Auto- und Verkehrsrecht


Keine Punkte in Flensburg! Gegen Bußgeldbescheid und Fahrverbot erfolgreich vorgehen.

Sie sind wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsverletzung geblitzt worden? Oder Ihnen wird ein Abstandsverstoß, eine Fahrerflucht oder eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt?

 

Ob die Vorwürfe zutreffen, kann oft erst nach Einsicht in die amtliche Bußgeldakte beantwortet werden. Wir stellen häufig fest, dass die Bußgeldakten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt werden. Es fehlen etwa Schulungsnachweise der Messbeamten oder die Eichung der Messgeräte war nicht mehr gültig. Gerade wenn es um ein Fahrverbot geht, lohnt es sich oft, die konkrete Messung sachverständigenseits überprüfen zu lassen.

 

Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck liegen drei Bundesautobahnen (A3, A6 und A9). Sowohl für eigene Mandanten, als auch als Terminsvertreter für auswärtige Kanzleien treten wir häufig vor den Amtsgerichten in Hersbruck, Nürnberg, Amberg u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Abstandsverstößen auf den genannten Autobahnen auf.

 

In einem kostenfreien Erstgespräch beraten wir mit Ihnen, ob ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid Aussicht auf Erfolg hat.


Kontaktieren Sie uns unkompliziert:

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Inhaltsverzeichnis:

Anhörung des Betroffenen

Bußgeldbescheid und Einspruch

Geschwindigkeitsverstöße

Abstandsverstöße

Alkohol  / Betäubungsmittel

Handynutzung / Mobilfunknutzung

Fahrerflucht

Regelfahrverbot

Punkte in der Probezeit

Fahrtenbuchauflage

Aktuelles


Anhörung des Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeit

Wird Ihnen ein Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, werden Sie von der Bußgeldbehörde schriftlich angehört. In den meisten Bundesländern gibt es zentrale Bußgeldbehörden, in Bayern etwa das Bayerische Polizeiverwaltungsamt in Straubing. Sie sind verpflichtet, die Angaben zur Person vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße bedroht. Es steht Ihnen aber frei, ob Sie Angaben zur Sache, also zum Vorwurf selbst, machen wollen. 

 

Bei schweren Vorwürfen - wenn etwa ein hohes Bußgeld droht und/oder ein Fahrverbot im Raum steht, sollten Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht machen!

 

Sie können den Erlass eines Bußgeldbescheides abwarten. Hierfür entstehen zwar Gebühren von 25,00 €. Allerdings entstehen Ihnen ansonsten keine Nachteile.

 

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Muster-Anhörungsbogen
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Bußgeldbescheid und Einspruch - Vorsicht: Frist!

Auf die Anhörung folgt der Erlass eines Bußgeldbescheides (wenn das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird).

 

Wichtig ist es nun zu handeln, denn die Einspruchsfrist beträgt nur 2 Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch tatsächlich bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingegangen sein.

 

Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden. Eine Einreichung per Fax genügt den gesetzlichen Formanforderungen. Eine Übermittlug per E-Mail ist aber nur zulässig, wenn das übermittelte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde. 

 

Auf unserer Homepage können Sie Muster-Einspruchsschreiben downloaden. Bitte füllen Sie die Felder aus, unterschreiben Sie das Formular und senden es anschließend - vorzugsweise per Fax - an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

 

Am besten Sie kontaktieren uns, sobald Sie den Einspruch erhalten haben. Wir werden dann die Erfolgsaussichten des Vorgehens kostenfrei mit Ihnen besprechen, ggf. Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen und sicherstellen, dass der Einspruch fristgerecht eingeht.

 

 

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Muster-Bußgeldbescheid
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Muster-Einspruch OWi Bayern
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Muster-Einspruch OWi Sachsen
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Muster-Einspruch OWi Thüringen
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Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sollten Sie die Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumen, bleibt Ihnen nur noch ein sog. Wiedereinsetzungsantrag. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben (etwa Krankheit, längerer Urlaubsaufenthalt etc.). Die Gründe für die Säumnis müssen glaubhaft gemacht werden. Und auch der Wiedereinsetzungsantrag muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verzögerungsgrundes bei der Behörde eingelegt werden. Wir beraten Sie gerne, damit der Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht bei der Behörde gestellt wird.


Geschwindigkeitsverstöße

Besonders häufig ist unsere Kanzlei mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A9 im Bereich des Hienbergs (Gemeindegebiet Simmelsdorf) befasst. Im jeweiligen Bußgeldbescheid ist der Abschnitt ausgewiesen als  

 

Tatort: Simmelsdorf [Hienbergabstieg]

A 9, Ri. München,

Abs. 500, km 1.1 [oder 1.2]

 

Die für dortige Geschwindigkeitsverletzungen zuständige Verkehrspolizeiinspektion VPI Feucht verwendet derzeit ein Laser-Messgerät vom des Herstellers Vitronic (Typ PoliScan M1) . Das Messgerät wird von Gerichten zunehmend kritisch betrachtet. Häufig lohnt sich eine genauen Prüfung der konkreten Tat- und Messsituation.

 

Generell ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Die Rechtsprechung ist hierzu bezüglich vieler Messgeräte im Fluss. Erst kürzlich haben mehrere Oberlandesgerichte dem Gerät Leivtec XV3 die Anerkennung abgesprochen. 

 

Geschwindigkeitsmessungen durch polizeiliches Nachfahren:

 

Ein weiterer häufig vorkommender Fall, mit dem unsere Kanzlei immer wieder betraut wird, sind Geschwindigkeitsmessungen, die auf einer Nachfahrt eines Polizeifahrzeuges in Zivil erfolgen. Die Messung erfolgt meistens über die sog. ProViDa-Anlage (ebenfalls bekannt als Police-Pilot-System). Es handelt sich um ein im Polizeifahrzeug eingebautes Messgerät, welches aus einem geeichten Digitaltachometer und einem Steuergerät (Police-Pilot) besteht. Es wird zu Dokumentationszwecken durch eine Video-Anlage ergänzt. Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h wird ein Sicherheitsabzug von 5 km/h und bei über 100 km/h von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit für ausreichend erachtet Anerkannt ist jedoch, dass das Messergebnis unverwertbar ist, wenn der Nachfahrabstand den halben Tachometerwert unterschritten hat. Hier wird man nämlich häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb schneller als beabsichtigt fuhr (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 3 StVO, Rn. 91 a.E.).

 

 

Folgen eines innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoßes:

 

Verstoß

Strafe

Punkte

Fahrverbot

bis 10 km/h

30 €

   

11 - 15 km/h

50 €

   

16 - 20 km/h

70 €

   

21 - 25 km/h

115 €

1

 

26 - 30 km/h

180 €

1

(1 Monat)*

31 - 40 km/h

260 €

2

1 Monat

41 - 50 km/h

400 €

2

1 Monat

51 - 60 km/h

560 €

2

2 Monate

61 - 70 km/h

700 €

2

3 Monate

über 70 km/h

800 €

2

3 Monate

* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

 

Folgen eines außerörtlichen Geschwindigkeitsverstoßes:

 

Verstoß

Strafe

Punkte

Fahrverbot

… bis 10 km/h

20 €

   

… 11 - 15 km/h

40 €

   

… 16 - 20 km/h

60 €

   

… 21 - 25 km/h

100 €

1

 

… 26 - 30 km/h

150 €

1

(1 Monat)*

… 31 - 40 km/h

200 €

1

(1 Monat)*

… 41 - 50 km/h

320 €

2

1 Monat

… 51 - 60 km/h

480 €

2

1 Monat

… 61 - 70 km/h

600 €

2

2 Monate

über 70 km/h

700 €

2

3 Monate

* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

 


Abstandsverstöße

Darüber hinaus werden im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck auf der Bundesautobahn A3 im Bereich Röthenbach a. d. Pegnitz (Fahrtrichtung Passau, Abschnitt 760, km 1.389) Abstandsmessungen durchgeführt. Diese sind insofern problematisch, als sich die Autobahn an dieser Stelle atypisch gabelt (um am Autobahnkreuz Nürnberg auf der A3 zu bleiben, ist eine Rechtsabbiegung erforderlich!). Gerade Verkehrsteilnehmer, denen diese Verkehrsführung nicht vertraut ist, verringern an dieser Stelle die Geschwindigkeit, sodass Hinterherfahrende zu dicht auffahren und damit zu Unrecht eines Abstandsverstoßes beschuldigt werden. Auch hier lohnt sich häufig, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen, um die konkrete Verkehrssituation nachzuvollziehen.

 

Darüber hinaus überprüft unsere Kanzlei gewissenhaft, ob die Messung mit dem VKS 3.0, das seit neuestem zur Abstandsmessung benutzt wird, mit der Gebrauchsanweisung im Einklang steht. Dabei haben wir bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass der Polizei offenbar nicht die aktuelle Gebrauchsanweisung des Geräts zur Verfügung steht. Wir rügen in diesem Zusammenhang auch die angewandte Messmethode aus verfassungsrechtlichen Gründen: Diese ist nämlich, wie bereits das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 27.11.2009 (Az.: SS Bs 186/09) festgestellt hat, mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden.

 

 

Folgen eines Abstandsverstoßes:

 

Tatbe­stand

Buß­geld

Punk­te

Fahrverbot

Abstands­verstoß bei weniger als 80 km/h

25 €

   

... mit Gefähr­dung

30 €

   

... mit Sach­beschä­digung

35 €

   

Abstands­verstoß mit mehr als 80 km/h

     

... Abstand weniger als 5/10 des halben Tacho­wertes

75 €

1

 

... Abstand weniger als 4/10 des halben Tacho­wertes

100 €

1

 

... Abstand weniger als 3/10 des halben Tacho­wertes

160 €

1

 

... Abstand weniger als 2/10 des halben Tacho­wertes

240 €

1

 

... Abstand weniger als 1/10 des halben Tacho­wertes

320 €

1

 

Abstands­verstoß mit mehr als 100 km/h

     

... Abstand weniger als 5/10 des halben Tacho­wertes

75 €

1

 

... Abstand weniger als 4/10 des halben Tacho­wertes

100 €

1

 

... Abstand weniger als 3/10 des halben Tacho­wertes

160 €

2

1 Monat

... Abstand weniger als 2/10 des halben Tacho­wertes

240 €

2

2 Monate

... Abstand weniger als 1/10 des halben Tacho­wertes

320 €

2

3 Monate

Abstands­verstoß mit mehr als 130 km/h

     

... Abstand weniger als 5/10 des halben Tacho­wertes

100 €

1

 

... Abstand weniger als 4/10 des halben Tacho­wertes

180 €

1

 

... Abstand weniger als 3/10 des halben Tacho­wertes

240 €

2

1 Monat

... Abstand weniger als 2/10 des halben Tacho­wertes

320 €

2

2 Monate

... Abstand weniger als 1/10 des halben Tacho­wertes

400 €

2

3 Monate

 


Regelfahrverbot

Nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gilt:

 

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

 

Unsere Kanzlei wird sich für Sie ansetzen, dass ein Regelfahrverbot nicht ausgesprochen wird. Von einem solchen kann nämlich abgesehen werden, wenn die Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können.

 

Hier ist anwaltliche Argumentation und Erfahrung gefragt. Wir haben in zahlreichen Fällen unsere Mandanten vor der Anordnung des Regelfahrverbots gewahrt!

 


Fahrtenbuchauflage

Viele Bußgeldstellen drohen mit der sog. "Fahrtenbuchauflage" gem. § 31 a StVZO, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte. Dies widerspricht in vielen Fällen jedoch der Rechtsprechung, nach der nur eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreichend, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von zumindest sechs Monaten geboten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist. Im Verwarnungsgeldbereich liegt kein Verkehrsverstoß von „einigem Gewicht“ vor. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Fahrzeugführers zulässt, wäre nicht ausreichend für eine Fahrtenbuchauflage. Betroffenen sollen durch derartige Formulierungen in Schreiben der Bußgeldstelle dazu gebracht werden, den Fahrzeugführer unbedingt zu benennen.  


Fahrerflucht / Unfallflucht (§ 142 StGB)

Die entscheidende Vorschrift findet sich in § 142 des Strafgesetzbuches. Die dortige Vorschrift lautet:

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

 

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

 

2. berechtigt oder entschuldigt

 

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

 

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

 

 

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Das bedeutet: Waren Sie an einem Unfall beteiligt - egal, ob verschuldet oder unverschuldet - müssen Sie die Feststellungen Ihrer Person ermöglichen. Sonst begehen Sie eine Unfallflucht. Ist niemand da, der Ihre Personalien aufnehmen könnte, müssen Sie zunächst eine gewisse Zeit - das hängt von der Tageszeit und dem Unfallort ab - abwarten. Wir empfehlen Ihnen, mindestens 30 Minuten am Unfallort zu bleiben (soweit das nicht gefährlich ist, etwa auf einer Autobahn oder Bundesstraße). Kommt in dieser Zeit niemand, müssen Sie umgehend zur Polizei fahren. 

 

Sollten Sie das oben Gesagte nicht beachtet haben, riskieren Sie, wegen Unfallflucht verurteilt zu werden. Die Strafhöhe hängt insbesondere davon ab, wie hoch der Schaden ist, den Sie verursacht haben. 

 

Unter gewissen Umständen können Sie aber die Verpflichtung nachholen. Sind Sie etwa in Eile, weil Sie einen Arzt aufsuchen müssen oder eine andere nicht verschiebbare Tätigkeit vornehmen müssen, können Sie die Feststellungen nachholen, indem Sie gleich im Anschluss zur Polizei fahren.

 

Bei kleineren Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs kann das Gericht die Strafe mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn Sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglichen, d.h. bei der Polizei waren.

 

Wir beraten Sie umgehend, wie Sie sich verhalten sollen. 


Aktuelles:

Blitzermarathon am Freitag, den 19.04.2024

Am Freitag, den 19. April 2024, um 6 Uhr startet der europaweite 'Speedmarathon', der vom europäischen Verkehrspolizei-Netzwerk 'ROADPOL' koordiniert wird. Bayern beteiligt sich im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 'Bayern mobil – sicher ans Ziel' am 24‑Stunden-Blitzmarathon. Auch andere Bundesländer nehmen an der Aktion teil.

Die Bayerische Polizei führt die bayernweit verstärkten Geschwindigkeitskontrollen bis Samstag, den 20. April 2024, 6 Uhr, durch. Insgesamt rund 2.000 Polizistinnen und Polizisten sowie Bedienstete der Gemeinden und Zweckverbände der kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollieren die Geschwindigkeit an rund 1.500 möglichen Messstellen.

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OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis spricht gegen einen alkoholisierten Fahrer

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. Das Oberlandesgericht hatte damit einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € und Schadensersatz - jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25% - zugesprochen. 

 

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Verstößt der "Wächter"-Modus bei Tesla gegen den Datenschutz?

Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen. 

 

Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.  

 

> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.

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Nutzungsausfall, wenn Leasing-Pkw als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht

Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde. 

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OWi auch bei Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrer

Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.

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Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 5. April 2001, Az. IC4-3608.12-1-Er, Az. 4103-II-2067/93 + und Az. VII 1/5297-3/1/00

 

 

(AllMBl. S. 165)

Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Atemalkoholprüfung
2.1.
Verfahren bei der Atemalkoholmessung
2.1.1.
Belehrung
2.1.2.
Gewinnung der Atemprobe
2.1.3.
Messprotokoll
2.2.
Löschung der personenbezogenen Daten
3.
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
3.1
Rechtliche Grundlagen
3.1.1
Beschuldigte und Betroffene
3.1.2
Andere Personen
3.1.3
Verstorbene
3.2
Gründe für die Anordnung
3.2.1
Verkehrsstraftaten
3.2.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.2.3
Unklare Verdachtslage
3.2.4
Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
3.3
Verzicht auf die Anordnung
3.3.1
Privatklagedelikte, leichte Vergehen, Ordnungswidrigkeiten, Ergebnis der Atemalkoholprüfung
3.3.2
Ausnahmen
3.4
Zuständigkeit für die Anordnung
3.5
Verfahren bei der Blutentnahme
3.5.1
Entnahme der Blutprobe
3.5.2
Protokoll
3.5.3
Anordnung/Anwendung von Zwang
3.5.4
Zweite Blutentnahme
3.5.5
Sicherung der Blutproben
3.6
Verfahren bei der Untersuchung
4.
Urinproben
5.
Haarproben
6.
Vernichtung des Untersuchungsmaterials
6.1
Untersuchungsproben
6.2
Untersuchungsbefunde
7.
Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
7.1
Voraussetzungen
7.1.1
Atemalkoholprüfung
7.1.2
Weigerung
7.2
Verfahren
7.2.1
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
7.2.2
Rückgabe an Betroffene
7.2.3
Ausländische Führerscheine
8.
Bevorrechtigte Personen
8.1
Abgeordnete
8.2
Diplomaten u. a.
8.3
Stationierungsstreitkräfte
8.3.1
Grundsätze
8.3.2
Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
8.3.3
Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
9.
Kosten
10.
In-Kraft-Treten

1. Allgemeines

Bei Verdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob eine Atemalkoholprüfung, eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe oder eine Haarprobe in Betracht kommen. Besonders wichtig sind diese Maßnahmen bei Verdacht schwerwiegender Straftaten und Verkehrsstraftaten, bei denen zudem eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen (Nr. 7) in Betracht kommen kann, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24a, 24c StVG, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5; § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und § 28 Nr. 13, § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. m GGVSEB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG.

2. Atemalkoholprüfung

Atemalkoholprüfungen (Vortest und Atemalkoholmessung) sind keine körperlichen Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO. Eine rechtliche Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung besteht nicht. Sie können daher, und weil sie ein aktives Mitwirken erfordern, nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme erleichtern. Die Atemalkoholmessung mittels Atemalkoholmessgerät dient darüber hinaus auch der Feststellung, ob die in § 24a Abs. 1 StVG genannten Atemalkoholwerte erreicht oder überschritten sind bzw. im Fall von Tatbeständen, die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung verlangen (z.B. § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5; § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, § 28 Nr. 13, § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. m GGVSEB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG oder § 24c StVG), ob der Fahrer unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen. Für die Belehrung gilt Nr. 2.1.1 entsprechend auch für den Vortest.

2.1. Verfahren bei der Atemalkoholmessung

Die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden. Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung der folgenden Regeln durchgeführt werden.

2.1.1. Belehrung

Vor Durchführung der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt wird. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck der Messung sind zu erläutern; auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.

2.1.2. Gewinnung der Atemprobe

Zur Atemalkoholmessung dürfen nur von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung der DIN VDE 0405, Teil 3, beschriebenen Verfahrens und der für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden.
Der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen (Wartezeit).
Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann, vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten vor Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, insbesondere nicht isst oder trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftsmäßige Beatmung des Messgerätes zu achten. Nach der Messung hat sich das Messpersonal davon zu überzeugen, dass die im Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesene Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt. Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf eine Vermeidung zu achten.

2.1.3. Messprotokoll

Die Einhaltung des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels Messprotokollausdruck zu dokumentieren. Auf dem von dem Messgerät erstellten Ausdruck bestätigt das Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung des Gerätes befugt ist und die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll ist für Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die Dienststelle der den Test durchführenden Person anzugeben. Das Messprotokoll ist zu den Akten zu nehmen.

2.2. Löschung der personenbezogenen Daten

Nach Durchführung der Messungen und Ausdruck des Messprotokolls sind die personenbezogenen Daten aus dem Messgerät zu löschen.

3. Körperliche Untersuchung und Blutentnahme

3.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.1 Beschuldigte und Betroffene

Bei Beschuldigten und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche Untersuchung sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG). Betroffene haben jedoch nur die Blutentnahme und andere geringfügige Eingriffe zu dulden (§ 46 Abs. 4 OWiG).

3.1.2 Andere Personen

Bei anderen Personen als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne ihre Einwilligung
die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81c Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG);
die Blutentnahme nur zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81c Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
In diesen Fällen können die Untersuchung und die Blutentnahme aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden; beide Maßnahmen sind ferner unzulässig, wenn sie der betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können (§ 81c Abs. 3, 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

3.1.3 Verstorbene

Bei Leichen sind Blutentnahmen zur Beweissicherung nach § 94 StPO zulässig.

3.2 Gründe für die Anordnung

3.2.1 Verkehrsstraftaten

Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) eine Straftat begangen zu haben, namentlich
ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben unter Einfluss von Medikamenten oder Drogen oder mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Konsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt zu haben, obwohl aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.

3.2.2 Verkehrsordnungswidrigkeiten

Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel ebenfalls anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich
im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG);
nach § 3 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Nr. 1a SeeSchStrO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz oder § 7 Abs. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, soweit ein Genuss anderer berauschender Mittel im Sinne der genannten Vorschriften in Betracht kommt;
nach § 1 Abs. 3 und § 43 Nr. 3 LuftVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG.
Bei Personen, die ausschließlich verdächtig sind, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1, 3 StVG begangen zu haben, soll entsprechend Nr. 3.3.1 statt der körperlichen Untersuchung und Blutentnahme eine Atemalkoholmessung (Nr. 2.1) durchgeführt werden. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.
Bei anderen Bußgeldtatbeständen, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte enthalten oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen (vgl. Nr. 2), gilt dies entsprechend.

3.2.3 Unklare Verdachtslage

Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel auch anzuordnen
bei schwerwiegenden Straftaten und bei schweren Unfällen, die sich anhand örtlicher oder tageszeitlicher Bedingungen, aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse oder durch übliche Fehlverhaltensweisen nicht oder nicht ausreichend erklären lassen;
bei unter Alkoholeinwirkung oder der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden Personen, die sich in oder auf einem Fahrzeug befinden oder befunden haben, wenn die das Fahrzeug führende Person nicht mit Sicherheit festzustellen und der Tatverdacht gegen sie nicht auszuschließen ist;
bei unter Alkoholeinwirkung oder unter der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden anderen Personen (z.B. Fußgänger oder Beifahrer), wenn sie im Verdacht stehen, den Straßenverkehr gefährdet zu haben und wenn dadurch andere Personen verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist;
bei Verstorbenen, wenn Anhaltspunkte für die Einwirkung von Alkohol oder sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) vorhanden sind (z.B. Alkoholgeruch, Zeugenaussage, Art des zum Tode führenden Geschehens), es sei denn, ein Fremdverschulden ist auszuschließen; wenn eine Atemalkoholprüfung nicht durchgeführt werden kann (vgl. Nr. 2 Satz 5).

3.2.4 Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss

Anhaltspunkte für das Einwirken sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) sind insbesondere typische Ausfallerscheinungen oder unerklärliche Fahrfehler, die trotz auszuschließender Alkoholeinwirkung beziehungsweise nicht eindeutiger oder ausschließlicher Alkoholbeeinflussung (z.B. nach vorhergegangenem Atemalkoholtest) festgestellt werden. Als weitere Anhaltspunkte kommen das Auffinden von Medikamenten, Drogen oder Gegenständen, die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen, sowie die positive Kenntnis früherer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Betracht.

3.3 Verzicht auf die Anordnung

3.3.1 
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich unterbleiben
bei den Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB);
bei leichten Vergehen und Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der unter Nr. 3.2.1 und 3.2.2 genannten Regelfälle, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter oder die Täterin schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein könnte (§§ 20, 21, 323 a StGB, § 12 Abs. 2, § 122 OWiG);
wenn im Rahmen der Atemalkoholprüfung bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder Atemalkoholmessgerät) weniger als 0,25 mg/l (oder 0,5 Promille) angezeigt werden und kein Bußgeldtatbestand in Betracht kommt, der keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung verlangt (vgl. Nr. 2);
wenn die entsprechend Nr. 2.1 durchgeführte Atemalkoholmessung einen Atemalkoholwert unter 0,55 mg/l ergeben hat und lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG besteht.
3.3.2 Ausnahmen
Die Maßnahmen müssen auch in diesen Fällen angeordnet werden,
falls sie nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (Schwere oder Folgen der Tat, Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss, relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise geboten sind;
falls das Testergebnis zwar einen unter 0,25 mg/l (oder 0,5 Promille) liegenden Atemalkoholwert ergibt, der Test aber später als eine Stunde nach der Tat durchgeführt werden konnte und
äußere Merkmale (z.B. gerötete Augen, enge oder weite Pupillen, Sprechweise, schwankender Gang) oder
die Art des nur durch alkoholtypische Beeinträchtigung erklärbaren Verkehrsverhaltens
auf eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit hindeuten;
auf Weisung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft an die Polizei.

3.4 Zuständigkeit für die Anordnung

Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen und den Verfolgungsbehörden zu. Sollen Minderjährige oder Betreute, die nicht beschuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann das Gericht und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Staatsanwaltschaft die Maßnahme anordnen, falls der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist und die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich erscheint (§ 81a Abs. 2, § 81c Abs. 3 und 5, § 98 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 OWiG).

3.5 Verfahren bei der Blutentnahme

3.5.1 Entnahme der Blutprobe

Blutentnahmen dürfen nur von Ärzten nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ersuchen um Blutentnahmen sind an Ärzte zu richten, die rechtlich dazu verpflichtet oder bereit sind. Andere Ärzte sind nicht verpflichtet, Ersuchen um Blutentnahmen nachzukommen.
Da die Richtigkeit der bei der Untersuchung auf Alkohol sowie Drogen und Medikamente gewonnenen Messwerte wesentlich von der sachgemäßen Blutentnahme abhängt, ist dabei grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
Das Blut ist möglichst bald nach der Tat zu entnehmen.
Es ist durch Venen-Punktion mittels eines von der zuständigen Landesbehörde zugelassenen Blutentnahmesystems zu entnehmen, bei dem die Verletzungs- und Kontaminationsgefahr minimiert ist. Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein muss, zu desinfizieren. Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten vorzunehmen. Zumindest für die jeweiligen Nadelsysteme und Tupfer sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.
Bei Leichen ist das Blut in der Regel aus einer durch Einschnitt freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spuren vernichtet werden. Falls bei einer Obduktion die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene nicht möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe für ihre Wahl angegeben werden.
Aus dem ärztlichen Bericht müssen Name und Anschrift des untersuchenden Arztes deutlich hervorgehen.

3.5.2 Protokoll

Die polizeiliche Vernehmung/Anhörung über die Aufnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten sowie die körperliche Untersuchung sind nach Maßgabe der hierzu verwendeten Formblätter vorzunehmen. Sie sind möglichst umgehend nach der Tat durchzuführen, um den zur Zeit der Tat bestehenden Grad der alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingten Einwirkung festzustellen. Das Protokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Sofern eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle übersandt wird, ist sie in der Weise zu anonymisieren, dass zumindest Anschrift, Geburtstag und Geburtsmonat nicht übermittelt werden.

3.5.3 Anordnung/Anwendung von Zwang

Beschuldigte oder Betroffene, die sich der körperlichen Untersuchung oder Blutentnahme widersetzen, sind mit den nach den Umständen erforderlichen Mitteln zu zwingen, die körperliche Untersuchung und die Blutentnahme zu dulden.
Gegen andere Personen als Beschuldigte oder Betroffene (vgl. Nr. 3.1.2) darf unmittelbarer Zwang nur auf besondere richterliche Anordnung angewandt werden (§ 81c Abs. 6 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

3.5.4 Zweite Blutentnahme

Eine zweite Blutentnahme ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Dazu besteht z.B. Anlass, wenn
Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass Beschuldigte oder Betroffene innerhalb einer Stunde vor der ersten Blutentnahme Alkohol zu sich genommen haben;
sich der Beschuldigte oder Betroffene auf Nachtrunk berufen oder Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vorliegen.
Die zweite Blutentnahme soll 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme erfolgen.

3.5.5 Sicherung der Blutproben

Die die körperliche Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr zu beauftragende Person soll bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen sein. Sie hat darauf zu achten, dass Verwechslungen von Blutproben bei der Blutentnahme ausgeschlossen sind.
Die bei der Blutentnahme anwesende Person ist auch für die ausreichende Kennzeichnung der Blutprobe(n) verantwortlich. Zu diesem Zweck sollen mehrteilige Klebezettel verwendet werden, die jeweils die gleiche Identitätsnummer tragen.
Die für die Überwachung verantwortliche Person hat die Teile des Klebezettels übereinstimmend zu beschriften. Ein Teil ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben. Der zweite Abschnitt ist auf das Untersuchungsprotokoll aufzukleben, das der Untersuchungsstelle übersandt wird. Ihm ist zugleich der dritte Abschnitt lose anzuheften. Er ist nach Feststellung des Blutalkohol- beziehungsweise Drogengehalts für das Gutachten zu verwenden. Der vierte Teil des Klebezettels ist in die Ermittlungsvorgänge einzukleben. Bei einer zweiten Blutentnahme ist auf den Klebezetteln die Reihenfolge anzugeben. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Arzt zu bescheinigen.
Die bruchsicher verpackten Röhrchen sind auf dem schnellsten Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zuzuleiten. Bei der Übersendung sind die Blutproben möglichst kühl, aber frostsicher zu lagern.

3.6 Verfahren bei der Untersuchung

Die Untersuchungsstelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verwechslungen von Blutproben ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungen über die Kennzeichnung der Proben und die Ergebnisse der Bestimmung von Blutalkohol und/oder von berauschenden Mitteln und deren Abbauprodukten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde vorgelegt werden können.
Die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke ist nach den vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt aufgestellten Richtlinien durchzuführen.
Wird die rechtlich zulässige Variationsbreite überschritten, muss die Analyse wiederholt werden. Dem Gutachten sind dann nur die Ergebnisse der zweiten Untersuchung zugrunde zu legen. Tritt ausnahmsweise auch bei dieser eine Überschreitung der zulässigen Variationsbreite ein, so ist dies im Gutachten zu erläutern.
Weichen Sachverständige im Einzelfall von den vorstehenden Grundsätzen ab, so haben sie dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde darzulegen, ob hierdurch die Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses beeinträchtigt wird.
Die Untersuchungsstellen haben zur Gewährleistung einer gleich bleibenden Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse laufend interne Qualitätskontrollen vorzunehmen und regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen. Die Untersuchungsstellen haben über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025:2005 zu verfügen.
Das Gutachten der Untersuchungsstelle ist umgehend der Behörde zuzuleiten, die die Untersuchung veranlasst hat, sofern diese nicht die Übersendung an eine andere Stelle angeordnet hat.
Die Blutprobenreste sollen gekühlt, das Blutserum muss tiefgekühlt aufbewahrt werden.

4. Urinproben

Ergeben sich Anhaltspunkte für die Einnahme von Medikamenten oder Drogen, ist im Fall des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit (z.B. nach § 24a Abs. 2 StVG) neben einer Blutentnahme auf die Abgabe einer Urinprobe hinzuwirken. Die Entscheidung trifft die die Blutentnahme anordnende Person grundsätzlich nach ärztlicher Beratung. Eine solche Maßnahme ist jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Diese ist hierüber zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Für die Untersuchung der Urinprobe sollte Urin in ausreichender Menge (möglichst 50 bis 100 ml) zur Verfügung stehen.
Gibt die betroffene Person eine Urinprobe nicht ab, ist bei der Blutentnahme darauf zu achten, dass nicht nur die für die Alkoholfeststellung übliche Blutmenge (ca. 8 bis 10 ml) entnommen wird. In diesen Fällen sollen im Hinblick auf weiter gehende Untersuchungen mindestens 15 ml Blut der betroffenen Person entnommen werden.
Bis zur Übersendung sind Urinproben möglichst kühl zu lagern. Sie müssen in dichtschließenden Behältnissen sowie festem Verpackungsmaterial gegebenenfalls gemeinsam mit gleichzeitig entnommenen Blutproben auf schnellstem Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Dabei sollen mit der Blutprobe gleich lautende Identitätsnummern verwendet werden. Die Untersuchungsstelle hat die Urinprobe, soweit sie nicht einer sofortigen Untersuchung unterzogen wird, zur Sicherung einer gerichtsverwertbaren Untersuchung auf berauschende Mittel unverzüglich tiefzufrieren und tiefgefroren aufzubewahren.
Forensisch relevante Analyseergebnisse sind durch den Einsatz spezieller Methoden abzusichern. Der hierzu erforderliche Standard ist durch regelmäßige interne und externe Qualitätskontrollen zu gewährleisten.
Für die Entnahme von Urinproben bei Verstorbenen gilt Nr. 3.1.3 entsprechend.

5. Haarproben

Daneben kommt die Sicherung einer Haarprobe durch Abschneiden in Betracht, wenn die länger dauernde Zufuhr von Medikamenten und Drogen in Frage steht. Die Entnahme einer Haarprobe stellt eine körperliche Untersuchung dar und darf gegen den Willen des Beschuldigten nur von einem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 81a Abs. 2 StPO).
Die Sicherung der Haarprobe kann auch durch Angehörige des Polizeidienstes erfolgen.
Bei der Probenahme ist Folgendes zu beachten:
Die Probenahme, das Verpacken und Versenden darf nicht in der Nähe von Rauschmittelasservaten stattfinden.
Grundsätzlich sind für die Haarprobe Kopfhaare zu sichern. Die Entnahme sollte über dem Hinterhauptshöcker erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Kopfhaare an anderer Stelle oder gegebenenfalls andere Körperhaare zu sichern.
Die Probe sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang bestehen.
Die Haare sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2 bis 3 cm von der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
Die zusammengebundenen Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut abzuschneiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Länge der zurückgebliebenen Haarreste zu dokumentieren.
Die entnommene Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen. Die Probenbeschriftung mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle, Kennzeichnung von kopfnahem Ende und Haarspitze sowie Angaben zur Länge der verbliebenen Haarreste ist auf dem Bogen zu vermerken.
Für die Sicherung der Qualität der Untersuchung gilt Nr. 4 Abs. 4 entsprechend.

6. Vernichtung des Untersuchungsmaterials

6.1 Untersuchungsproben

Die den Betroffenen entnommenen Urinproben einschließlich des aus ihnen aufbereiteten Materials und der Zwischenprodukte sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das betreffende oder ein anderes anhängiges Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr benötigt werden. Die Entscheidung über die Vernichtung hat diejenige Stelle zu treffen, der jeweils die Verfahrensherrschaft zukommt.

6.2 Untersuchungsbefunde

Die Untersuchungsbefunde sind zu den Verfahrensakten zu nehmen und mit diesen nach den dafür geltenden Bestimmungen zu vernichten.

7. Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen

7.1 Voraussetzungen

Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Abs. 1, 6 StPO, §§ 69, 69 b StGB) vor, so ist der Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1, § 111 a Abs. 6 StPO).

7.1.1 Atemalkoholprüfung

Ist ein Kraftfahrzeug geführt worden, so hat dies jedenfalls dann zu erfolgen, wenn bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder Atemalkoholmessgerät) 0,55 mg/l (oder 1,1 Promille) und mehr angezeigt werden oder Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit bestehen.

7.1.2 Weigerung

Der Führerschein ist auch dann sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn von einer relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist und die beschuldigte Person sich weigert, an der Atemalkoholprüfung mitzuwirken und deshalb eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wird.

7.2 Verfahren

7.2.1 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Der sichergestellte – auch freiwillig herausgegebene – oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit den bereits vorliegenden Ermittlungsvorgängen der Staatsanwaltschaft zuzuleiten oder – bei entsprechenden Absprachen – dem Amtsgericht, bei dem der Antrag nach § 111 a StPO oder Antrag auf beschleunigtes Verfahren nach § 417 StPO gestellt wird. Die Vorgänge müssen vor allem die Gründe enthalten, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich erscheinen lassen.

7.2.2 Rückgabe an Betroffene

Steht fest, dass lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und befindet sich der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein noch bei der Polizeidienststelle, ist seine Rückgabe an die betroffene Person unverzüglich im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.

7.2.3 Ausländische Führerscheine

Nrn. 7.2.1 und 7.2.2 gelten auch für von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerscheine, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Handelt es sich um andere ausländische Führerscheine, die zum Zweck der Anbringung eines Vermerkes über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind (§ 111 a Abs. 6 StPO), gelten sie mit der Maßgabe, dass diese Führerscheine nach der Anbringung des Vermerks unverzüglich zurückzugeben sind.

8. Bevorrechtigte Personen

8.1 Abgeordnete

Soweit von Ermittlungshandlungen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Gesetzgebungsorgane der Länder oder Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind, wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.01.1983 (P II 5-640180/9, GMBl S. 37) verwiesen.
Danach ist es nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern zulässig, nach Maßgabe von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. H, Nr. 192 b Abs. 1 RiStBV Abgeordnete zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeidienststelle und zu einem Arzt zu bringen.
Die sofortige Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines von Abgeordneten ist nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

8.2 Diplomaten u. a.

Bei Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind Maßnahmen nach § 81a, § 81c StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins nicht zulässig (§§ 18, 19 GVG). Bei Angehörigen konsularischer Vertretungen sind sie nur unter gewissen Einschränkungen zulässig; danach kommt eine Immunität von Konsularbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals nur dann in Betracht, wenn die Handlung in engem sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht (z.B. nicht bei Privatfahrten). Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei Verdacht schwerer Straftaten (zum Begriff vgl. Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 20. Februar 2009, JMBl. S. 27) gegen die zwangsweise Blutentnahme aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörden keine Bedenken zu erheben sein (vgl. Rundschreiben des Auswärtigen Amts vom 19. September 2008, GMBl. S. 1154, sowie Nrn. 193 bis 195 RiStBV).

8.3 Stationierungsstreitkräfte

8.3.1 Grundsätze

Bei Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörigen sind Maßnahmen nach § 81a, § 81c StPO grundsätzlich zulässig (vgl. Art. VII NATO-Truppenstatut), soweit die Tat
nach deutschem Recht, aber nicht nach dem Recht des Entsendestaates (dessen Truppe hier stationiert ist) strafbar ist, oder
sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist, jedoch nicht in Ausübung des Dienstes begangen wird und sich nicht lediglich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des Entsendestaates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines Mitgliedes der Truppe, deren zivilen Gefolges oder anderer Angehöriger richtet, und die deutschen Behörden nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichten.
In allen anderen Fällen ist von der Anwendung der §§ 81a, 81c StPO abzusehen, da das Militärrecht verschiedener Stationierungsstreitkräfte die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen für unzulässig erklärt.

8.3.2 Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge

Auf Führerscheinen, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge erteilt worden sind, ist § 69b StGB nicht anwendbar (Art. 9 Abs. 6 a und b NTS-ZA). Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Führerscheines ist deshalb nicht zulässig. Jedoch nimmt die Polizei den Führerschein im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung (Art. 3 NTS-ZA) in Verwahrung und übergibt ihn der zuständigen Militärpolizeibehörde.

8.3.3 Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge

Führerscheine zum Führen privater Kraftfahrzeuge, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges und deren Angehörigen im Entsendestaat oder von einer Behörde der Truppe erteilt worden sind, können in den Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben, nach Maßgabe des § 69b StGB entzogen werden (Art. 9 Abs. 6 b NTS-ZA). Bis zur Eintragung des Vermerks über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Führerschein sichergestellt oder nach § 111a Abs. 6 Satz 2 StPO auch beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist jedoch nur anzuordnen, wenn die Militärpolizei erklärt, keine Ermittlungen führen zu wollen. Erscheint die Militärpolizei nicht oder nicht rechtzeitig, so ist unverzüglich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme einzuholen.

9. Kosten

Die Kosten der körperlichen Untersuchung, der Blutentnahme und ‑untersuchung sowie der Urin- und Haarprobe und deren Untersuchung sind zu den Akten des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens mitzuteilen. Über die Pflicht der Kostentragung wird im Rahmen des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens entschieden. Eine vorherige Einziehung unterbleibt.

10. In-Kraft-Treten

Die Gemeinsame Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrausweisen vom 4. November 1996 (AllMBl S. 703) außer Kraft.