64,9 Mio. Menschen (entspricht rd. 78 % der Bevölkerung) haben mindestens eine Impfung erhalten Vor den deutschen Zivilgerichten wurden bis September 2024 mehr als 880 Schadensersatzklagen wegen Impfkomplikationen und Impfschäden (sog. PostVac-Fälle) eingereicht. Die Klagen richten sich einerseits gegen die Impfstoffhersteller BioNZech und Pfizer (mRNA-Impfstoff: Comirnaty), Moderna (mRNA-Impfstoff: Spikevax), AstraZeneca (Vektor-Impfstoff: Vaxzevria ) und Johnson & Johnson (Vektor-Impfstoff: Janssen), andererseits auch gegen Impfärzte wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht sowie die Bundesrepublik. Jüngst werden auch Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber diskutiert, soweit die Impfung im betrieblichen Zusammenhang stattfand.
Obsiegende Urteil wurden bislang - soweit ersichtlich - zwar nicht veröffentlicht. Allerdings befinden sich zahlreiche Verfahren in der Beweisaufnahme (vgl. Teil-Urteil des OLG Bamberg vom 08.04.2024). In anderen Fällen konnten Betroffene bereits gute Vergleiche schließen, bei denen Verschwiegenheitsklauseln vereinbart wurden. Einige klageabweisenden Urteile - wie beispielsweise die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 14.02.2023 und jüngst die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 31.10.2024 - wurden veröffentlicht.
Die Erkenntnisse zu schädlichen Impffolgen werden täglich mehr:
Schon am 28.02.2023 berichtete die WELT, dass ihren Schätzungen zufolge im Jahr 2023 Zehntausende Bundesbürger am sogenannten Post-Vac-Syndrom leiden, also gesundheitliche Probleme im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Impfung hätten. Die Symptome ähnelten denen von Long Covid: starke Kopfschmerzen, chronische Erschöpfung, Herz-Kreislauf-Probleme. Einige können seit ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten, andere nicht mehr laufen. Renommierte Ärzte machen die Impfung aber auch für
verantwortlich.
Kürzlich hat das US-Repräsentantenhaus einen Bericht zum Umgang der US-Regierung mit der Corona-Pandemie veröffentlicht. Der über 500seitigen Bericht wurde nun u.a. von der Tageszeitung DIE WELT ausgewertet: Dass die negativen Folgen der Covid-Vakzine ausreichend studiert sind, hält das Komitee für unwahrscheinlich. 'Die große Diskrepanz beim Vergleich der COVID-19-Impfstoffe über drei Jahre mit allen anderen Impfstoffen über mehr als 30 Jahre gibt Anlass zu ernsten Bedenken', heißt es. Und weiter: „Bestehende Impfstoffsicherheitssysteme können wichtige Sicherheitssignale übersehen, insbesondere im Zusammenhang mit neurologischen Erkrankungen.
Am 04.09.2024 berichtete das Bayerische Ärzteblatt in seinem Artikel "Post-Vac-Syndrom – langfristig Krank nach COVID-19-Impfung" über den aktuellen Stand der Forschung. Unter anderem führt es dort aus:
Typisch ist, dass die Beschwerden mit mehreren Wochen Latenz nach der Impfung ihren Höhepunkt erreichen und jahrelang persistieren. Das Krankheitsbild ist, ähnlich wie Long Covid (LC) , mit einer Vielzahl an Symptomen verbunden, bei denen häufig Fatigue, kardiovaskuläre und neurologische Symptome im Vordergrund stehen. Oft führen körperliche oder geistige Beanspruchung zur Beschwerdezunahme, der sogenannten Post-Exertional-Malaise. Phasenweise bestehen zudem Gelenk-, Glieder- und Kopfschmerzen. Eine diagnostische Schwierigkeit liegt darin, dass vielerlei weitere unspezifische Symptome auftreten können, weswegen eine ausführliche Differenzialdiagnostik wichtig erscheint. Die beim Post-Vac-Syndrom (PVS) oft vorhandene chronische Fatigue tritt nicht nach banalen Infekten auf. Sie kann daher, gerade in Kombination mit den oben genannten Beschwerden, als Leitsymptom dienen. Angelehnt an die LC-Definition von der Weltgesundheitsorganisation bietet sich für die klinische Praxis an, von einem PVS auszugehen, wenn innerhalb von drei Monaten nach einer COVID-19-Impfung Beschwerden auftreten, die mindestens zwei Monate andauern und nicht anders erklärt werden können [8].
Folgende Impfkomplikationen werden im Zusammenhang mit Covid-Impfungen vom Paul-Ehrlich-Iinstitut (PEI) genannt:
Da Impfschäden regelmäßig nicht auf einer vorsätzlichen Körperverletzung beruhen, verjähren damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche nach Ablauf der 3jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger "von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen".
Was bedeutet dies konkret?
Sind die Impfkomplikationen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung eingetreten könnte die Verjährungsfrist bereits am Ende des Jahres beginnen, in dem die Impfung verabreicht wurde. Wurden Sie also beispielsweise im November 2021 geimpft, könnte die Verjährung bereits Ende 2021 zu laufen beginnen und bereits zum 31.12.2024 enden.
Treten die Komplikationen erst später auf, wird man vom Geschädigten nicht erwarten dürfen, dass er den Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerde(n) zeitnah herstellt. Die Praxis zeigt, dass Geimpfte eine wahre Odyssee zu Ärzten und Therapeuten hinter sich haben, bis ihnen klar wird, dass die Impfung ursächlich für die Beschwerden war.
Wurden Sie mehrfach geimpft und die Komplikationen treten erst nach der zweiten oder dritten Impfung ein, beginnt die Verjährung erst am Schluss des Jahres zu laufen, an dem diese zweite bzw. dritte Impfung verabreicht wurde.
Besonders kompliziert wird es, wenn Sie Impfungen von verschiedenen Herstellern erhalten haben. Hier dürfte an eine gesamtschuldnerische Haftung der Hersteller zu denken sein. Sicherheitshalber sollte man sich für Verjährungsfragen am Zeitpunkt der ersten Impfung orientieren.
Wann wird die Verjährung gehemmt?
Das wirksamste Mittel, um die Verjährung zu hemmen, ist die Klageeinreichung. Allerdings können auch Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner die Verjährung hemmen. § 203 BGB bestimmt insofern: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Unsere Kanzlei prüft für Sie kostenfrei, ob Ihre Beschwerden einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen.
Ob und in welchem Umfang Impfstoffhersteller zur Verantwortung gezogen werden können, ist juristisch noch nicht aufgearbeitet. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2022, 649) ging Prof. Dr. Anatol Dutta der Frage nach, welche rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfüllt sein müssen. Unter anderem führt er aus: "Zum Zug kommen hier [...] die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Produzentenhaftung, die auch eine Haftung für Impfschäden ermöglichen können, wenn die Hersteller schuldhaft ihre Verkehrspflichten verletzt haben."
Aber die Haftung ist auch wegen zahlreicher anderer Anspruchsgrundlagen gegeben:
§ 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG
§ 32 Abs. 1 GenTG
§ 826 BGB (= sittenwidrige Schädigung)
§ 823 Abs. 1 BGB
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG,
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 230 StGB.
Ob und in welchem Umfang Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben, prüfen wir umfassend für Sie!
Wurden Arbeitnehmer im betrieblichen Umfeld gegen Covid-19/Corona geimpft, müssen Arbeitgeber womöglich für Impfschäden haften. In einem aktuellen Aufsatz im 34. Heft der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2024, 2430) haben Vors. Richter am Landesarbeitsgericht Roland Stöbe und Rechtsassessor Daniel Stach verschiedene Konstellationen beschrieben, in denen Geschädigte unter erleichterten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen. können.
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 31.10.2024 die Klage gegen BioNTech abgewiesen (Aktenzeichen: 1 O 2/23). Der im Jahr 1986 geborene Kläger hat geltend gemacht, nach der Impfung mit Comirnaty im Januar 2022 u.a. an Herzmuskelentzündung sowie Herzrhythmusstörungen zu leiden.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urtel hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 25.06.2024 (Aktenzeichen: 1 U 34/23) das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu beauftragte Ärzte als hoheitliche Tätigkeit angesehen und damit eine Klage gegen den Impfarzt abgewiesen. Konkret war die beklagte Ärztin in einem an ein Impfzentrum angegliedertes mobilen Impfteam tätig. Ob der Staat (Bundesrepublik Deutschland) im konkreten Fall haftet, wurde vom OLG nicht geklärt. Der Rechtsstreit wurde jedenfalls der Bundesrepublik verkündet.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.
Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen.