Unfall mit Sonderfahrzeugen (Feuerwehrauto, Polizeiauto, Krankenwagen, Müllfahrzeug, etc.)

Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!
Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!

Häufig ereignen sich Unfälle im Straßenverkehr mit städtischen Fahrzeugen. Dies liegt einerseits an der besonderen Größe dieser Fahrzeuge, andererseits auch daran, dass diese besondere Sonderrechte wahrnehmen dürfen:

§ 35 der Straßenverkehrsordnung bestimmt insofern:

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

 

[...] 

 

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. 4Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

 

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

Müllfahrzeuge:

 

Müllfahrzeuge können Sonderrechte nicht erst dann ausüben, wenn die Einhaltung der für alle geltenden Vorschriften eine Entsorgung unmöglich machen würde, sondern schon, wenn es zur Erleichterung der Aufgabe unter Berücksichtigung der jeweiligen Straßen- und Verkehrsverhältnisse zweckmäßig und angemessen erscheint (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2013, Akenzeichen:  4 U 108/12-32) 

 

Das bedeutet aber nicht, dass eine Haftung der öffentlichen Hand für Schäden, die im Zusammenhang mit einem Sonderfahrzeug entstehen, ausgeschlossen wäre. 

 

Sofern Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet werden (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrt etc.) muss die öffentliche Hand Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften bezahlen. 

 

Eine wichtige Ausnahme: Die Fahrer der Sonderfahrzeuge sind normalerweise von der Haftung gem. Art. 34 Grundgesetz ausgenommen. Ansprüche können daher nur gegen die Stadt (oder ihre öffentlich-rechtlichen Unternehmen), den Staat oder den Bund geltend gemacht werden.

 


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Aktuelles:

Blitzermarathon am Freitag, den 19.04.2024

Am Freitag, den 19. April 2024, um 6 Uhr startet der europaweite 'Speedmarathon', der vom europäischen Verkehrspolizei-Netzwerk 'ROADPOL' koordiniert wird. Bayern beteiligt sich im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 'Bayern mobil – sicher ans Ziel' am 24‑Stunden-Blitzmarathon. Auch andere Bundesländer nehmen an der Aktion teil.

Die Bayerische Polizei führt die bayernweit verstärkten Geschwindigkeitskontrollen bis Samstag, den 20. April 2024, 6 Uhr, durch. Insgesamt rund 2.000 Polizistinnen und Polizisten sowie Bedienstete der Gemeinden und Zweckverbände der kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollieren die Geschwindigkeit an rund 1.500 möglichen Messstellen.

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OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis spricht gegen einen alkoholisierten Fahrer

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. Das Oberlandesgericht hatte damit einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € und Schadensersatz - jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25% - zugesprochen. 

 

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Verstößt der "Wächter"-Modus bei Tesla gegen den Datenschutz?

Im Nürnberger Land hat ein Junge kürzlich mit seinem Fahrrad einen Tesla beschädigt. Der Tesla-Besitzer konnte mithilfe des eingeschalteten sog. "Sentry-Mode" seines Teslas die Identität des Jungen feststellen. 

 

Rechtsanwältin Carolin Rogoz hat in einem Interview mit der Hersbrucker Zeitung Fragen zum Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem sog. Sentry-Mode der Tesla-Fahrzeugen beantwortet. Dabei ging es insbesondere darum, ob Tesla-Fahrer mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn sie den Sentry-Mode nicht ausschalten.  

 

> Das Interview können Sie ab heute auf der Seite der Hersbrucker Zeitung lesen.

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Nutzungsausfall, wenn Leasing-Pkw als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht

Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde. 

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OWi auch bei Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrer

Autofahrer begehen nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, wenn der Beifahrer auf dem Handy eine sog. Blitzer-App nutzt. Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setzt laut OLG Karlsruhe kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genügt vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.

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