Verkehrsunfallrecht: Professionelle anwaltliche Hilfe!

Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!
Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!

Hatten Sie einen Autounfall mit einem geleasten oder finanzierten Pkw?

 

Schäden im Zusammenhang mit dem verunfallten Fahrzeug stehen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Das ist in der Regel die Leasinggesellschaft, die auch im Besitz des Fahrzeugbriefes (sog. Zulassungsbescheinigung 2) ist. Allerdings sind Sie als Leasingnehmer in der Regel vertraglich verpflichtet, die Schäden am Pkw im eigenen Namen geltend zu machen. Zu diesem Zweck wird Ihnen die Leasinggesellschaft eine entsprechende Vollmacht ausstellen, die Sie der gegnerischen Versicherung vorlegen müssen. Wir holen die Vollmacht kostenfrei für Sie ein und unterstützen Sie bei der Abwicklung des Unfalls. 

 

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, wie Sie sich gegenüber dem Unfallgegner und Ihrer Leasinggesellschaft optimal verhalten.


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Aktuelles:

Verstößt der "Wächter"-Modus bei Tesla gegen den Datenschutz?

Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen. 

 

Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.  

 

> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.

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Nutzungsausfall, wenn Leasing-Pkw als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht

Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde. 

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OWi auch bei Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrer

Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.

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BGH: Kein Rechts vor Links auf Parkplätzen

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 22.11.2022 (Az.: VI ZR 344/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

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Zur Zulässigkeit von sog. "Handy-Blitzern" (MONOcam)

Die Polizei Rheinland-Pfalz pilotiert seit dem 01.06.2022 in der Bundesrepublik Deutschland eine in den Niederlanden entwickelte Kameratechnik (MONOcam), die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz Handyverstöße im Straßenverkehr automatisiert erkennen kann. In der neuen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) wird die Frage beleuchtet, ob die automatisierte Überwachung von Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr mit Hilfe von intelligenter Videotechnik („Handy-Blitzer“) in Deutschland verfassungsrechtlich zulässig ist. 

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