Unfall - Schadensersatz - Schmerzensgeld


Unfälle können sich überall ereignen, nicht nur im Straßenverkehr. In vielen Fällen sind diese Unfälle schwerwiegender und verursachen erhebliche Schmerzen und Leiden für die Betroffenen. Wenn Sie Opfer eines Unfalls außerhalb des Straßenverkehrs geworden sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schmerzensgeld.

Unser erfahrenes Team von Anwälten versteht die komplexen rechtlichen Aspekte, die mit Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs verbunden sind. Wir setzen uns für Ihr Recht auf Schmerzensgeld ein, um Ihnen dabei zu helfen, die finanzielle Entschädigung zu erhalten, die Sie verdienen.

 

Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um den Umfang Ihrer Verletzungen und Ihr Leiden zu verstehen. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Ansprüche angemessen bewertet werden, und vertreten Sie vor Gericht, wenn dies erforderlich ist. 


Aktuelles:

12.000,00 € Schmerzensgeld für Sturz im Supermarkt

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 21.07.2023 (Aktenzeichen: 1 U 2377/22) klargestellt: Wird der Fliesenfußboden in einem Supermarkt während der Öffnungszeiten nass gewischt, ist dies als Verletzung der Verkehrssicherungspflichten anzusehen, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Kunden getroffen werden. Dem 79jährigen Kläger wurden 12.000,00 € Schmerzensgeld für eine beim Sturz erlittene Atlasfraktur zugesprochen.

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Klickpedale lösen beim MTB kein Mitverschulden aus

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 28.09.2021 (Az.: 7 U 29/16) klargestellt, dass eine Geschwindigkeit von bis zu 16 km/h und die Nutzung von sog. Klickpedalen auf einem unebenen und unbefestigten Feldweg („Cross-Country-Bereich“) grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung eines erfahrenen Mountainbikefahrers darstellen. Die als Werkseinstellung übliche „mittlere Einstellung“ der Federspannung ist auch für den Einsatz im Cross-Country-Bereich nicht zu beanstanden. Dem über einen Stacheldraht gestürzten und querschnittsgelähmten Kläger sprach das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 800.000,00 € zu.

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