Hatten Sie einen Autounfall und will Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden am fremden Fahrzeug nicht aufkommen? Haben Sie Versicherungsprämien nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt? Wirft Ihnen Ihr Versicherer Obliegenheitsverstöße oder gar ein manipuliertes Unfallgeschehen vor?
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, wie Sie sich gegenüber Ihrem Versicherer optimal verhalten.
Besonders problematisch ist, wenn Sie Ihre Erstprämie nicht oder zu spät bezahlt haben und einen Unfall hatten. Es gilt dann:
Trotz des rückwirkenden Wegfalls des vorläufigen Versicherungsschutzes ist Ihre Versicherung gemäß den Vorschriften §§ 115 Abs. 1 und 117 Abs. 1 VVG dem geschädigten Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet. Die Leistungspflicht des Versicherers ist jedoch auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen begrenzt und der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der geschädigte Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer (z.B. eigener Kaskoversicherer) oder von einem Sozialversicherungsträger (z.B. gesetzliche Krankenkasse) verlangen kann (§ 117 Abs. 3 VVG).
Grundsätzlich kann Ihre Versicherung den an den Unfallgegner geleisteten Betrag gem. § 116 Abs. 1 und B.2.4 AKB 2008 in voller Höhe zurückverlangen. Eine Limitierung des Regresses ist – anders als bei Obliegenheitsverletzungen – nicht vorgeschrieben. Daher ist es besonder wichtig, die Erstprämie vollständig und pünktlich zu bezahlen.
Vielen Versicherten ist nicht bekannt, dass der Versicherer in vielen Fällen nur 2.500,00 € bzw. 5.000,00 € regressieren kann.
So bestimmt § 6 KfzPflVV:
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.
Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.
> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.
Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde.
Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 22.11.2022 (Az.: VI ZR 344/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Die Polizei Rheinland-Pfalz pilotiert seit dem 01.06.2022 in der Bundesrepublik Deutschland eine in den Niederlanden entwickelte Kameratechnik (MONOcam), die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz Handyverstöße im Straßenverkehr automatisiert erkennen kann. In der neuen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) wird die Frage beleuchtet, ob die automatisierte Überwachung von Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr mit Hilfe von intelligenter Videotechnik („Handy-Blitzer“) in Deutschland verfassungsrechtlich zulässig ist.