Professionelle Hilfe in Rechtsfragen

Bundesweite kompetente Rechtsberatung.
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Wer wir sind

Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in Streitigkeiten mit Banken, Versicherungen, Autokonzernen und Autohändlern. Aber auch verkehrsrechtliche Streitigkeiten wickeln wir unkompliziert ab.

Unsere Leistung

Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

BU-Versicherung: Versicherungsnehmer muss sein Gedächtnis bemühen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen. 

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Überbrückungshilfe III: Nicht alle "Investitionen in Digitalisierung" sind förderfähig

Die 31. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 18.08.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.4949) pauschale "Investitionen in Digitalisierung" nicht als förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III angesehen. Dem Gericht zufolge sind nach der in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis solche Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4). Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall u.a. die Förderung der Anschaffung von zwei Apple iPads, Apple Pencils und iPhones, eines Notebooks mit Software, Zusatzgeräten und Installation.

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VG Regensburg: Aufhebung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig

Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: In einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Aufhebung eines Corona-Soforthilfe-Bescheides der Regierung der Oberpfalz als rechtswidrig angesehen. Die Regierung habe bei Anwendung von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt.

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Verfügt VW-Motor EA288 über eine Abschalteinrichtung?

Das OLG München hat mit Beschluss vom vom 25.07.2023 (Aktenzeichen: 34 U 1617/23 e) offengelassen, ob der VW-Dieselmotor EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Vielmehr möchte es die Berufung gegen ein klageabweisende Urteil zurückweisen, weil sich VW  angeblich in einem "vorsatzausschließenden Rechtsirrtum" befunden habe. Der Kläger hatte am 07.12.2019 einen VW Sharan 2,0 l TDI, Abgasnorm Euro 6, mit einer Leistung von 135 kW zu einem Kaufpreis von 28.800,- € brutto gekauft. Das Fahrezeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA288 ausgestattet. Das Fahrzeug ist von keiner Maßnahme des KBA betroffen und unterliegt auch keinem Rückruf.

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Dieselaffäre: BGH urteilt über Mercedes-Motor OM 651

Mit Urteil vom 20.07.2023 (Az.: III ZR 267/20) hat der BGH heute über einen Mercedes-Benz V 250 Edition lang zu entscheiden gehabt, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug hatte die Klägerin im Oktober 2016 gekauft. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der III. Zivilsenat hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  

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