Wir unterstützen Sie gegen Rückforderungsbescheide von Corona-Soforthilfen und Corona-Überbrückungshilfen


(Stand: 28.03.2024)

 

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer und Selbständige, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen und Corona-Überbrückungshilfen wenden. 

 

Bis 29.02.2024 sollen bayerische Personen- und Kapitalgesellschaften, die 2020 Corona-Soforthilfe empfangen haben, angeben, ob und ggf. in welcher Höhe ihr "erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" in den 3 Monaten nach der Antragstellung ihre erzielten Einnahmen überstieg - ob sich also ein Liquiditätsengpass oder eine Überkompensation errechnet.  Einzelunternehmer und Soloselbständige mussten diese Angaben bereits bis 31.12.2023 tätigen. Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt mehrere Hundert bayerische Unternehmen, um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zu verhindern. Zahlreiche Klagen wurden bereits eingereicht. 

 

An dieser Stelle sollen bayerischen Unternehmerinnen und Unternehmern die wichtigsten Fragen beantworten, wie sie sich richtig im Rückmeldeverfahren verhalten können. 

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz hält die Vorgehensweise der bayerischen Verwaltung für rechtswidrig: Den Unternehmern wurde anfangs mitgeteilt, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werde, "da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft" hätten. Die Verfahren seien daher für die Verwaltung grundsätzlich abgeschlossen.

 

Zwar kann eine Sammelklage in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten aus prozessualen Gründen nicht eingelegt werden. Unsere Kanzlei hat aber bereits zahlreiche Klagen gegen die bayerischen Rückforderungsbescheide vor den Verwaltungsgerichten erhoben. Ziel ist die Aufhebung der Rückforderungsbescheide. Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg konnte eine Klage für erledigt erklärt werden, nachdem die Regierung von Niederbayern einen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat kürzlich hingegen eine Klage abgewiesen. 

 

Grundsätzlich versuchen wir aber ein Klageverfahren zu vermeiden: Im Falle unserer Mandatierung teilen wir der für Sie zuständigen Bezirksregierung in einem ausführlichen juristischen Schriftsatz mit, warum Sie nicht bereit sind, die Soforthilfe zurückzubezahlen. Ferner tätigen wir für Sie die Angaben zum Sach-/Finanzaufwand und Ihren Einnahmen. Sollten Sie finanzielle Schwierigkeiten bei der Rückzahlung haben, berufen wir uns für Sie auf die Härtefallregelung und fordern einen Erlass.

  

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Inhaltsverzeichnis

> Corona-Soforthilfen

> Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?

>> Verstoß gegen Wortlaut der Bescheide und Richtlinien

>> Verstoß Vertrauensschutz

>> Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

>> Verstoß gegen die Berufsfreiheit

> Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen 

> Härtefallregelung und Stundung der Rückzahlung

> Wie wehre ich mich gegen einen Rückforderungsbescheid?

> Neustarthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfen


Welche Argumente sprechen gegen die Rückzahlung?

Die Förderrichtlinien haben in der Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen bayerischer Regierungsmitglieder ein schützenswertes Vertrauen der bayerischen Unternehmer hervorgerufen, dass die Soforthilfen nicht mehr zurückgeführt werden müssen. Das Rückforderungsverlangen des Freistaates ist unserer Einschätzung nach daher verwirkt.

 

Das „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 erfolgte ca. 30 (!) Monate nach Ende des Lockdowns im Mai/Juni 2020. Damit ist bereits aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauen bei den Unternehmern entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen.

 

Hinzu kommt, dass das Ziel der Soforthilfe im Nachgang umformulierte wurde. Im „Erinnerung“-Schreiben vom 28.11.2022 war zu lesen:

 

„Ziel der Soforthilfen war, den Unternehmen zu helfen, ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste.“

 

Dies wurde bei der Verabschiedung der Soforthilfen den bayerischen Gewerbetreibenden aber gerade nicht vermittelt. Im Gegenteil: Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums war am 27.02.2023 nachzulesen:

 

„Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen.“

Quelle: https://www.vgsd.de/wp-content/uploads/2021/02/210227-Hinweis-zu-einer-moeglichen-Rueckmeldeverpflichtung-fuer-Soforthilfeempfaenger-Wirtschaftsministerium-Bayern.pdf

 

Hierzu erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger auf der Pressekonferenz am 30.03.2023 in München:

 

„Bayern hat als erstes [Bundesland] damit begonnen, Soforthilfe an die Bevölkerung auszuzahlen. Wir haben hier mittlerweile 200.000 Anträge mit einem Umfang von 1,5 Milliarden auf dem Tisch liegen und über 200 Millionen davon ist schon angewiesen zur Auszahlung. Also über 200 Millionen kommen oder sind schon angekommen auf den Konten der Bürger. Ab morgen wird das System nochmal deutlich beschleunigt und verbessert. Ab morgen werden alle Sätze nochmals angehoben. […] Dann gibt es für bis zu 5 Mitarbeiter 9.000,00 €, für bis zu 10 Mitarbeiter 15.000,00 € […] an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.“

 Quelle: https://www.facebook.com/watch/?v=746374002561353 [ca. ab Minute 1:00]

 

Dies wurde begleitet von einer Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 31.03.2023, wo es hieß:

 

„Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Soforthilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“

Quelle: https://www.bayern.de/bayern-beschliesst-weitere-verbesserungen-bei-der-corona-soforthilfe/ und http://web.archive.org/web/20200805195821/https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43338/

 

Von einer nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses fand sich damals kein Wort.

So zeigte sich etwa der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V. nach Versendung der „Erinnerung“-Schreiben in einer Pressemitteilung vom 02.12.2022 geradezu überrascht von der nachträglichen Überprüfung der Corona-Soforthilfen durch den Freistaat. Er spricht gar von einer

 

„Kehrtwende im Bayerischen Wirtschaftsministerium".

Quelle: „Bayern überrascht mit Überprüfung der Corona-Soforthilfen“, abrufbar unter: https://www.vgsd.de/unangenehme-post-fuer-soforthilfe-empfaenger-bayern-ueberrascht-mit-ueberpruefung-der-corona-soforthilfen/

 

> Zusammenfassend ist daher die Rückforderung von Corona-Soforthilfen im Jahr 3 nach dem ersten Lockdown rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung anzusehen.


Die rechtlichen Grundlagen der Corona-Soforthilfen

Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war zunächst die

 

7071-W Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156)

 

Diese sah unter Ziff. 2 folgendes vor:

 

2. Voraussetzung der Finanzhilfe:

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

 

Am 03.04.2020 wurden die

 

Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1

 

bekannt gemacht. Darin befand sich unter Ziff. 2.2 folgende Regelung:

 

2.2 Liquiditätsengpass:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

  

In den meisten Bewilligungsbescheiden der bayerischen Bezirksregierungen fand sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:

 

Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.

 

In den Nebenbestimmungen dieses Bescheides wurde folgendes niedergelegt:

 

1. Sie sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

1.1 die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,

[…]

3. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behalten wir uns den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor. Auf Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen.

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Bayerische Corona-Soforthilfe-Richtlinie vom 17.03.2020
7071-W
Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)
geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe
(„Soforthilfe Corona“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung
und Energie
vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1
(BayMBl. Nr. 156)
2020-03-17_Richtlinien_Soforthilfe_Bayer
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Geänderte Soforthilfe-Richtlinie vom 03.04.2020
Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen
(„Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1
Richtlinie 2020-04_7071-W-11069-BayMBl-0
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Anonymisiertes Erinnerungsschreiben der Regierung vom 28.11.2022
2022_11_28_Erinnerungsschreiben_Regierun
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Anonymisierter Bewilligungsbescheid der Regierung von Mittelfranken
Bewilligungsbescheid Soforthilfe Corona.
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Härtefallregelung und Stundung der Rückzahlung

Die Brisanz ihrer Politik hat die Bayerische Staatsregierung zumindest im Ansatz erkannt. In einer Kabinettssitzung am 18.04.2023 wurde eine Härtefallregelung in Form von Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Den betroffenen Unternehmern wurde eine "faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab" versprochen. Grundsätzlich soll ein Erlass immer dann möglich sein, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel soll gelten: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich. Näheres ist auch der Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger vom 18.04.2023 zu entnehmen. 

 

Darüber hinaus können betroffene Unternehmer Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten - im Einzelfall sogar länger - beantragen. Allerdings können die Ratenzahlung ab 5. Juni 2023 ausschließlich über die Online-Datenmaske beantragt werden. Jeder Empfänger der Soforthilfe hat in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code erhalten, über den ein Zugang zur Online-Datenmaske möglich ist. Nähere Informationen hierzu sind unter Ziff. 5 der Häufig gestellten Fragen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zu finden. 


Wie wehre ich mich gegen einen Rückforderungsbescheid?

Die bayerischen Bezirksregierungen haben in der 3. Januarwoche 2024 begonnen, einzelne Rückforderungsbescheide zu widerrufen. Die Begründung für den Widerruf lautet auszugsweise:

 

Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 dieses Bescheides erfolgten Widerruf des Soforthilfebescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

 

Die Soforthilfe wurde gemäß den Ziffern 3 bzw. 4 des o.g. Bescheides zweckgebunden ausschließlich. zur Bewältigung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setzt daher voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden ist. Nach den Angaben des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske beträgt der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag (sog. Überkompensation) X,XXX Euro. Die erhaltene Soforthilfe konnte demnach in dieser Höhe nicht für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Damit liegen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.

 

Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Zuge der Ermessensausübung sind die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides abzuwägen. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG finden die Grundsätze über das intendierte Ermessen Anwendung. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen konnte daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf und des Interesses des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zugunsten des Widerrufs des Soforthilfebescheides mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden.

 

Die Rückforderung gem. Ziffer 2 dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. wurde. Der Soforthilfebescheid wurde im Rahmen dieses Bescheides in Höhe der mitgeteilten Überkompensation mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Erstattungsbetrag wird somit auf X.XXX  Euro festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Eine Rückzahlung ist bislang in Höhe von 0,00 Euro erfolgt, so dass ein noch zurückzufordernder Betrag von X.XXX Euro verbleibt.

 

Es wird deutlich, dass die Bezirksregierungen hier keine echte Ermessenentscheidung treffen, sondern mit einem Serienbrief die ausbezahlten Soforthilfen zurückfordern.

 

Bitte beachten Sie dringend: Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie sich nur mit einer Klage zur Wehr setzen. Diese muss innerhalb von einem Monat beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. 

 

Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de oder per Fax an 09151/905835. Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.

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Rückforderungsbescheid Corona-Soforthilfe
Muster eines Rückforderungsbescheides der Regierung von Schwaben vom 18.01.2024
Rückforderungsbescheid.pdf
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Corona-Rückforderung in NRW für rechtswidrig erklärt

 

In Nordrhein-Westfalen wurde die Rückforderung von Corona-Hilfen gerichtlich in zweiter Instanz für unwirksam erklärt (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom17.03.2023, Aktenzeichen: 4 A 1988/22). Auch vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 16 K 5209/21) hat sich eine GmbH erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid zur Wehr gesetzt. 


Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfe

m Zusammenhang mit sog. Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe müssen Unternehmer ursprünglich bis 31.06.2023 - nunmehr verlängert bis 31.08.2023 - aufgefordert die Schlussabrechnung einzureichen. Dort stellt sich insbesondere die Frage, ob der Begriff "Cornona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle" ausreichend konkret definiert wurde.

 

Rechtlicher Hintergrund:

 

 In Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

mittelständische Unternehmen – Phase 4  (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist zum Zweck der Überbrückungshilfe u.a. ausgeführt:

 

7Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

 

Definiert wird der Terminus an keiner Stelle. Unter Ziff. 2.1 der o.g. Richtline befindet sich lediglich eine Art Negativ-Definition:

 

5Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.

 

Juristische Einschätzung:

 

Es gibt bislang kaum verwaltungsgerichtliche Urteile zu der Problematik. In der veröffentlichten Rechtsprechung wurde klar, dass die Verwaltungsgerichte lediglich prüfen, ob die Behörden durch die Aufhebung der Bescheide gegen die gängige „Verwaltungspraxis“ verstoßen haben. So führte etwa das Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 4 A 28/22 HAL) aus:

 

Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.

 

 

Ist - wie hier - durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

 

In die gleiche Kerbe stößt das Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.6668):

 

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

OLG Bamberg: AstraZeneca muss Daten offenlegen

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen. 

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Corona-Soforthilfe: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 08.02.2024 die Klage eines bayerischen Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe abgewiesen (Az.: 15 K 23.1634). Der Kläger hatte im Mai 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 2 x 7.500,00 € erhalten. Da sich seine Geschäfte besser als erwartet entwickelt hatten, sollt er nun 14.815,95 € zurückzahlen.

 

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Corona-Soforthilfe: Neue Excel-Tabelle der Regierung von Mittelfranken

Die Regierung von Mittelfranken schreibt derzeit Soforthilfeempfänger an und setzt diesen Fristen zur Ausfüllung einer neuen Excel-Tabelle. Das Anschreiben lautet:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Nachprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Regierung von Mittelfranken bitten wir Sie, die anhängende Berechnungshilfe auszufüllen. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:

 

Die Soforthilfe dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Pandemie und nicht der Kompensation des reinen Umsatzausfalls oder entgangenen Gewinns oder der Deckung von Lebenshaltungskosten.

 

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.“

 

Personalkosten (einschließlich Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) sind nicht förderfähig, unabhängig davon, ob Kurzarbeit angeordnet war und unabhängig davon, ob mit dem Personal Umsätze generiert werden. Ebenso können Unternehmerlohn und Privatentnahmen nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand handelt.

 

Der Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Er beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf das Datum der erstmaligen Antragstellung folgt. Wurde der Antrag beispielsweise am 19.04.2020 gestellt, so beginnt der dreimonatige Betrachtungszeitraum am 01.05.2020. Wahlweise kann der Betrachtungszeitraum auch mit dem Monat der erstmaligen Antragstellung oder unmittelbar am Tag nach der erstmaligen Antragstellung beginnen. Im oben genannten Beispiel würde der Betrachtungszeitraum demnach am 01.04.2020 bzw. am 20.04.2020 beginnen. In letzterem Fall ist eine datumsgenaue Abrechnung vorzunehmen.

 

Innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums ist der entstandene Liquiditätsengpass kumuliert zu betrachten, d.h. Fehlbeträge und Überschüsse werden im betreffenden Zeitraum miteinander verrechnet. Eine Verkürzung des Betrachtungszeitraums auf weniger als drei Monate ist nicht zulässig.

 

Zu berücksichtigen sind sämtliche zahlungswirksamen Geldflüsse innerhalb des Betrachtungszeitraums. Es gilt das Zu-/Abflussprinzip. Die künstliche Verschiebung von Einnahmen aus diesem Zeitraum heraus oder von Ausgaben in diesen Zeitraum hinein (z.B. Sondertilgungen) ist nicht zulässig. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme: nicht Vorsteuerabzugsberechtigte dürfen Bruttobeträge ansetzen).

 

Ausgaben, welche anteilig privat als auch betrieblich anfallen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (z.B. darf bei einem Kfz, das betrieblich und privat genutzt wird, nur der betriebliche Anteil angesetzt werden; anteilige Mietkosten, die auf das gewerblich genutzte Arbeitszimmer entfallen, können berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind).

 

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz teilt die Auffassung der Regierung von Mittelfranken nicht:

  • Die Staatsregierung hat erst im Nachhinein Personalkosten ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der meisten Antragstellungen waren Personalkosten in den Richtlinien und FAQs nicht ausdrücklich erwähnt.
  • Die kumulierte Betrachtung des 3-Monats-Zeitraums war und ist den einschlägigen Richtlinien nicht zu entnehmen. 
  • Auch das die Geltung des Zu-/Abflussprinzip war ist und war den Richtlinien nicht zu entnehmen. Sie verstößt im Übrigen gegen das den Gleicheitsgrundsatz.

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer bei der Abwehr der Rückzahlung. Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid. Wir geben Ihnen innerhalb von nur 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.

Wie wehre ich mich gegen einen Soforthilfe-Rückforderungsbescheid?

Die bayerischen Bezirksregierungen haben in der 3. Januarwoche 2024 begonnen, einzelne Rückforderungsbescheide zu erlassen. Darin wurde einerseits die Ausgangsbescheide widerrufen, andererseits die ausbezahlte Soforthilfe zurückgefordert. Die Begründung für den Widerruf lautet auszugsweise:

 

Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 dieses Bescheides erfolgten Widerruf des Soforthilfebescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

 

Die Soforthilfe wurde gemäß den Ziffern 3 bzw. 4 des o.g. Bescheides zweckgebunden ausschließlich. zur Bewältigung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setzt daher voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden ist. Nach den Angaben des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske beträgt der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag (sog. Überkompensation) X,XXX Euro. Die erhaltene Soforthilfe konnte demnach in dieser Höhe nicht für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Damit liegen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.

 

Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Zuge der Ermessensausübung sind die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides abzuwägen. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG finden die Grundsätze über das intendierte Ermessen Anwendung. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen konnte daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf und des Interesses des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zugunsten des Widerrufs des Soforthilfebescheides mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden.

 

Die Rückforderung gem. Ziffer 2 dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. wurde. Der Soforthilfebescheid wurde im Rahmen dieses Bescheides in Höhe der mitgeteilten Überkompensation mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Erstattungsbetrag wird somit auf X.XXX  Euro festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Eine Rückzahlung ist bislang in Höhe von 0,00 Euro erfolgt, so dass ein noch zurückzufordernder Betrag von X.XXX Euro verbleibt.

 

Es wird also deutlich, dass die Bezirksregierungen hier keine echte Ermessenentscheidung treffen, sondern mit einem Serienbrief die ausbezahlten Soforthilfen zurückfordern.

 

Bitte beachten Sie:

 

1. Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie sich nur mit einer Klage zur Wehr setzen.

 

2. Diese muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides bei Ihnen beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Dies bedeutet: Hat Sie der Rückforderungsbescheid am 19.01.2024 erreicht, muss die Klage spätestens am 19.02.2024 eingereicht sein. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Welches Verwaltungsgericht zuständig ist, findet sich auf der letzten Seite des Bescheides. 

 

3. Die Klage muss schriftlich (d.h. persönlich unterschrieben) bei Gericht eingehen. Eine Klageeinreichung per Fax ist aber auch zulässig.

 

4. Ein Klageverfahren löst Gerichtskosten aus. Bei Soforthilfe-Rückforderungen 

  • in Höhe von 3.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 357,00 €,
  • in Höhe von 5.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 483,00 €,
  • in Höhe von 9.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 735,00 €,
  • in Höhe von 15.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 972,00 €,
  • in Höhe von 30.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 1.347,00 €.

Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de oder per Fax an 09151/905835. Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.

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