Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer - unter anderem viele Friseurbetriebe und Gastronome - die sich gegen die Rückzahlungen wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!
In Nordrhein-Westfalen wurde die Rückforderung von Corona-Hilfen übrigens gerichtlich in zweiter Instanz für unwirksam erklärt (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom17.03.2023, Aktenzeichen: 4 A 1988/22).
Zwar kann eine Sammelklage in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten aus prozessualen Gründen nicht eingelegt werden. Unsere Kanzlei hat aber bereits zahlreiche Klagen gegen die bayerische Rückforderungsbescheide erhoben.
Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war zunächst die
7071-W Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156)
Diese sah unter Ziff. 2 folgendes vor:
2. Voraussetzung der Finanzhilfe:
Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Am 03.04.2020 wurden die
Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1
bekannt gemacht. Darin befand sich unter Ziff. 2.2 folgende Regelung:
2.2 Liquiditätsengpass:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Im Änderungsbescheid der Regierung von XXX vom XX.05.2020 fand sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:
Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.
In den Nebenbestimmungen des Bescheides wurde folgendes niedergelegt:
1. Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
1.1 die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
[…]
3. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behalten wir uns den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor. Auf Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen.
Die Förderrichtlinien haben in der Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen bayerischer Regierungsmitglieder ein schützenswertes Vertrauen der bayerischen Unternehmerinnen und Unternehmer hervorgerufen, dass die Soforthilfen nicht mehr zurückgeführt werden müssen.
Das Rückforderungsverlangen des Freistaates sind verwirkt. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen der Verwirkung mit Urteil vom 23.01.2018 (Az.: XI ZR 298/17) wie folgt zusammenfasst:
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (Senat, NJW-RR 2018, 47 = WM 2017, 2247 Rn. 9). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann […]“
Das „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 erfolgte ca. 30 (!) Monate nach Ende des Lockdowns im Mai/Juni 2020. Damit ist bereits aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauen bei den Unternehmern entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen.
Hinzu kommt, dass das Ziel der Soforthilfe im Nachgang umformulierte wurde. Im „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 war zu lesen:
„Ziel der Soforthilfen war, den Unternehmen zu helfen, ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste.“
Dies wurde bei der Verabschiedung der Soforthilfen den bayerischen Gewerbetreibenden aber gerade nicht vermittelt. Im Gegenteil: Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums war am 27.02.2023 nachzulesen:
„Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen.“
Hierzu erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger bei der Pressekonferenz am 30.03.2023 in München:
„Bayern hat als erstes [Bundesland] damit begonnen, Soforthilfe an die Bevölkerung auszuzahlen. Wir haben hier mittlerweile 200.000 Anträge mit einem Umfang von 1,5 Milliarden auf dem Tisch liegen und über 200 Millionen davon ist schon angewiesen zur Auszahlung. Also über 200 Millionen kommen oder sind schon angekommen auf den Konten der Bürger. Ab morgen wird das System nochmal deutlich beschleunigt und verbessert. Ab morgen werden alle Sätze nochmals angehoben. […] Dann gibt es für bis zu 5 Mitarbeiter 9.000,00 €, für bis zu 10 Mitarbeiter 15.000,00 € […] an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.“
Quelle: https://www.facebook.com/watch/?v=746374002561353 [ca. ab Minute 1:00]
Dies wurde begleitet von einer Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 31.03.2023, wo es hieß:
„Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Soforthilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B.gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“
Quelle: https://www.bayern.de/bayern-beschliesst-weitere-verbesserungen-bei-der-corona-soforthilfe/
und
Von einer nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses fand sich damals kein Wort.
So zeigte sich etwa der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. nach Versendung der „Erinnerung“-Schreiben in einer Pressemitteilung vom 02.12.2022 geradezu überrascht von der nachträglichen Überprüfung der Corona-Soforthilfen durch den Freistaat. Er spricht gar von einer „Kehrtwende“ im Bayerischen Wirtschaftsministerium.
Quelle: „Bayern überrascht mit Überprüfung der Corona-Soforthilfen“, abrufbar unter:
> Zusammenfassend ist daher die Rückforderung von Corona-Soforthilfen im Jahr 3 nach dem ersten Lockdown rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung anzusehen.
Die 31. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 18.08.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.4949) pauschale "Investitionen in Digitalisierung" nicht als förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III angesehen. Dem Gericht zufolge sind nach der in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis solche Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4). Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall u.a. die Förderung der Anschaffung von zwei Apple iPads, Apple Pencils und iPhones, eines Notebooks mit Software, Zusatzgeräten und Installation.
Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: In einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Aufhebung eines Corona-Soforthilfe-Bescheides der Regierung der Oberpfalz als rechtswidrig angesehen. Die Regierung habe bei Anwendung von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt.
Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wird die Sache am 03.07.2023 verhandelt. Das dortige Aktenzeichen lautet 4 U 15/23. Wir berichten umgehend über den Ausgang des rechtsstreits.
Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der bayerischen Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer - unter anderem viele Friseurbetriebe und Gastronome - die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!
> Mehr Informationen finden Sie hier!
Mit Urteil vom 17.03.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen: 4 A 1988/22) eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Rückforderung der sog. Corona-Soforthilfen gesprochen. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter konnte in Nordrhein-Westfalen jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.