Hatten Sie einen Autounfall oder einen Fahrradunfall? Oder wurden Sie als Fußgänger verletzt? Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie erfolgreich, Ansprüche des Unfallgegners abwehren können. Entscheiden Sie sich dazu, unsere Kanzlei zu mandatieren, wickeln wir Ihren Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung kompetent und unkompliziert ab. Sowohl Sach- als auch Personenschäden gehören zu unserer jahrelangen Expertise.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen praxisrelevante Fragen kurz und verständlich beantworten. Zögern Sie jedoch nicht, uns Ihren Unfall individuell zu schildern. Wir werden Ihnen umgehend antworten. Übrigens: Unsere Kanzlei hat Büros in Nürnberg und Hersbruck. Wir unterstützen Sie bei Verkehrsunfällen im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen, aber auch in der Oberpfalz im Bereich von Neumarkt, Sulzbach, Amberg und Regensburg.
Inhaltsübersicht:
> Welche Schadensersatzansprüche stehen mir als Leasingnehmer zu?
> Wie hoch ist das mir zustehende Schmerzensgeld?
> Habe ich Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens?
> Tatsächliche oder fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?
> Kann ich im Falle der fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten verlangen?
> Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
> Muss ich mein Fahrzeug gleich reparieren oder darf ich bis zur Zahlungszusage der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten?
> Unfälle auf Parkplätzen und in Parkhäusern
> Unfälle mit staatlichen und städtischen Fahrzeugen (z. B. Polizeiauto, Krankenwagen, Müllfahrzeug etc.)
Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden (Geigel, Haftpflichtprozess, 2020, Kap. 6, Rn. 35). Das Gericht hat bei der Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds in erster Linie die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.12.2015, Az.: 12 U 1263/14; Jaeger, VersR 2022, 921).
Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
> Weitere Informationen zur Höhe und Durchsetzung des Schmerzensgeldes erhalten Sie hier.
Grundsätzlich zählen die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist ist lediglich bei Vorliegen eines Bagatellschadens nicht gegeben. Ob von einem Bagatellschaden auszugehen ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl!
Beachten müssen Sie folgendes:
> Bitte beachten Sie folgende neue Rechtsprechung:
Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie - wie oben ausgeführt - nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).
Die Frage, ob der Geschädigte sog. UPE-Aufschläge (das sind Aufschläge, die Werkstätten auf die von ihnen bezogenen Fahrzeugteile erheben) und Verbrinungskosten (insb. zur Lackiererei) auch im Falle der fiktiven Abrechnung (also der Abrechnung auf Gutachtensbasis) verlangen können, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 25.9.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 65/18) beantwortet: Danach besteht in aller Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Der Geschädigte kann also grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nur bei einer zulässigen Verweisung des Haftpflichtversicherers auf eine günstige Werkstatt Referenzwerkstatt, in der solche Aufschläge nicht verlangt werden, kann der Versicherer die Zahlung verweigern.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. der merkantilen Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwert. Abgestellt wird in der Regel auf die Bruttobeträge im Sachverständigengutachten.
Zur Erläuterung:
Die Regel lautet:
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Ihres Fahrzeuges können Sie in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und nicht den Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) geltend machen.
Von dieser Regel gibt es wichtige Ausnahmen:
Ist der Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) größer als der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert), aber kleiner als der Wiederbeschaffungswert, können Sie entweder
die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, wenn die Reparatur tatsächlich und fachgerecht (es muss aber nicht in einer Fachwerkstatt erfolgt sein; auch eine private fachgerechte Reparatur ist möglich) ausgeführt wurde. Die Dauer Weiterbenutzung spielen keine Rolle.
eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis vornehmen, wenn Sie das Fahrzeug mindesten 6 Monate repariert oder unrepariert weiterbenutzen. Die Weiternutzung setzt voraus, dass sich der Pkw im verkehrssicheren Zustand befindet.
Diese Frage spielt insbesondere im Zusammenhang mit dem Nutzungsausfall oder den Mietwagenkosten eine große Rolle.
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19). Anerkannt ist, dass es genügt, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer darauf hinweist, dass er die notwendige Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ohne einen Vorschuss vornehmen (lassen) kann.
Mit anderen Worten: Wenn der Unfallgegner an dem Unfall klar schuld und Sie entweder über entsprechende Mittel verfügen oder sich leicht einen Kredit nehmen können, müssen Sie die Reparaturkosten vorfinanzieren. Sie haben also keinen Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten bis zur Zahlungszusage (auch "Freigabe" oder "Kostenübernahmeerklärung" genannt) der Versicherung. Andernfalls dürfen Sie aber auf die Zahlungszusage warten.
Ist Ihr Auto scheckheftgepflegt (und haben Sie auch andere Reparaturen etc. bei Vertragswerkstätten durchgeführt) dürfen Sie Ihr Auto einer sog. markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen oder - soweit Sie fiktiv abrechnen - die Sätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ansonsten darf Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung auf eine Referenzwerkstatt verweisen. Es handelt sich um nicht markengebundene Werkstätten, die sich in Ihrer Nähe befinden und aufgrund ihrer Qualifikation und Ausstattung in der Lage sind, Ihr Fahrzeug fachgerecht zu reparieren.
Viele Verkehrsunfälle ereignen sich auf Parkplätzen oder in Parkhäusern bzw. Tiefgaragen. Dort gelten nach der Rechtsprechung einige Besonderheiten: Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist an Stelle des § 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssen Kraftfahrer daher so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfelds des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr bestehe. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO müsse er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten könne (vgl. LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 [477] = NZV 2012, 288 mwN).
Um die Schuldfrage zu klären wird in der Praxis häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wir beraten Sie, wie Sie unnötige Kosten vermeiden können!
Häufig ereignen sich Unfälle im Straßenverkehr mit staatlichen oder städtischen Fahrzeugen. Dies liegt einerseits an der besonderen Größe dieser Fahrzeuge, andererseits auch daran, dass diese besonders gefahrträchtige Sonderrechte im Straßenverkehr wahrnehmen dürfen.
> Einzelheiten hierzu haben wir auf der Seite Unfälle mit Sonderfahrzeugen zusammengestellt.
Am Freitag, den 19. April 2024, um 6 Uhr startet der europaweite 'Speedmarathon', der vom europäischen Verkehrspolizei-Netzwerk 'ROADPOL' koordiniert wird. Bayern beteiligt sich im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 'Bayern mobil – sicher ans Ziel' am 24‑Stunden-Blitzmarathon. Auch andere Bundesländer nehmen an der Aktion teil.
Die Bayerische Polizei führt die bayernweit verstärkten Geschwindigkeitskontrollen bis Samstag, den 20. April 2024, 6 Uhr, durch. Insgesamt rund 2.000 Polizistinnen und Polizisten sowie Bedienstete der Gemeinden und Zweckverbände der kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollieren die Geschwindigkeit an rund 1.500 möglichen Messstellen.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. Das Oberlandesgericht hatte damit einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € und Schadensersatz - jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25% - zugesprochen.
Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen.
Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.
> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.
Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde.
Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.