Vor zahlreiche Gerichten in Deutschland wurden zwischenzeitlich mehr als 130 Schadensersatzklagen wegen Impfkomplikationen und Impfschäden (sog. PostVac-Fälle) eingereicht. Die Klagen richten sich einerseits gegen Impfärzte wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht, andererseits gegen die Impfstoffhersteller Biontech und Pfizer (mRNA-Impfstoff: Comirnaty), Moderna (mRNA-Impfstoff Spikevax), AstraZeneca (Vektor-Impfstoff Vaxzevria ) und Johnson & Johnson (Vektor-Impfstoff Janssen).
Bislang wurden erst wenige Verfahren abgeschlossen. Betroffene konnten aber bereits gute Vergleiche schließen, bei denen Verschwiegenheitsklauseln vereinbart wurden. Lediglich die klageabweisenden Urteile - wie beispielsweise die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 14.02.2023 und die Entscheidung des Landgerichts Hof - wurden veröffentlicht.
Laut Paul-Ehrlich-Institut (PEI) soll das Risiko für schwerwiegende Reaktionen nach einer COVID-19-Impfung "sehr gering" sein: Dem jüngsten ausführlichen Sicherheitsbericht zufolge - der Daten bis Ende Juni 2022 enthält - gab es 120 Fälle, bei denen zwischen einem Todesfall und der Corona-Impfung ein "wahrscheinlicher oder möglicher ursächlicher Zusammenhang" anerkannt wurde. Folgende Impfkomplikationen werden im Zusammenhang mit Covid-Impfungen vom Paul-Ehrlich-Iinstitut (PEI) genannt:
Am 28.02.2023 berichtete die WELT, dass ihren Schätzungen zufolge im Jahr 2023 Zehntausende Bundesbürger am sogenannten Post-Vac-Syndrom leiden, also gesundheitliche Probleme im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Impfung hätten. Die Symptome ähnelten denen von Long Covid: starke Kopfschmerzen, chronische Erschöpfung, Herz-Kreislauf-Probleme. Einige können seit ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten, andere nicht mehr laufen. Renommierte Ärzte machen die Impfung aber auch für
verantwortlich.
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Ob und in welchem Umfang Impfstoffhersteller zur Verantwortung gezogen werden können, ist juristisch noch nicht aufgearbeitet. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2022, 649) ging Prof. Dr. Anatol Dutta der Frage nach, welche rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfüllt sein müssen. Unter anderem führt er aus: "Zum Zug kommen hier [...] die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Produzentenhaftung, die auch eine Haftung für Impfschäden ermöglichen können, wenn die Hersteller schuldhaft ihre Verkehrspflichten verletzt haben."
Aber die Haftung ist auch wegen zahlreicher anderer Anspruchsgrundlagen gegeben:
§ 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG
§ 32 Abs. 1 GenTG
§ 826 BGB (= sittenwidrige Schädigung)
§ 823 Abs. 1 BGB
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG,
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 230 StGB.
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Mit nunmehr veröffentlichtem Urtel hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 25.06.2024 (Aktenzeichen: 1 U 34/23) das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu beauftragte Ärzte als hoheitliche Tätigkeit angesehen und damit eine Klage gegen den Impfarzt abgewiesen. Konkret war die beklagte Ärztin in einem an ein Impfzentrum angegliedertes mobilen Impfteam tätig. Ob der Staat (Bundesrepublik Deutschland) im konkreten Fall haftet, wurde vom OLG nicht geklärt. Der Rechtsstreit wurde jedenfalls der Bundesrepublik verkündet.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.
Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen.
Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Nun ist das Oberlandesgericht wieder in die Verhandlung eingetreten und hat den Parteien den nachstehenden Hinweis erteilt. Darin hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, dass keine generelle Haftungsbeschränkung für die die Impfstoffhersteller besteht. Es beabsichtigt vielmehr ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wird die Sache am 03.07.2023 verhandelt. Das dortige Aktenzeichen lautet 4 U 15/23. Wir berichten umgehend über den Ausgang des rechtsstreits.