Rückforderung der bayerischen Corona-Soforthilfe ist rechtswidrig


Wir unterstützen Sie, damit Sie die Corona-Soforthilfe behalten können.
Wir unterstützen Sie, damit Sie die Corona-Soforthilfe behalten können.

(Stand: 27.04.2026)

 

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer und Selbständige, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen und Corona-Überbrückungshilfen wenden. 

 

Die Rückforderung der Soforthilfe bzw. Aufhebung der Soforthilfe-Bescheide ist unserer Ansicht nach nicht von den Bestimmungen der Richtlinien gedeckt. Die Rückforderung stellt vielmehr einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Unternehmer (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar. Sie ist außerdem im Jahr 2025 - knapp fünf Jahre nach der Bewilligung - verwirkt. 

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in München hat jedoch mit Beschluss vom 27. März 2025 (Aktenzeichen: 21 ZB 24.514) einen Beschluss verkündet, wonach Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, wenn sich nachträglich herausstellt, dass - entgegen der ursprünglichen Prognose - tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist. Ferner hat er auch klargestellt, dass Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses außen vor bleiben.

 

Dass der BayVGH der Sache aber bei rd. 260.000 ausgereichten Soforthilfen und Tausenden von anhängigen Gerichtsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung zugesprochen und die Angelegenheit ohne Verhandlung im Beschlusswege entschieden hat, ist ein Schlag ins Gesicht aller bay. Unternehmen, die unter den Coronavorschriften existenzbedrohend gelitten haben.

 

Im Einzelfall können Klagen gegen die Bescheide insbesondere erfolgsversprechend sein, etwa wenn sich die Behörde eines Ermessensfehlers schuldig gemacht hat oder aber erst mehr als 12 Monate nach Mitteilung des fehlenden Liquiditätsengpasses den Rückforderungsbescheid erlassen hat. Darüber hinaus sehen wir auch eine Ungleichbehandlung von bayerischen Soforthilfeempfängern, da es vom Zufall abzuhängen scheint, wer einen Rückforderungsbescheid erhält und wer nicht. 

 

Außerhalb von Bayern ist es anders: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.11.2024 die Rückforderung von Corona-Soforthilfe gekippt. 

 


Kontaktieren Sie uns! Wir beraten auch Sie kurzfristig!

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Inhaltsverzeichnis:

> Corona-Soforthilfen

> Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?

>> Verstoß gegen Wortlaut der Bescheide und Richtlinien

>> Verstoß Vertrauensschutz

>> Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

>> Verstoß gegen die Berufsfreiheit

> Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen 

> Härtefallregelung und Stundung der Rückzahlung

Neustarthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfen


> Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?

Die Förderrichtlinien haben in der Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen bayerischer Regierungsmitglieder ein schützenswertes Vertrauen der bayerischen Unternehmer hervorgerufen, dass die Soforthilfen nicht mehr zurückgeführt werden müssen. Das Rückforderungsverlangen des Freistaates ist unserer Einschätzung nach daher verwirkt.

 

Das „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 erfolgte ca. 30 (!) Monate nach Ende des Lockdowns im Mai/Juni 2020. Damit ist bereits aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauen bei den Unternehmern entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen.

 

Hinzu kommt, dass das Ziel der Soforthilfe im Nachgang umformulierte wurde. Im „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 war zu lesen:

 

„Ziel der Soforthilfen war, den Unternehmen zu helfen, ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste.“

 

Dies wurde bei der Verabschiedung der Soforthilfen den bayerischen Gewerbetreibenden aber gerade nicht vermittelt. Im Gegenteil: Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums war am 27.02.2023 nachzulesen:

 

„Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen.“

Quelle: https://www.vgsd.de/wp-content/uploads/2021/02/210227-Hinweis-zu-einer-moeglichen-Rueckmeldeverpflichtung-fuer-Soforthilfeempfaenger-Wirtschaftsministerium-Bayern.pdf

 

Hierzu erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger auf der Pressekonferenz am 30.03.2023 in München:

 

„Bayern hat als erstes [Bundesland] damit begonnen, Soforthilfe an die Bevölkerung auszuzahlen. Wir haben hier mittlerweile 200.000 Anträge mit einem Umfang von 1,5 Milliarden auf dem Tisch liegen und über 200 Millionen davon ist schon angewiesen zur Auszahlung. Also über 200 Millionen kommen oder sind schon angekommen auf den Konten der Bürger. Ab morgen wird das System nochmal deutlich beschleunigt und verbessert. Ab morgen werden alle Sätze nochmals angehoben. […] Dann gibt es für bis zu 5 Mitarbeiter 9.000,00 €, für bis zu 10 Mitarbeiter 15.000,00 € […] an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.“

 Quelle: https://www.facebook.com/watch/?v=746374002561353 [ca. ab Minute 1:00]

 

Dies wurde begleitet von einer Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 31.03.2023, wo es hieß:

 

„Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Soforthilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“

Quelle: https://www.bayern.de/bayern-beschliesst-weitere-verbesserungen-bei-der-corona-soforthilfe/ und http://web.archive.org/web/20200805195821/https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43338/

 

Von einer nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses fand sich damals kein Wort.

So zeigte sich etwa der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. nach Versendung der „Erinnerung“-Schreiben in einer Pressemitteilung vom 02.12.2022 geradezu überrascht von der nachträglichen Überprüfung der Corona-Soforthilfen durch den Freistaat. Er spricht gar von einer

 

„Kehrtwende im Bayerischen Wirtschaftsministerium".

Quelle: „Bayern überrascht mit Überprüfung der Corona-Soforthilfen“, abrufbar unter: https://www.vgsd.de/unangenehme-post-fuer-soforthilfe-empfaenger-bayern-ueberrascht-mit-ueberpruefung-der-corona-soforthilfen/

 

> Zusammenfassend ist daher die Rückforderung von Corona-Soforthilfen im Jahr 3 nach dem ersten Lockdown rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung anzusehen.


Härtefallregelung und Stundung

Die Brisanz ihrer Politik hat die Bayerische Staatsregierung zumindest im Ansatz erkannt. In einer Kabinettssitzung am 18.04.2023 wurde eine Härtefallregelung in Form von Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Den betroffenen Unternehmern wurde eine "faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab" versprochen. Grundsätzlich soll ein Erlass immer dann möglich sein, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel soll gelten: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich. Näheres ist auch der Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger vom 18.04.2023 zu entnehmen. 

 

Darüber hinaus können betroffene Unternehmer Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten - im Einzelfall sogar länger - beantragen. Allerdings können die Ratenzahlung ab 5. Juni 2023 ausschließlich über die Online-Datenmaske beantragt werden. Jeder Empfänger der Soforthilfe hat in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code erhalten, über den ein Zugang zur Online-Datenmaske möglich ist. Nähere Informationen hierzu sind unter Ziff. 5 der Häufig gestellten Fragen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zu finden. 


> Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen

Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war zunächst die

 

7071-W Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156)

 

Diese sah unter Ziff. 2 folgendes vor:

 

2. Voraussetzung der Finanzhilfe:

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

 

Am 03.04.2020 wurden die

 

Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1

 

bekannt gemacht. Darin befand sich unter Ziff. 2.2 folgende Regelung:

 

2.2 Liquiditätsengpass:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

  

In vielen Änderungsbescheiden der bay. Bezirksregierungen fand sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:

 

Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.

 

In den Nebenbestimmungen des Bescheides wurde folgendes niedergelegt:

 

1. Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

1.1 die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,

[…]

3. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behalten wir uns den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor. Auf Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen.

Download
Anonymisierter Bewilligungsbescheid der Regierung von Mittelfranken
Bewilligungsbescheid Soforthilfe Corona.
Adobe Acrobat Dokument 1.4 MB
Download
Richtlinie Bayern Corona-Soforthilfe vom 17.03.2020
2020-05-26_Richtlinien_Soforthilfe_Bayer
Adobe Acrobat Dokument 88.3 KB
Download
Richtlinie Bayern Corona-Soforthilfe vom 03.04.2020
Richtlinie 2020-04_7071-W-11069-BayMBl-0
Adobe Acrobat Dokument 130.0 KB
Download
FAQ Häufig gestellte Fragen Corona Soforthilfe Stand: 18.04.2020
20200418-StMWi-Haufig-gestellte-Fragen.p
Adobe Acrobat Dokument 125.4 KB

Aus der aktuellen Rechtsprechung:

Baden-Württemberg: Staat zahlt Soforthilfe zurück

Sensation in Baden-Württemberg: Tausende Unternehmen in Baden-Württemberg, die während der Corona-Pandemie Soforthilfen des Landes erhalten und später zurückzahlen mussten, sollen nun Geld zurückbekommen. Nach den klaren Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren (Aktenzeichen: 14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25 und 14 S 303/25) verabschiedete der Stuttgarter Landtag in einer Sondersitzung am 25.02.2026 einstimmig ein entsprechendes Gesetz.

mehr lesen

Ist die Rückforderung von Corona-Soforthilfe verjährt?

Im Jahr 2020 wurde an 260.000 bayerische Firmen Corona-Soforthilfe in Höhe von rd. 2,2 Mrd. Euro ausgezahlt. Die bayerischen Bezirksregierungen sind auch im zweiten Halbjahr 2025 noch immer dabei, Corona-Soforthilfen zurückzufordern. Seit August 2025 versendet insbesondere die Regierung von Oberbayern Widerrufsbescheide. Sind die Forderungen auf Rückzahlung der Soforthilfe im Jahr 2025 verjährt?

mehr lesen 0 Kommentare

Sachsen: Rückforderung von Soforthilfe und Überbrückungshilfe ausgesetzt

Paukenschlag in Sachsen: Das dortige Wirtschaftsministerium (SMWA) hat mit Pressemitteilung vom 25.06.2025 mitgeteilt, dass die mit der Umsetzung beauftragte Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) die Rückforderungen der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes mit sofortiger Wirkung vorläufig aussetzt. Betroffen ist hiervon das Bundesprogramm "Soforthilfe-Zuschuss Bund" und die Überbrückungshilfe des Bundes. Bis zu einer abschließenden Klärung aller offenen Fragen werden keine neuen Rückforderungen verfolgt. Auch Mahnungen erfolgen vorerst nicht.

mehr lesen

BayVGH: Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist. 

 

mehr lesen

Verwaltungsgericht Karlsruhe kippt Rückforderung von Corona-Soforthilfe

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe  (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.

 

mehr lesen

VG Stuttgart-Urteil jetzt im Volltext

Wie in unserem Blog-Beitrag vom 24.09.2024 mitgeteilt, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 20.09.2024 u.a. der Klage eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) stattgegeben, der sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten. 

 

Das Urteil liegt uns nun im Volltext vor. Auf über 60 (!) Seiten führt das Verwaltungsgericht Stuttgart überzeugend aus, dass es für den Kläger nicht erkennbar war, dass die Corona-Soforthilfe allein zu dem Zweck gewährt wurde, einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Stattdessen durfte der Betroffene aufgrund des Wortlautes des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein sollte.

mehr lesen

Verwaltungsgericht Stuttgart: Rückforderung von Soforthilfe ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten. 

Laut DEHOGA Baden-Württemberg hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 18. September unklare Begrifflichkeiten, fehlende Definitionen, sich mehrfach ändernde FAQs, beispielsweise wenn es um den Begriff des Liquiditätsengpasses ging, bemängelt. Ferner seien bei der Betrachtung des Verfahrens der Rückforderung außerdem die von der L-Bank erteilten gleich lautenden Widerspruchsbescheide im Fokus gestanden, obwohl die Kläger ihre Widersprüche sehr unterschiedlich begründet hätten.

mehr lesen

Corona-Soforthilfe Bayern: Rückforderungsverfahren zum 31.10.2024

Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.

 

Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:

 

mehr lesen

Corona-Hilfen: Billigkeit oder Kompensation?

In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren. 

mehr lesen

Corona-Soforthilfe: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 08.02.2024 die Klage eines bayerischen Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe abgewiesen (Az.: 15 K 23.1634). Der Kläger hatte im Mai 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 2 x 7.500,00 € erhalten. Da sich seine Geschäfte besser als erwartet entwickelt hatten, sollt er nun 14.815,95 € zurückzahlen.

 

mehr lesen