Hatten Sie einen Autounfall mit einem vollkaskoversicherten Pkw?
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Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde.
Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 22.11.2022 (Az.: VI ZR 344/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Die Polizei Rheinland-Pfalz pilotiert seit dem 01.06.2022 in der Bundesrepublik Deutschland eine in den Niederlanden entwickelte Kameratechnik (MONOcam), die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz Handyverstöße im Straßenverkehr automatisiert erkennen kann. In der neuen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) wird die Frage beleuchtet, ob die automatisierte Überwachung von Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr mit Hilfe von intelligenter Videotechnik („Handy-Blitzer“) in Deutschland verfassungsrechtlich zulässig ist.
Mit nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 15.11.2021 (Aktenzeichen: 3 OWi 32 SsBs 239/21, veröffentlicht in DAR 2022, 221) hat das OLG Koblenz klargestellt, dass selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes - anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen - nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden kann. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen).