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Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständige, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen bis 31.12.2023 angeben, ob und ggf. in welcher Höhe ihr "erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" in den 3 Monaten nach der Antragstellung ihre erzielten Einnahmen überstieg. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wurde die Frist erneut verlängert und endet zum 29.02.2023, wie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft am 04.12.2023 mitteilte.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Aktenzeichen: IX R 3/22) klargestellt, dass zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert iSd Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeit einer Grundschullehrerin anerkannt, die geltend gemacht hat, am Chronischen Fatigue Syndrom (CFS) erkrankt zu sein.
Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Bescheid aufgehoben, mit dem Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 € zurückgefordert wurde (Aktenzeichen: 16 K 5209/21). Sie Stadt Hamburg war der Ansicht, die Klägerin - eine GmbH, die einen Einzelhandel und einen Online-Shop betreibt - erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Aus den vorgelegten BWAs lasse sich kein Liquiditätsengpass für den förderfähigen Zeitraum April bis Juni 2020 entnehmen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich den Argumenten der Klägerin angeschlossen und wichtige Ausführungen dazu gemacht, was der Förderzweck der Corona-Soforthilfemaßnahmen war. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass Unklarheiten bei der Definition des Förderzwecks zu Lasten der Behörde gehen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 21.07.2023 (Aktenzeichen: 1 U 2377/22) klargestellt: Wird der Fliesenfußboden in einem Supermarkt während der Öffnungszeiten nass gewischt, ist dies als Verletzung der Verkehrssicherungspflichten anzusehen, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Kunden getroffen werden. Dem 79jährigen Kläger wurden 12.000,00 € Schmerzensgeld für eine beim Sturz erlittene Atlasfraktur zugesprochen.