Schadensersatz für Ihren gekauften, finanzierten oder geleasten Mercedes wegen des Dieselskandals


Mit Urteil vom 21.03.2023 erklärte der EuGH das sog. Thermofenster für unzulässig
Mit Urteil vom 21.03.2023 erklärte der EuGH das sog. Thermofenster für unzulässig

BGH-Urteile vom 26.06.2023 und 20.07.2023 stärken Mercedes-Benz-Besitzer im Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2023 (Az.: VIa 1031/22) und am 20.07.2023 (Az.: III ZR 267/20) wichtige Urteile im Dieselskandal gegen Mercedes Benz verkündet: Viele Besitzer von Mercedes-Benz-Fahrzeugen können nunmehr auch Schadensersatz fordern, wenn der Hersteller Pflichten im Zusammenhang mit der Zulassung der Fahrzeuge bloß fahrlässig verletzt hat. Eine Schädigungsabsicht ist nicht mehr erforderlich. In den Urteilen ging es unter anderem um einen im Jahr 2017 gebraucht gekauften Mercedes Benz C 220 d und um einen Mercedes-Benz V 250 Edition lang,. Beide Fahrzeuge waren mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgestattet und wurden über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG finanziert. 

 

Bundesgerichtshof setzt europäische Rechtsprechung  um:

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss  nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.

 

> Mehr Informationen zu den aktuellen Geschehnissen rund um den Abgasskandal erfahren Sie auch auf unserer Sonderseite https://www.abgasskandal-rechtsanwalt.com/mercedes-benz/.

 


An dieser Stelle bereits die wichtigsten Fragen:

> Welche Fahrzeugbesitzer können von dem EuGH-Urteil profitieren?

 

>> Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte  von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651. Das Fahrzeug war mit einer Software ausgerüstet, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster).

 

>> Dem Verfahren vor dem BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Oktober 2017 von der beklagten Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d gekauft, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem Fahrzeug unter anderem temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.

 

>> Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Mercedes Benz Fahrzeugen mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Euro 6c! Erst nach Euro 6d zugelassene Diesel­motoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war. Daher hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig die Zulassung des VW Motors EA 189 jüngst für rechtswidrig erachtet

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche  geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

  • Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
  • Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Da der Einbau des Thermofenster bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen erst sehr spät bekannt geworden ist, dürften Ansprüche im Jahr 2023 noch nicht verjährt sein.

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Der Schaden­ersatz beläuft sich auf eine Pauschale zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises  bzw. der Finanzierungs- oder Leasingkosten Den Schaden­ersatz erhalten Sie grundsätzlich unabhängig vom Kilo­meter­stand des Wagens in voller Höhe. Eine Rückgabe des Fahrzeuges (Stichwort: "großer Schadensersatz") dürfte nach der neuen Rechtsprechung des BGH wohl nicht mehr möglich war. 


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Die Kanzlei Stenz & Rogoz gibt Ihnen innerhalb von nur 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung, ob und in welcher Höhe Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir informieren Sie transparent über den Gang des Verfahrens, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Risiken. Am einfachsten ist es, wenn Sie den nachstehenden Fragebogen ausfüllen:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Rechtsschutzversicherer muss Dieselverfahren decken

Das Landgericht Deggendorf (9a. Zivilkammer), Urteil vom 28.08.2023 – 9a O 273/22 hat klargestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer Deckung für ein Klageverfahren gegen VW im Dieselskandal erteilen muss. Das Urteil betraf den Motor EA 288.

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Verfügt VW-Motor EA288 über eine Abschalteinrichtung?

Das OLG München hat mit Beschluss vom vom 25.07.2023 (Aktenzeichen: 34 U 1617/23 e) offengelassen, ob der VW-Dieselmotor EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Vielmehr möchte es die Berufung gegen ein klageabweisende Urteil zurückweisen, weil sich VW  angeblich in einem "vorsatzausschließenden Rechtsirrtum" befunden habe. Der Kläger hatte am 07.12.2019 einen VW Sharan 2,0 l TDI, Abgasnorm Euro 6, mit einer Leistung von 135 kW zu einem Kaufpreis von 28.800,- € brutto gekauft. Das Fahrezeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA288 ausgestattet. Das Fahrzeug ist von keiner Maßnahme des KBA betroffen und unterliegt auch keinem Rückruf.

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Dieselaffäre: BGH urteilt über Mercedes-Motor OM 651

Mit Urteil vom 20.07.2023 (Az.: III ZR 267/20) hat der BGH heute über einen Mercedes-Benz V 250 Edition lang zu entscheiden gehabt, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug hatte die Klägerin im Oktober 2016 gekauft. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der III. Zivilsenat hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  

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Dieselskandal: BMW muss Schadensersatz für N47-Motor wegen Thermofenster zahlen

Als eines der ersten Gerichte nach den viel beachteten BGH-Urteilen vom 26.06.2023 hat sich das Landgericht Frankenthal positioniert und einem Käufer, der am 06.07.2016 ein BMW Cabrio 120d (ausgestattet mit dem Motor N 47, Euro 5) gekauft hatte, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zugesprochen (Urteil vom 05.07.2023 – 6 O 335/22). Das Gericht hat festgestellt, dass BMW eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, da in dem Fahrzeug tatsächlich ein sog. Thermofenster eingebaut war.

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BGH zur Haftung des Motorherstellers im Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat heute im Verfahren VIa ZR 1119/21 entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.

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