Ist Corona "höhere Gewalt"?


1. Corona und höhere Gewalt

 

Typische Fälle höherer Gewalt sind Kriegseinwirkung, Attentate, Tumultschäden und Naturkatastrophen. Corona fällt nicht unter die Aufzählung.

 

2. Corona und Unmöglichkeit

 

Praxisrelevanter dürfte sein, dass infolge der Corona-Krise zahlreiche Vertragspartner ihrer Leistungen aufgrund Lieferengpässen nicht mehr erbringen können. Hierbei handelt es sich juristisch um einen Fall der sog. Unmöglichkeit. § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert insofern:

 

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

 

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

 

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

 

(4)Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und § 326 BGB.

 

Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Kann Ihr Vertragspartner nicht mehr leisten, wird er nach § 275 BGB von der Leistungspflicht frei. Allerdings hat dies zur Konsequenz, dass er keinen Anspruch mehr auf die Gegenleistung hat (z.B. auf den Kaufpreis oder den Werklohn). Darüber hinaus macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

 

Wichtig ist hierbei zu sehen, dass die Schadensersatzpflicht grundsätzlich nur eintritt, wenn der Vertragsschuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das bedeutet: Schadensersatzpflichtig wird er grundsätzlich nur, wenn der Eintritt der Unmöglichkeit fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Das dürfte nicht der Fall sein, wenn der Vertragsschuldner im Falle einer Lieferengpasses die erforderlichen Bemühungen unternommen hat, um die notwendigen Rohstoffe oder Dienstleistungen anderweitig zu beschaffen. Wichtig ist, dass sein Verschulden gesetzlich vermutet wird. Das bedeutet, der Vertragsschuldner muss beweisen, dass er den Eintritt der Unmöglichkeit nicht zu verschulden hat. Zweifel gehen zu seinen Lasten.


Neustarthilfe: 51 %-Regelung

Viele bayerische Unternehmer, die im Jahr 2021 eine sog. Neustarthilfe in Höhe von bis zu 7.500,00 € erlangt haben, sollen diese nunmehr zurückzahlen. Derzeit versendet die IHK für München und Oberbayern zahlreiche Schlussbescheide. Verwiesen wird auf die jeweiligen Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2019, denen zu entnehmen sein soll, dass der Anteil der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit unter der 51 %-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liegt.

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Corona-Hilfen: Billigkeit oder Kompensation?

In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren. 

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OLG Bamberg: AstraZeneca muss Daten offenlegen

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen. 

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Corona-Soforthilfe: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 08.02.2024 die Klage eines bayerischen Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe abgewiesen (Az.: 15 K 23.1634). Der Kläger hatte im Mai 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 2 x 7.500,00 € erhalten. Da sich seine Geschäfte besser als erwartet entwickelt hatten, sollt er nun 14.815,95 € zurückzahlen.

 

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Corona-Soforthilfe: Neue Excel-Tabelle der Regierung von Mittelfranken

Die Regierung von Mittelfranken schreibt derzeit Soforthilfeempfänger an und setzt diesen Fristen zur Ausfüllung einer neuen Excel-Tabelle. Das Anschreiben lautet:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Nachprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Regierung von Mittelfranken bitten wir Sie, die anhängende Berechnungshilfe auszufüllen. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:

 

Die Soforthilfe dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Pandemie und nicht der Kompensation des reinen Umsatzausfalls oder entgangenen Gewinns oder der Deckung von Lebenshaltungskosten.

 

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.“

 

Personalkosten (einschließlich Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) sind nicht förderfähig, unabhängig davon, ob Kurzarbeit angeordnet war und unabhängig davon, ob mit dem Personal Umsätze generiert werden. Ebenso können Unternehmerlohn und Privatentnahmen nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand handelt.

 

Der Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Er beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf das Datum der erstmaligen Antragstellung folgt. Wurde der Antrag beispielsweise am 19.04.2020 gestellt, so beginnt der dreimonatige Betrachtungszeitraum am 01.05.2020. Wahlweise kann der Betrachtungszeitraum auch mit dem Monat der erstmaligen Antragstellung oder unmittelbar am Tag nach der erstmaligen Antragstellung beginnen. Im oben genannten Beispiel würde der Betrachtungszeitraum demnach am 01.04.2020 bzw. am 20.04.2020 beginnen. In letzterem Fall ist eine datumsgenaue Abrechnung vorzunehmen.

 

Innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums ist der entstandene Liquiditätsengpass kumuliert zu betrachten, d.h. Fehlbeträge und Überschüsse werden im betreffenden Zeitraum miteinander verrechnet. Eine Verkürzung des Betrachtungszeitraums auf weniger als drei Monate ist nicht zulässig.

 

Zu berücksichtigen sind sämtliche zahlungswirksamen Geldflüsse innerhalb des Betrachtungszeitraums. Es gilt das Zu-/Abflussprinzip. Die künstliche Verschiebung von Einnahmen aus diesem Zeitraum heraus oder von Ausgaben in diesen Zeitraum hinein (z.B. Sondertilgungen) ist nicht zulässig. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme: nicht Vorsteuerabzugsberechtigte dürfen Bruttobeträge ansetzen).

 

Ausgaben, welche anteilig privat als auch betrieblich anfallen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (z.B. darf bei einem Kfz, das betrieblich und privat genutzt wird, nur der betriebliche Anteil angesetzt werden; anteilige Mietkosten, die auf das gewerblich genutzte Arbeitszimmer entfallen, können berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind).

 

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz teilt die Auffassung der Regierung von Mittelfranken nicht:

  • Die Staatsregierung hat erst im Nachhinein Personalkosten ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der meisten Antragstellungen waren Personalkosten in den Richtlinien und FAQs nicht ausdrücklich erwähnt.
  • Die kumulierte Betrachtung des 3-Monats-Zeitraums war und ist den einschlägigen Richtlinien nicht zu entnehmen. 
  • Auch das die Geltung des Zu-/Abflussprinzip war ist und war den Richtlinien nicht zu entnehmen. Sie verstößt im Übrigen gegen das den Gleicheitsgrundsatz.

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer bei der Abwehr der Rückzahlung. Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid. Wir geben Ihnen innerhalb von nur 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.