Schadensersatz für Ihren Audi wegen des Dieselskandals


Mit Urteil vom 21.03.2023 erklärte der EuGH das sog. Thermofenster für unzulässig
Mit Urteil vom 21.03.2023 erklärte der EuGH das sog. Thermofenster für unzulässig

EuGH-Urteil vom 21.03.2023 stärkt Verbraucher im Dieselskandal

Für welche VWs können Sie noch Schadensersatz geltend machen?

> EA 189

 

Nach unserer derzeitigen Einschätzung sind Ansprüche von Besitzern des "Skandalmotors" EA 189 mittlerweile verjährt, soweit sie sich nicht an Musterklagen beteiligt haben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben. Aber auch wenn die Verjährung mittlerweile eingetreten sein sollte, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu, soweit Sie das Fahrzeug seinerzeit als Neuwagen gekauft hatten.

 

> EA 288

 

Bezüglich des Motor-Nachfolgemodells EA 288 (Euro 6) sieht die Rechtslage nach dem neuen EuGH-Urteil sehr viel günstiger aus. 

 

In seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2022 (Az.: VIa ZR 334/21) hatte der BGH noch ausgeführt:

 

Ein objektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was revisionsrechtlich unterstellt werden kann - als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs.2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind [...] Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

 

Vor dem Hintergrund des neuen EuGH-Urteils vom 21.03.2023 dürfte sich diese Ansicht nicht mehr halten lassen. Die Richter in Luxemburg haben klargestellt, dass ein Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen hat, wenn in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung (sog. "Thermofenster") verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist.  

 

Welchen Schaden kann ich ersetzt verlangen?

Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schaden­ersatz­anspruch" geltend zu machen:

  • Der kleine Schaden­ersatz beläuft sich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht zurückgeben müssen, sondern behalten können! In Übereinstimmung mit zahlreichen Urteilen gehen wir davon aus, dass Sie als Schadensersatz 20 % des Kaufpreises sowie 20 % der Finanzierungskosten geltend machen können (etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2019, Aktenzeichen: I-13 U 84/19). Den kleinen Schaden­ersatz erhalten Sie grundsätzlich unabhängig vom Kilo­meter­stand des Wagens in voller Höhe. Einschränkung: Hat der Wagen bereits mehr Kilo­meter geschafft, als ursprüng­lich insgesamt zu erwarten waren, dann sinkt der Schaden­ersatz (BGH v. 24.01.2022, Az.: VIa ZR 100/21). Allerdings könnte es sein, dass dem Europäischen Gerichtshof die letztgenannte Entscheidung des BGH "zu weit" geht.
  • Der große Schaden­ersatz bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kauf­preis zurück, muss dafür das Auto zurück­geben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Der Hersteller muss Zinsvorteile ausgleichen.

An dieser Stelle bereits die wichtigsten Fragen:

> Welche Hersteller und welche Autos sind betroffen?

 

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte  von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651.

 

Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Fahrzeugen mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Euro 6c zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechts­kräftig abge­wiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Diesel­motoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war. Daher hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig die Zulassung des VW Motors EA 189 jüngst für rechtswidrig erachtet

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche  geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

  • Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
  • Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden.
  • Auch wenn die Fristen abgelaufen sind, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu.

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schaden­ersatz­anspruch" geltend zu machen:

 

Der kleine Schaden­ersatz beläuft sich lediglich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht zurückgeben müssen, sondern behalten können. Allerdings wird sich erst in den nächsten Monaten herausstellen, wie hoch der Schadensersatz wirklich ist. In der Vergangenheit wurde dies teilweise von den Gerichten geschätzt, teilweise wurden Sachverständige befragt. 

 

Der große Schaden­ersatz bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kauf­preis zurück, muss dafür das Auto zurück­geben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.  


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