(Stand: 24.09.2024)
Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer und Selbständige, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen und Corona-Überbrückungshilfen wenden.
Im Sommer 2024 haben die bayerischen Regierungen großflächig begonnen, Corona-Soforthilfen zurückzufordern, die vor mehr als 4 Jahren an bayerische Unternehmerinnen und Unternehmer ausgereicht worden waren.
Mit Schreiben aus September 2024 werden derzeit Soforthilfeempfänger aufgefordert, bis 31.10.2024 eine Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Ansonsten droht die Rückforderung der gesamten Soforthilfe verbunden mit einer Zins- und Kostenforderung.
Nach Ansicht der Kanzlei Stenz & Rogoz ist die Rückforderung bzw. Aufhebung der Soforthilfe-Bescheide von den Bestimmungen der Richtlinien nicht gedeckt. Die Rückforderung stellt vielmehr einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Unternehmer (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt mehrere Hundert bayerische Unternehmen, um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zu verhindern. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid abgewiesen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (> näheres in unserem Blogbeitrag vom 12.02.2024).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten.
> Corona-Soforthilfen
> Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?
>> Verstoß gegen Wortlaut der Bescheide und Richtlinien
>> Verstoß Vertrauensschutz
>> Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
>> Verstoß gegen die Berufsfreiheit
> Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen
> Härtefallregelung und Stundung der Rückzahlung
> Neustarthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfen
Die Förderrichtlinien haben in der Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen bayerischer Regierungsmitglieder ein schützenswertes Vertrauen der bayerischen Unternehmer hervorgerufen, dass die Soforthilfen nicht mehr zurückgeführt werden müssen. Das Rückforderungsverlangen des Freistaates ist unserer Einschätzung nach daher verwirkt.
Das „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 erfolgte ca. 30 (!) Monate nach Ende des Lockdowns im Mai/Juni 2020. Damit ist bereits aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauen bei den Unternehmern entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen.
Hinzu kommt, dass das Ziel der Soforthilfe im Nachgang umformulierte wurde. Im „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 war zu lesen:
„Ziel der Soforthilfen war, den Unternehmen zu helfen, ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste.“
Dies wurde bei der Verabschiedung der Soforthilfen den bayerischen Gewerbetreibenden aber gerade nicht vermittelt. Im Gegenteil: Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums war am 27.02.2023 nachzulesen:
„Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen.“
Hierzu erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger auf der Pressekonferenz am 30.03.2023 in München:
„Bayern hat als erstes [Bundesland] damit begonnen, Soforthilfe an die Bevölkerung auszuzahlen. Wir haben hier mittlerweile 200.000 Anträge mit einem Umfang von 1,5 Milliarden auf dem Tisch liegen und über 200 Millionen davon ist schon angewiesen zur Auszahlung. Also über 200 Millionen kommen oder sind schon angekommen auf den Konten der Bürger. Ab morgen wird das System nochmal deutlich beschleunigt und verbessert. Ab morgen werden alle Sätze nochmals angehoben. […] Dann gibt es für bis zu 5 Mitarbeiter 9.000,00 €, für bis zu 10 Mitarbeiter 15.000,00 € […] an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.“
Quelle: https://www.facebook.com/watch/?v=746374002561353 [ca. ab Minute 1:00]
Dies wurde begleitet von einer Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 31.03.2023, wo es hieß:
„Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Soforthilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“
Quelle: https://www.bayern.de/bayern-beschliesst-weitere-verbesserungen-bei-der-corona-soforthilfe/ und http://web.archive.org/web/20200805195821/https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43338/
Von einer nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses fand sich damals kein Wort.
So zeigte sich etwa der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. nach Versendung der „Erinnerung“-Schreiben in einer Pressemitteilung vom 02.12.2022 geradezu überrascht von der nachträglichen Überprüfung der Corona-Soforthilfen durch den Freistaat. Er spricht gar von einer
„Kehrtwende im Bayerischen Wirtschaftsministerium".
Quelle: „Bayern überrascht mit Überprüfung der Corona-Soforthilfen“, abrufbar unter: https://www.vgsd.de/unangenehme-post-fuer-soforthilfe-empfaenger-bayern-ueberrascht-mit-ueberpruefung-der-corona-soforthilfen/
> Zusammenfassend ist daher die Rückforderung von Corona-Soforthilfen im Jahr 3 nach dem ersten Lockdown rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung anzusehen.
Die Brisanz ihrer Politik hat die Bayerische Staatsregierung zumindest im Ansatz erkannt. In einer Kabinettssitzung am 18.04.2023 wurde eine Härtefallregelung in Form von Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Den betroffenen Unternehmern wurde eine "faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab" versprochen. Grundsätzlich soll ein Erlass immer dann möglich sein, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel soll gelten: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich. Näheres ist auch der Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger vom 18.04.2023 zu entnehmen.
Darüber hinaus können betroffene Unternehmer Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten - im Einzelfall sogar länger - beantragen. Allerdings können die Ratenzahlung ab 5. Juni 2023 ausschließlich über die Online-Datenmaske beantragt werden. Jeder Empfänger der Soforthilfe hat in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code erhalten, über den ein Zugang zur Online-Datenmaske möglich ist. Nähere Informationen hierzu sind unter Ziff. 5 der Häufig gestellten Fragen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zu finden.
Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war zunächst die
7071-W Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156)
Diese sah unter Ziff. 2 folgendes vor:
2. Voraussetzung der Finanzhilfe:
Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Am 03.04.2020 wurden die
Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1
bekannt gemacht. Darin befand sich unter Ziff. 2.2 folgende Regelung:
2.2 Liquiditätsengpass:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
In vielen Änderungsbescheiden der bay. Bezirksregierungen fand sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:
Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.
In den Nebenbestimmungen des Bescheides wurde folgendes niedergelegt:
1. Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
1.1 die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
[…]
3. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behalten wir uns den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor. Auf Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten.
Laut DEHOGA Baden-Württemberg hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 18. September unklare Begrifflichkeiten, fehlende Definitionen, sich mehrfach ändernde FAQs, beispielsweise wenn es um den Begriff des Liquiditätsengpasses ging, bemängelt. Ferner seien bei der Betrachtung des Verfahrens der Rückforderung außerdem die von der L-Bank erteilten gleich lautenden Widerspruchsbescheide im Fokus gestanden, obwohl die Kläger ihre Widersprüche sehr unterschiedlich begründet hätten.
Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.
Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:
In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 08.02.2024 die Klage eines bayerischen Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe abgewiesen (Az.: 15 K 23.1634). Der Kläger hatte im Mai 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 2 x 7.500,00 € erhalten. Da sich seine Geschäfte besser als erwartet entwickelt hatten, sollt er nun 14.815,95 € zurückzahlen.
Die Regierung von Mittelfranken schreibt derzeit Soforthilfeempfänger an und setzt diesen Fristen zur Ausfüllung einer neuen Excel-Tabelle. Das Anschreiben lautet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Nachprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Regierung von Mittelfranken bitten wir Sie, die anhängende Berechnungshilfe auszufüllen. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:
Die Soforthilfe dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Pandemie und nicht der Kompensation des reinen Umsatzausfalls oder entgangenen Gewinns oder der Deckung von Lebenshaltungskosten.
„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.“
Personalkosten (einschließlich Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) sind nicht förderfähig, unabhängig davon, ob Kurzarbeit angeordnet war und unabhängig davon, ob mit dem Personal Umsätze generiert werden. Ebenso können Unternehmerlohn und Privatentnahmen nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand handelt.
Der Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Er beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf das Datum der erstmaligen Antragstellung folgt. Wurde der Antrag beispielsweise am 19.04.2020 gestellt, so beginnt der dreimonatige Betrachtungszeitraum am 01.05.2020. Wahlweise kann der Betrachtungszeitraum auch mit dem Monat der erstmaligen Antragstellung oder unmittelbar am Tag nach der erstmaligen Antragstellung beginnen. Im oben genannten Beispiel würde der Betrachtungszeitraum demnach am 01.04.2020 bzw. am 20.04.2020 beginnen. In letzterem Fall ist eine datumsgenaue Abrechnung vorzunehmen.
Innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums ist der entstandene Liquiditätsengpass kumuliert zu betrachten, d.h. Fehlbeträge und Überschüsse werden im betreffenden Zeitraum miteinander verrechnet. Eine Verkürzung des Betrachtungszeitraums auf weniger als drei Monate ist nicht zulässig.
Zu berücksichtigen sind sämtliche zahlungswirksamen Geldflüsse innerhalb des Betrachtungszeitraums. Es gilt das Zu-/Abflussprinzip. Die künstliche Verschiebung von Einnahmen aus diesem Zeitraum heraus oder von Ausgaben in diesen Zeitraum hinein (z.B. Sondertilgungen) ist nicht zulässig. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme: nicht Vorsteuerabzugsberechtigte dürfen Bruttobeträge ansetzen).
Ausgaben, welche anteilig privat als auch betrieblich anfallen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (z.B. darf bei einem Kfz, das betrieblich und privat genutzt wird, nur der betriebliche Anteil angesetzt werden; anteilige Mietkosten, die auf das gewerblich genutzte Arbeitszimmer entfallen, können berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind).
> Die Kanzlei Stenz & Rogoz teilt die Auffassung der Regierung von Mittelfranken nicht:
> Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer bei der Abwehr der Rückzahlung. Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid. Wir geben Ihnen innerhalb von nur 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.
Die bayerischen Bezirksregierungen haben in der 3. Januarwoche 2024 begonnen, einzelne Rückforderungsbescheide zu erlassen. Darin wurde einerseits die Ausgangsbescheide widerrufen, andererseits die ausbezahlte Soforthilfe zurückgefordert. Die Begründung für den Widerruf lautet auszugsweise:
Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 dieses Bescheides erfolgten Widerruf des Soforthilfebescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Soforthilfe wurde gemäß den Ziffern 3 bzw. 4 des o.g. Bescheides zweckgebunden ausschließlich. zur Bewältigung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setzt daher voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden ist. Nach den Angaben des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske beträgt der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag (sog. Überkompensation) X,XXX Euro. Die erhaltene Soforthilfe konnte demnach in dieser Höhe nicht für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Damit liegen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Zuge der Ermessensausübung sind die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides abzuwägen. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG finden die Grundsätze über das intendierte Ermessen Anwendung. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen konnte daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf und des Interesses des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zugunsten des Widerrufs des Soforthilfebescheides mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden.
Die Rückforderung gem. Ziffer 2 dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. wurde. Der Soforthilfebescheid wurde im Rahmen dieses Bescheides in Höhe der mitgeteilten Überkompensation mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Erstattungsbetrag wird somit auf X.XXX Euro festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Eine Rückzahlung ist bislang in Höhe von 0,00 Euro erfolgt, so dass ein noch zurückzufordernder Betrag von X.XXX Euro verbleibt.
Es wird also deutlich, dass die Bezirksregierungen hier keine echte Ermessenentscheidung treffen, sondern mit einem Serienbrief die ausbezahlten Soforthilfen zurückfordern.
Bitte beachten Sie:
1. Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie sich nur mit einer Klage zur Wehr setzen.
2. Diese muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides bei Ihnen beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Dies bedeutet: Hat Sie der Rückforderungsbescheid am 19.01.2024 erreicht, muss die Klage spätestens am 19.02.2024 eingereicht sein. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Welches Verwaltungsgericht zuständig ist, findet sich auf der letzten Seite des Bescheides.
3. Die Klage muss schriftlich (d.h. persönlich unterschrieben) bei Gericht eingehen. Eine Klageeinreichung per Fax ist aber auch zulässig.
4. Ein Klageverfahren löst Gerichtskosten aus. Bei Soforthilfe-Rückforderungen
Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de oder per Fax an 09151/905835. Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.
Am 12.12.2023 verschickte die bayerische Staatsregierung an alle Soforthilfe-Empfänger eine E-Mail und forderte diese (erneut) auf, ihre Daten über einen QR-Code in eine Online-Maske einzupflegen. Uns erreichen in den letzten Tagen sehr viele Anfragen von Unternehmen aus ganz Bayern, ob man die Angaben dort tätigen soll.
Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständige, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen bis 31.12.2023 angeben, ob und ggf. in welcher Höhe ihr "erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" in den 3 Monaten nach der Antragstellung ihre erzielten Einnahmen überstieg. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wurde die Frist erneut verlängert und endet zum 29.02.2023, wie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft am 04.12.2023 mitteilte.
Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Bescheid aufgehoben, mit dem Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 € zurückgefordert wurde (Aktenzeichen: 16 K 5209/21). Sie Stadt Hamburg war der Ansicht, die Klägerin - eine GmbH, die einen Einzelhandel und einen Online-Shop betreibt - erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Aus den vorgelegten BWAs lasse sich kein Liquiditätsengpass für den förderfähigen Zeitraum April bis Juni 2020 entnehmen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich den Argumenten der Klägerin angeschlossen und wichtige Ausführungen dazu gemacht, was der Förderzweck der Corona-Soforthilfemaßnahmen war. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass Unklarheiten bei der Definition des Förderzwecks zu Lasten der Behörde gehen.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz gab in der Sendung vom 05.10.2023 für das "Notizbuch" auf Bayern2-Radio ein Interview zum rechtlichen Hintergrund der Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Bayern. Hier wurde auch darauf hingewiesen, dass im Mai und Juni 2020 bayerische Unternehmer im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!