Sie sind wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsverletzung geblitzt worden? Oder Ihnen wird ein Abstandsverstoß, eine Fahrerflucht oder eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt?
Ob die Vorwürfe zutreffen, kann oft erst nach Einsicht in die amtliche Bußgeldakte beantwortet werden. Wir stellen häufig fest, dass die Bußgeldakten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt werden. Es fehlen etwa Schulungsnachweise der Messbeamten oder die Eichung der Messgeräte war nicht mehr gültig. Gerade wenn es um ein Fahrverbot geht, lohnt es sich oft, die konkrete Messung sachverständigenseits überprüfen zu lassen.
Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck liegen drei Bundesautobahnen (A3, A6 und A9). Sowohl für eigene Mandanten, als auch als Terminsvertreter für auswärtige Kanzleien treten wir häufig vor den Amtsgerichten in Hersbruck, Nürnberg, Amberg u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Abstandsverstößen auf den genannten Autobahnen auf.
In einem kostenfreien Erstgespräch beraten wir mit Ihnen, ob ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid Aussicht auf Erfolg hat.
Inhaltsverzeichnis:
Anhörung des Betroffenen
Bußgeldbescheid und Einspruch
Geschwindigkeitsverstöße
Abstandsverstöße
Alkohol / Betäubungsmittel
Handynutzung / Mobilfunknutzung
Fahrerflucht
Regelfahrverbot
Punkte in der Probezeit
Fahrtenbuchauflage
Aktuelles
Wird Ihnen ein Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, werden Sie von der Bußgeldbehörde schriftlich angehört. In den meisten Bundesländern gibt es zentrale Bußgeldbehörden, in Bayern etwa das Bayerische Polizeiverwaltungsamt in Straubing. Sie sind verpflichtet, die Angaben zur Person vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße bedroht. Es steht Ihnen aber frei, ob Sie Angaben zur Sache, also zum Vorwurf selbst, machen wollen.
Bei schweren Vorwürfen - wenn etwa ein hohes Bußgeld droht und/oder ein Fahrverbot im Raum steht, sollten Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht machen!
Sie können den Erlass eines Bußgeldbescheides abwarten. Hierfür entstehen zwar Gebühren von 25,00 €. Allerdings entstehen Ihnen ansonsten keine Nachteile.
Auf die Anhörung folgt der Erlass eines Bußgeldbescheides (wenn das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird).
Wichtig ist es nun zu handeln, denn die Einspruchsfrist beträgt nur 2 Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch tatsächlich bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingegangen sein.
Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden. Eine Einreichung per Fax genügt den gesetzlichen Formanforderungen. Eine Übermittlug per E-Mail ist aber nur zulässig, wenn das übermittelte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Auf unserer Homepage können Sie Muster-Einspruchsschreiben downloaden. Bitte füllen Sie die Felder aus, unterschreiben Sie das Formular und senden es anschließend - vorzugsweise per Fax - an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Am besten Sie kontaktieren uns, sobald Sie den Einspruch erhalten haben. Wir werden dann die Erfolgsaussichten des Vorgehens kostenfrei mit Ihnen besprechen, ggf. Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen und sicherstellen, dass der Einspruch fristgerecht eingeht.
Sollten Sie die Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumen, bleibt Ihnen nur noch ein sog. Wiedereinsetzungsantrag. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben (etwa Krankheit, längerer Urlaubsaufenthalt etc.). Die Gründe für die Säumnis müssen glaubhaft gemacht werden. Und auch der Wiedereinsetzungsantrag muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verzögerungsgrundes bei der Behörde eingelegt werden. Wir beraten Sie gerne, damit der Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht bei der Behörde gestellt wird.
Besonders häufig ist unsere Kanzlei mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A9 im Bereich des Hienbergs (Gemeindegebiet Simmelsdorf) befasst. Im jeweiligen Bußgeldbescheid ist der Abschnitt ausgewiesen als
Tatort: Simmelsdorf [Hienbergabstieg]
A 9, Ri. München,
Abs. 500, km 1.1 [oder 1.2]
Die für dortige Geschwindigkeitsverletzungen zuständige Verkehrspolizeiinspektion VPI Feucht verwendet derzeit ein Laser-Messgerät vom des Herstellers Vitronic (Typ PoliScan M1) . Das Messgerät wird von Gerichten zunehmend kritisch betrachtet. Häufig lohnt sich eine genauen Prüfung der konkreten Tat- und Messsituation.
Generell ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Die Rechtsprechung ist hierzu bezüglich vieler Messgeräte im Fluss. Erst kürzlich haben mehrere Oberlandesgerichte dem Gerät Leivtec XV3 die Anerkennung abgesprochen.
Geschwindigkeitsmessungen durch polizeiliches Nachfahren:
Ein weiterer häufig vorkommender Fall, mit dem unsere Kanzlei immer wieder betraut wird, sind Geschwindigkeitsmessungen, die auf einer Nachfahrt eines Polizeifahrzeuges in Zivil erfolgen. Die Messung erfolgt meistens über die sog. ProViDa-Anlage (ebenfalls bekannt als Police-Pilot-System). Es handelt sich um ein im Polizeifahrzeug eingebautes Messgerät, welches aus einem geeichten Digitaltachometer und einem Steuergerät (Police-Pilot) besteht. Es wird zu Dokumentationszwecken durch eine Video-Anlage ergänzt. Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h wird ein Sicherheitsabzug von 5 km/h und bei über 100 km/h von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit für ausreichend erachtet Anerkannt ist jedoch, dass das Messergebnis unverwertbar ist, wenn der Nachfahrabstand den halben Tachometerwert unterschritten hat. Hier wird man nämlich häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb schneller als beabsichtigt fuhr (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 3 StVO, Rn. 91 a.E.).
Folgen eines innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoßes:
Verstoß |
Strafe |
Punkte |
Fahrverbot |
bis 10 km/h |
30 € |
||
11 - 15 km/h |
50 € |
||
16 - 20 km/h |
70 € |
||
21 - 25 km/h |
115 € |
1 |
|
26 - 30 km/h |
180 € |
1 |
(1 Monat)* |
31 - 40 km/h |
260 € |
2 |
1 Monat |
41 - 50 km/h |
400 € |
2 |
1 Monat |
51 - 60 km/h |
560 € |
2 |
2 Monate |
61 - 70 km/h |
700 € |
2 |
3 Monate |
über 70 km/h |
800 € |
2 |
3 Monate |
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Folgen eines außerörtlichen Geschwindigkeitsverstoßes:
Verstoß |
Strafe |
Punkte |
Fahrverbot |
… bis 10 km/h |
20 € |
||
… 11 - 15 km/h |
40 € |
||
… 16 - 20 km/h |
60 € |
||
… 21 - 25 km/h |
100 € |
1 |
|
… 26 - 30 km/h |
150 € |
1 |
(1 Monat)* |
… 31 - 40 km/h |
200 € |
1 |
(1 Monat)* |
… 41 - 50 km/h |
320 € |
2 |
1 Monat |
… 51 - 60 km/h |
480 € |
2 |
1 Monat |
… 61 - 70 km/h |
600 € |
2 |
2 Monate |
über 70 km/h |
700 € |
2 |
3 Monate |
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Darüber hinaus werden im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hersbruck auf der Bundesautobahn A3 im Bereich Röthenbach a. d. Pegnitz (Fahrtrichtung Passau, Abschnitt 760, km 1.389) Abstandsmessungen durchgeführt. Diese sind insofern problematisch, als sich die Autobahn an dieser Stelle atypisch gabelt (um am Autobahnkreuz Nürnberg auf der A3 zu bleiben, ist eine Rechtsabbiegung erforderlich!). Gerade Verkehrsteilnehmer, denen diese Verkehrsführung nicht vertraut ist, verringern an dieser Stelle die Geschwindigkeit, sodass Hinterherfahrende zu dicht auffahren und damit zu Unrecht eines Abstandsverstoßes beschuldigt werden. Auch hier lohnt sich häufig, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen, um die konkrete Verkehrssituation nachzuvollziehen.
Darüber hinaus überprüft unsere Kanzlei gewissenhaft, ob die Messung mit dem VKS 3.0, das seit neuestem zur Abstandsmessung benutzt wird, mit der Gebrauchsanweisung im Einklang steht. Dabei haben wir bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass der Polizei offenbar nicht die aktuelle Gebrauchsanweisung des Geräts zur Verfügung steht. Wir rügen in diesem Zusammenhang auch die angewandte Messmethode aus verfassungsrechtlichen Gründen: Diese ist nämlich, wie bereits das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 27.11.2009 (Az.: SS Bs 186/09) festgestellt hat, mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden.
Folgen eines Abstandsverstoßes:
Tatbestand |
Bußgeld |
Punkte |
Fahrverbot |
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h |
25 € |
||
... mit Gefährdung |
30 € |
||
... mit Sachbeschädigung |
35 € |
||
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h |
|||
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
75 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
100 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
160 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
240 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
320 € |
1 |
|
Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h |
|||
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
75 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
100 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
160 € |
2 |
1 Monat |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
240 € |
2 |
2 Monate |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
320 € |
2 |
3 Monate |
Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h |
|||
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes |
100 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
180 € |
1 |
|
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
240 € |
2 |
1 Monat |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes |
320 € |
2 |
2 Monate |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes |
400 € |
2 |
3 Monate |
Nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gilt:
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Unsere Kanzlei wird sich für Sie ansetzen, dass ein Regelfahrverbot nicht ausgesprochen wird. Von einem solchen kann nämlich abgesehen werden, wenn die Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können.
Hier ist anwaltliche Argumentation und Erfahrung gefragt. Wir haben in zahlreichen Fällen unsere Mandanten vor der Anordnung des Regelfahrverbots gewahrt!
Viele Bußgeldstellen drohen mit der sog. "Fahrtenbuchauflage" gem. § 31 a StVZO, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte. Dies widerspricht in vielen Fällen jedoch der Rechtsprechung, nach der nur eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreichend, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von zumindest sechs Monaten geboten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist. Im Verwarnungsgeldbereich liegt kein Verkehrsverstoß von „einigem Gewicht“ vor. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Fahrzeugführers zulässt, wäre nicht ausreichend für eine Fahrtenbuchauflage. Betroffenen sollen durch derartige Formulierungen in Schreiben der Bußgeldstelle dazu gebracht werden, den Fahrzeugführer unbedingt zu benennen.
Die entscheidende Vorschrift findet sich in § 142 des Strafgesetzbuches. Die dortige Vorschrift lautet:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Das bedeutet: Waren Sie an einem Unfall beteiligt - egal, ob verschuldet oder unverschuldet - müssen Sie die Feststellungen Ihrer Person ermöglichen. Sonst begehen Sie eine Unfallflucht. Ist niemand da, der Ihre Personalien aufnehmen könnte, müssen Sie zunächst eine gewisse Zeit - das hängt von der Tageszeit und dem Unfallort ab - abwarten. Wir empfehlen Ihnen, mindestens 30 Minuten am Unfallort zu bleiben (soweit das nicht gefährlich ist, etwa auf einer Autobahn oder Bundesstraße). Kommt in dieser Zeit niemand, müssen Sie umgehend zur Polizei fahren.
Sollten Sie das oben Gesagte nicht beachtet haben, riskieren Sie, wegen Unfallflucht verurteilt zu werden. Die Strafhöhe hängt insbesondere davon ab, wie hoch der Schaden ist, den Sie verursacht haben.
Unter gewissen Umständen können Sie aber die Verpflichtung nachholen. Sind Sie etwa in Eile, weil Sie einen Arzt aufsuchen müssen oder eine andere nicht verschiebbare Tätigkeit vornehmen müssen, können Sie die Feststellungen nachholen, indem Sie gleich im Anschluss zur Polizei fahren.
Bei kleineren Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs kann das Gericht die Strafe mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn Sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglichen, d.h. bei der Polizei waren.
Wir beraten Sie umgehend, wie Sie sich verhalten sollen.
Am Freitag, den 19. April 2024, um 6 Uhr startet der europaweite 'Speedmarathon', der vom europäischen Verkehrspolizei-Netzwerk 'ROADPOL' koordiniert wird. Bayern beteiligt sich im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 'Bayern mobil – sicher ans Ziel' am 24‑Stunden-Blitzmarathon. Auch andere Bundesländer nehmen an der Aktion teil.
Die Bayerische Polizei führt die bayernweit verstärkten Geschwindigkeitskontrollen bis Samstag, den 20. April 2024, 6 Uhr, durch. Insgesamt rund 2.000 Polizistinnen und Polizisten sowie Bedienstete der Gemeinden und Zweckverbände der kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollieren die Geschwindigkeit an rund 1.500 möglichen Messstellen.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. Das Oberlandesgericht hatte damit einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € und Schadensersatz - jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25% - zugesprochen.
Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.
> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.
Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde.
Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.
1.
|
Allgemeines
|
2.
|
Atemalkoholprüfung
|
2.1.
|
Verfahren bei der Atemalkoholmessung
|
2.1.1.
|
Belehrung
|
2.1.2.
|
Gewinnung der Atemprobe
|
2.1.3.
|
Messprotokoll
|
2.2.
|
Löschung der personenbezogenen Daten
|
3.
|
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
|
3.1
|
Rechtliche Grundlagen
|
3.1.1
|
Beschuldigte und Betroffene
|
3.1.2
|
Andere Personen
|
3.1.3
|
Verstorbene
|
3.2
|
Gründe für die Anordnung
|
3.2.1
|
Verkehrsstraftaten
|
3.2.2
|
Verkehrsordnungswidrigkeiten
|
3.2.3
|
Unklare Verdachtslage
|
3.2.4
|
Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
|
3.3
|
Verzicht auf die Anordnung
|
3.3.1
|
Privatklagedelikte, leichte Vergehen, Ordnungswidrigkeiten, Ergebnis der Atemalkoholprüfung
|
3.3.2
|
Ausnahmen
|
3.4
|
Zuständigkeit für die Anordnung
|
3.5
|
Verfahren bei der Blutentnahme
|
3.5.1
|
Entnahme der Blutprobe
|
3.5.2
|
Protokoll
|
3.5.3
|
Anordnung/Anwendung von Zwang
|
3.5.4
|
Zweite Blutentnahme
|
3.5.5
|
Sicherung der Blutproben
|
3.6
|
Verfahren bei der Untersuchung
|
4.
|
Urinproben
|
5.
|
Haarproben
|
6.
|
Vernichtung des Untersuchungsmaterials
|
6.1
|
Untersuchungsproben
|
6.2
|
Untersuchungsbefunde
|
7.
|
Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
|
7.1
|
Voraussetzungen
|
7.1.1
|
Atemalkoholprüfung
|
7.1.2
|
Weigerung
|
7.2
|
Verfahren
|
7.2.1
|
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
|
7.2.2
|
Rückgabe an Betroffene
|
7.2.3
|
Ausländische Führerscheine
|
8.
|
Bevorrechtigte Personen
|
8.1
|
Abgeordnete
|
8.2
|
Diplomaten u. a.
|
8.3
|
Stationierungsstreitkräfte
|
8.3.1
|
Grundsätze
|
8.3.2
|
Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
|
8.3.3
|
Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
|
9.
|
Kosten
|
10.
|
In-Kraft-Treten
|