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Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2023 (Aktenzeichen: XI ZR 257/21) ein des OLG Dresden aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 22.11.2022 (Az.: VI ZR 344/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Mit Versäumnisurteil vom Versäumnisurteil vom 30.11.2022 (Aktenzeichen: IV ZR 60/22) hat der BGH klargestellt: Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.
Neben zahlreichen anderen Gerichten hat nun auch das Landgericht Paderborn mit Urteilen vom 19.12.2022 (Aktenzeichen: 2 O 212/22 und 2 O 99/22) Klägern für die Facebook-Datenpanne 500,00 € Schadensersatz zugesprochen. Wie wir bereits berichtet haben, können Facebook-Nutzer von den Urteil profitieren und Schadensersatz wegen Verletzung ihrer persönlichen Daten geltend machen. Wie Sie prüfen können, ob auch Ihr Konto vom Datenleak betroffen ist und wie Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können, haben wir auf unserer Sonderseite zur Facebook-Datenpanne zusammengestellt .
Andere Gerichte bereits höhere Schmerzensgelder ausgesprochen, u.a.
Landgericht Gießen, (Versäumnis-)Urteil vom 30.09.2022, Az.: 3 O 256/22: 1.000,00 €
Landgericht Zwickau, (Versäumnis-)Urteil vom 14.09.2022, Az.: 7 O 334/22: 1.000,00 €
Landgericht Oldenburg, (Versäumnis-)Urteil vom 20.10.2022, Az.: 5 O 1809/22: 3.000,00 €
In seinem Schlussvortrag vom 15.12.2022 im Verfahren C-570/21 führte der Generalanwalt beim EuGH Pitruzzella aus, dass der Gewerbetreibende, sogar der spezialisierte Rechtsanwalt im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen, oder eine Person, die einer Tätigkeit als Gewerbetreibender nachgeht, den einem Verbraucher gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann. Letztlich ging es um folgende grundsätzliche Frage, die auch im deutschen Recht von oft großer Bedeutung ist: Kann im Hinblick auf den Schutz des Unionsrechts gegen missbräuchliche Klauseln als Verbraucher bezeichnet werden, wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, wenn er dabei teilweise im Rahmen und teilweise außerhalb seiner Tätigkeit gehandelt hat, und im Gesamtzusammenhang des Vertrags der gewerbliche oder berufliche Charakter nicht überwiegt?