Juristische Aspekte der Corona-Krise


[Stand: 02.06.2023]

 

Am 28.11.2022 - also 2 1/2 Jahre nach Ende des ersten sog. Lockdowns - erhielten Unternehmen in Bayern ein Schreiben der zuständigen Bezirksregierung mit dem Betreff

 

"Erinnerung an Ihre Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe" 

 

Darin wurden nun erstmalig darauf hingewiesen, dass die Corona-Soforthilfen auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt worden seien. Aufgrund des Bewilligungsbescheides seien die bayerischen Unternehmer verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei, oder ob Sie die Soforthilfe - gegebenenfalls auch anteilig - zurückzahlen müssten.

 

Dies überraschte die bayerischen Unternehmer - hatte doch u.a. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger bei vielen Auftritten betont, dass die Soforthilfen nicht zurückbezahlt werden müssten. So führte er etwa bei der Pressekonferenz am 30.03.2023 in München wörtlich aus:

 

„Bayern hat als erstes [Bundesland] damit begonnen, Soforthilfe an die Bevölkerung auszuzahlen. Wir haben hier mittlerweile 200.000 Anträge mit einem Umfang von 1,5 Milliarden auf dem Tisch liegen und über 200 Millionen davon ist schon angewiesen zur Auszahlung. Also über 200 Millionen kommen oder sind schon angekommen auf den Konten der Bürger. Ab morgen wird das System nochmal deutlich beschleunigt und verbessert. Ab morgen werden alle Sätze nochmals angehoben. […] Dann gibt es für bis zu 5 Mitarbeiter 9.000,00 €, für bis zu 10 Mitarbeiter 15.000,00 € […] an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.

 

Quelle: https://www.facebook.com/watch/?v=746374002561353 [ca. ab Minute 1:00]

 

 

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus.

 

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden, u.a. Friseurinnen und Friseure.. Im Mai Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden wieder einen schönen Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

 

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Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen

Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war zunächst die

 

7071-W Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156)

 

Diese sah unter Ziff. 2 folgendes vor:

 

2. Voraussetzung der Finanzhilfe:

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

 

Am 03.04.2020 wurden die

 

Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1

 

bekannt gemacht. Darin befand sich unter Ziff. 2.2 folgende Regelung:

 

2.2 Liquiditätsengpass:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

 

Im Änderungsbescheid der Regierung von XXX vom XX.05.2020 fand sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:

 

Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.

 

In den Nebenbestimmungen des Bescheides wurde folgendes niedergelegt:

 

1. Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

 

1.1 die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,

 

[…]

 

 

3. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behalten wir uns den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor. Auf Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen.

Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?

Die Rückforderung der Corona-Soforthilfen verstößt bereits gegen die Bestimmungen von Bescheid, Änderungsbescheid und Richtlinien. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von bayerischen Unternehmen (Art. 12 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glaube (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. 


Weitere juristische Fragen im Zusammenhang mit den Rückforderungsbescheiden:

> Was sind Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle?

 In Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

mittelständische Unternehmen – Phase 4  (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist zum Zweck der Überbrückungshilfe u.a. ausgeführt:

 

7Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

 

Definiert wird der Terminus an keiner Stelle. Unter Ziff. 2.1 der o.g. Richtline befindet sich lediglich eine Art Negativ-Definition:

 

5Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.

 

Es gibt bislang kaum verwaltungsgerichtliche Urteile zu der Problematik. In der veröffentlichten Rechtsprechung wurde klar, dass die Verwaltungsgerichte lediglich prüfen, ob die Behörden durch die Aufhebung der Bescheide gegen die gängige „Verwaltungspraxis“ verstoßen haben. So führte etwa das Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 4 A 28/22 HAL) aus:

 

Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.

 

 

Ist - wie hier - durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

 

 

In die gleiche Kerbe stößt das Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.6668):

 

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).


> Überprüfung der Prognose zu Einnahmeausfällen

In der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156) ist u.a. nachzulesen:

 

„Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)“

 

 Ziffer 5 der Bewilligungsbescheide war folgendes zu entnehmen:

 

Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

- die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen

- [...]

 

 

Nach Ansicht der Kanzlei Stenz & Rogoz sind diese Formulierungen unklar: Was konkret muss sich geändert haben? Die ursprüngliche Einschätzung zum Zeitpunkt der Antragstellung, wonach (zu diesem Zeitpunkt) die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, war ja auch rückblickend am Ende des 3-Monats-Zeitraums korrekt und hat sich nicht geändert. Die Antragsteller haben auch in den Monaten März bis Mai sicherlich nicht Ihre Verbindlichkeiten aus den „fortlaufenden Einnahmen“ gezahlt. Die Einnahmen sind ja vermutlich erst wieder ab Juni geflossen. Daher konnten sie ihre Verbindlichkeiten nicht aus den fortlaufenden Einnahmen bedienen.

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Anonymisierter Bewilligungsbescheid der Regierung von Mittelfranken
Bewilligungsbescheid Soforthilfe Corona.
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OVG Münster: Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

Mit Urteil vom 17.03.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen: 4 A 1988/22) eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Rückforderung der sog. Corona-Soforthilfen gesprochen. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter konnte in Nordrhein-Westfalen jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.

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LG Heilbronn: Schadensersatz bei Impfkomplikationen?

Mit Urteil vom 14.02.2023 (Wo 1 O 65/22) hat das Landgericht Heilbronn eine Klage auf Schadensersatz wegen Impfschäden gegen eine Impfärztin nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen. 

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LG Kleve: Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller scheitert

Mit Urteil vom 25.01.2023 (Aktenzeichen: 2 O 83/22)  hat das LG Kleve (2. Zivilkammer) eine Schadensersatzklage gegen den Impfstoffhersteller AstaZeneca abgewiesen. Geklagt haben die Erben eines an einem Aneurysmas verstorbenen Familienvaters. 

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Rückforderung von Corona-Soforthilfe ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.08.2022 (Az.: 20 K 7488/20) klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen kann. Der Bescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich nicht mehr nach Ermessen hinwegsetzen kann. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Das bedeutet zugleich, dass nach seinem Erlass in Kraft getretene Regelwerke oder spätere Informationen, die von jenen bis zum Erlasszeitpunkt abweichen, nicht zu berücksichtigen sind.

 

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VGH Mannheim: Ablehnung der Verlängerung des Genesenenstatus

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim - zuständig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - hat einen Antrag auf Verlängerung des Genesenenstatus mit Beschluss vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: 1 S 645/22) abgelehnt. Die Entscheidung ist kritikwürdig, zumal der  VGH über Fragen der materiellen Verkürzung des Genesenenstatus Ausführungen getätigt hat ("obiter dictum"), ohne dass es darauf ankäme.

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