Wie in unserem Blog-Beitrag vom 24.09.2024 mitgeteilt, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 20.09.2024 u.a. der Klage eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) stattgegeben, der sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten.
Das Urteil liegt uns nun im Volltext vor. Auf über 60 (!) Seiten führt das Verwaltungsgericht Stuttgart überzeugend aus, dass es für den Kläger nicht erkennbar war, dass die Corona-Soforthilfe allein zu dem Zweck gewährt wurde, einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Stattdessen durfte der Betroffene aufgrund des Wortlautes des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein sollte.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2024 (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) betrifft den Fall einer Friseur GmbH, die gegen den Widerruf und die Rückforderung eines Teils der gewährten Corona-Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) klagt.
Die Klägerin betreibt einen Friseursalon und erhielt im April 2020 auf Grundlage der „Soforthilfe Corona“-Richtlinie des Landes Baden-Württemberg eine Förderung in Höhe von 15.000 Euro, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der pandemiebedingten Betriebsschließung zu überbrücken. Die Soforthilfe war zur Überwindung existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe gedacht, die durch die Pandemie entstanden waren.
Im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens der L-Bank im Jahr 2021 ergab sich, dass die tatsächlichen Liquiditätsengpässe der Klägerin geringer als ursprünglich angegeben waren. Die Klägerin meldete einen Rückzahlungsbedarf von 10.424,21 Euro, woraufhin die L-Bank mit Bescheid vom 03.08.2022 den Bewilligungsbescheid in dieser Höhe widerrief und die Rückzahlung forderte. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen diesen Bescheid, der jedoch durch die L-Bank im November 2023 zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass der Widerruf und die Rückforderung der Soforthilfe rechtswidrig seien und hob die entsprechenden Bescheide der L-Bank auf. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Soforthilfe zweckentsprechend verwendet habe, um den durch die pandemiebedingte Betriebsschließung entstandenen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Maßgeblich sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, der neben dem Liquiditätsengpass auch den Umsatzausfall und die existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage als Fördervoraussetzungen nannte. Die L-Bank habe bei der Rückforderung ausschließlich auf den Liquiditätsengpass abgestellt und die weiteren Fördervoraussetzungen nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die im Rückmeldeverfahren ermittelten geringeren Liquiditätsengpässe nicht zu einer rückwirkenden Anpassung des Förderzeitraums und der Fördersumme führen dürften. Die Klägerin habe die Soforthilfe innerhalb des im Bewilligungsbescheid genannten Förderzeitraums verwendet und die Mittel gemäß den Vorgaben zur Deckung ihrer laufenden Kosten eingesetzt.
Folglich trägt die Beklagte, also die Landeskreditbank Baden-Württemberg, die Kosten des Verfahrens, und die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.
Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde:
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Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die teilweise Erstattung (Rückforderung) einer ihr aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 22.03.2020 von der Beklagten bewilligten und ausgezahlten Zuwendung.
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Die Klägerin betreibt einen Friseursalon in xx.
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Durch Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 20.03.2020, die nach Notverkündung am 21.03.2020 in Kraft trat, wurde neben der Schließung zahlreicher anderer Einrichtungen auch die Schließung der Friseurbetriebe in Baden-Württemberg angeordnet. Ab dem 04.05.2020 war die Öffnung von Friseurbetrieben wieder gestattet (vgl. Siebte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 02.05.2020, GBl. S. 206). Der Betrieb der Klägerin war in dem Zeitraum vom 21.03.2020 bis einschließlich Samstag 02.05.2020 geschlossen.
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Es kam u. a. zu folgenden staatlichen Unterstützungsmaßnahmen:
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Das Bundeskabinett verabschiedete am 23.03.2020 50 Mrd. Euro Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte, um die wirtschaftliche Existenz insbesondere kleiner Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sicherzustellen. Am 23.03.2020 veröffentlichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die „Eckpunkte Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4 <letzter Abruf am 18.09.2024>). Nach Beratung und Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat machte das Bundeministerium der Finanzen am 29.03.2020 die wesentlichen Inhalte des Förderprogramms durch eine Pressemitteilung bekannt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe.html <letzter Abruf am 18.09.2024>). Unter dem 30.03.2020 wurden die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html <letzter Abruf am 18.09.2024>).
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Auch das Land Baden-Württemberg entschied sich dazu, die von der Corona-Pandemie betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aus Landesmitteln zu unterstützen. Hierzu erließ das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Wohnungsbau Baden-Württemberg (im Folgenden: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg) am 22.03.2020 die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufen („Soforthilfe Corona“)“ (im Folgenden: Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020).
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Danach gewähre das Land Baden-Württemberg auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19.12.2000 und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LVwVfG), jeweils in der gültigen Fassung, finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der freien Berufen, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt seien. Der Zuschuss erfolge ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Bedingungen. Es handle sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013.
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Zum Zweck der Förderung wurde ausgeführt, die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus habe massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen würden sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbußen konfrontiert sehen, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden seien. Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung solle den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren. Gegenstand der Förderung sei ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt werde, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien. Antragsberechtigt seien Unternehmen und wirtschaftlich tätige Angehörige der freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten, die ihren Hauptsitz bzw. Wohnsitz in Baden-Württemberg hätten. Nicht gefördert würden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien (der EU-Kommission) für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten seien unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.
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Zum Fördergrund wurde ausgeführt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche (Fußnote 2) /Honorarausfälle seien durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behalte sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. […]
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In der Fußnote 2 wurde angegeben: „Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)
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und/oder
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der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbstständige
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und
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die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180 EUR pro Monat für [den] Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.“
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Zu Art und Umfang der Förderung hieß es: Die Förderung erfolge im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu 9.000 EUR für antragsberechtigte Soloselbständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten, 15.000 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten und 30.000 EUR für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspreche dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche bezögen, die vor dem 11.03.2020 entstanden seien, seien nicht förderfähig. Im Rahmen der Bedingungen (Ziffer 6) wurde in Ziffer 6.3 „Verwendung der Mittel“ ausgeführt, mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung solle eine finanzielle Förderung gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. […] Der bewilligte Zuschuss müsse vollumfänglich zur Kompensation der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliege die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet seien (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollten. Unter Ziffer 7 („Mitteilungspflichten“) hieß es: Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der L-Bank als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Unter Ziffer 8 („Widerrufsvorbehalt“) wurde ausgeführt, die Bewilligungsbehörde behalte sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 7 nicht unverzüglich nachgekommen werde. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen seien vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO fänden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas anderes bestimmten. Unter Ziffer 9 („Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches“) hieß es u. a.: Subventionserheblich und somit strafrechtlich relevant seien u. a. Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch.
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Am 26.03.2020 beantragte die Klägerin – unter Verwendung des Formulars des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags „Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg („Soforthilfe Corona“)“ (Stand: 25.03.2020) – die „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 15.000,- EUR.
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Unter Ziffer 2 „Förderspezifische Angaben“ war im Antragsformular ausgeführt: Die Zuschüsse würden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. […] Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche bezögen, die vor dem 11.03.2020 entstanden seien, seien nicht förderfähig. Weiter war die „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ anzugeben. In der Fußnote 9 wurde erläutert: „Die Angabe des entgangenen Gewinns reicht nicht aus. Bitte bewahren sie die zugrundliegenden Informationen zu ihrer Berechnung bei ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung wird nicht ausgeschlossen.“ Anzugeben war zudem die „Höhe des beantragten Zuschusses“. In der Fußnote 10 wurde hierzu erläutert, die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspreche dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
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Die Klägerin bezifferte den Liquiditätsengpass auf 30.000,- EUR und gab bei dem Eingabefeld „Höhe des beantragten Zuschusses“ 15.000,- EUR an. Weiter anzugeben waren der „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch (kurze Erläuterung).“ Hierzu wurde in der Fußnote 11 ausgeführt: „Ein schlichter Verweis auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Bitte nutzen sie die FAQs auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums als Ausfüllhilfe.“
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Hierzu gab die Klägerin an: „Betriebsschließung aufgrund der Coronaverordnung!!! Umsatzausfall von 100 % = 0 €, durchschnittlicher Monatsumsatz brutto zwischen 40.000-45.000 € entfällt komplett, laufende monatliche Kosten sind somit nicht mehr zu decken (Miete: 4.462€, KfZ: 1.457€, Personalkosten, die nicht durch Kurzarbeit abgefangen werden z. B. Azubis, Minijobber, Verdienstausausfall 4.900€; sonstige Ausgaben Telefon, Zeitungen, Versicherungen, Steuerberater…500 €)“.
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Unter Ziffer 4 des Antrags („Erklärung“) waren vom Antragsteller durch Angabe eines Häkchens bis zu 16 Erklärungen abzugeben. Dabei gab die Klägerin u. a. an, sie bestätige, dass die vorstehenden und in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben richtig und vollständig seien. Ihr sei bekannt, dass falsche Angaben die Rückforderung des bewilligten Zuschusses zur Folge haben könnten. Änderungen und Abweichungen vom Antrag seien der L-Bank unverzüglich mitzuteilen. Sie versichere, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in der angegebenen Höhe entstanden seien. Die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bestehe trotz möglichem Erhalt oder einer möglichen Beantragung einer sonstigen staatlichen (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe. Sie versichere, dass die von ihr beantragte oder bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche des oben genannten Unternehmens verwendet werde. Diese Versicherung gelte zugleich als Verwendungsnachweis. Sie nehme davon Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe bestehe. Sie erkläre, dass sie bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für ihre existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben werde.
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Ab dem 24.03.2020 veröffentlichte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Erläuterungen zur „Soforthilfe Corona“, die ab dem 25.03.2020 auch „FAQs zur Soforthilfe Corona“ enthielten (im Folgenden: FAQs). Zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 wurden 12 verschiedene FAQs veröffentlicht; an drei Tagen (dem 25.03.2020, dem 26.03.2020, dem 29.03.2020) gab es zwei verschiedene Versionen der FAQs. Im – in diesen 12 FAQs unveränderten Einleitungssatz – hieß es jeweils: „Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.“ In den FAQs fand sich ab dem 25.03.2020 bis einschließlich dem 07.04.2020 auf die Frage: „Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?“, die Antwort, „Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.“ Auf die Frage: „Was wird gefördert?“, hieß es in allen 12 FAQs zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020: „Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Miete, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11.03.2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.“ Auf die Frage: „Wie wird gefördert?“, hieß es in allen 12 oben genannten FAQs: „Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht zurückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
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· 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
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· 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
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· 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
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Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. […]“
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In der Erläuterung vom 24.03.2020 hieß es bei der Beschreibung des Antragsverfahrens: „Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.“
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Ab den FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3) wurde im Rahmen der Beschreibung des Antragsverfahrens ausgeführt: „Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleine und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. […]“
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In den FAQs vom 25.03.2020 (2) und vom 26.03.2020 (1 und 2) (Anlagen B 3, B 4 und B 5) hieß es auf die Frage: „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden“, „Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. […] Bitte beachten Sie:
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Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. […]
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Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“
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In den FAQs vom 28.03.2020 (Anlage B 6) lautete die Antwort auf die Frage: „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden?“, [Änderungen werden im Folgenden zur besseren Lesbarkeit grau hinterlegt, in den FAQs war dies nicht der Fall] „Der Antragsteller muss durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird insbesondere angenommen, wenn
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· ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt.
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· Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage massiv eingeschränkt wurden.
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· mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
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· Die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) und dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
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Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“
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In den FAQs vom 28.03.2020 (2) (Anlage B 7) hieß es, auf die Frage: „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?“, „Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe des Liquiditätsengpasses für drei aufeinander folgende Monate ist konkret zu beziffern. […].“
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In einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 29.03.2020 (Anlage B 27) wurde ausgeführt, die Corona-Soforthilfe des Landes werde ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssten Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichten, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren“, habe Wirtschafts- und Arbeitsministerin xx heute klargestellt. „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“ Konkret müsse der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten. Dies liege dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). „Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start unserer Soforthilfe“, habe die Ministerin klargestellt. Anträge, die bereits in den letzten Tagen eingereicht worden seien, würden allein an diesem Maßstab beurteilt, Angaben nur auf dieser Grundlage überprüft […].
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Ab den FAQs vom 29.03.2020 (Anlage B 8) [bis einschließlich den FAQs vom 07.04.2020 <Anlage B 12] wurde die Frage, „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?“, wie folgt beantwortet: „Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. […]“
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Gleichzeitig wurde der Begriff Umsatzeinbruch/Umsatzeinbrüche auch in den FAQs vom 07.04.2020 (Anlage B 12) noch an fünf Stellen verwendet.
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Ab dem 08.04.2020 wurden die Soforthilfe-Programme des Bundes und des Landes Baden-Württemberg fusioniert. Zu dem vom Bund finanzierten Programmteil des Notfallprogramms wurden zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg am 01.04.2020 eine Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen.
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In diesem Zusammenhang trat am 08.04.2020 die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020 (im Folgenden: Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020)“ in Kraft.
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Nach dieser Verwaltungsvorschrift gewähre das Land Baden-Württemberg nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 53 LHO, des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg, insbesondere §§ 49, 49 und 49a LVwVfG, der Verwaltungsvereinbarung vom 01.04.2020 über die Soforthilfen des Bundes zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg sowie dieser Verwaltungsvorschrift, jeweils in der gültigen Fassung, Soforthilfen des Bundes und des Landes als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige. Es handle sich um eine Beihilfe im Sinne der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Zum „Zweck der Soforthilfe“ wurde in Ziffer 1.1 ausgeführt, die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) habe massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen würden sich Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert sehen, die für zahlreiche Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei existenzbedrohlich geworden seien. In Anlehnung an die durch die Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossenen Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige“, werde im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheide über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes bei Leistungen an Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten und des Landes bei Leistungen an Antragsteller mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen. Erfülle der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen für das Soforthilfeprogramm des Bundes, sei vorrangig dieses zu nutzen.
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Zur Antragsberechtigung wurde in Ziffer 1.2 („Leistungsempfänger, Antragsberechtigung“) u. a. ausgeführt, der Antragsteller müsse durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). In Fußnote 3 wurde auf das am 23.03.2020 im Bundeskabinett verabschiedete Eckpunktepapier verwiesen. In Ziffer 1.3 („Art und Umfang der Soforthilfen“) hieß es in Abs. 2: Die konkrete Einmalzahlung orientiere sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe werde berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei in Satz 1 bezeichneten Monate. In Ziffer 1.5 („Bedingungen und Auflagen“) wurde u. a. ausgeführt, die gewährte Soforthilfe sei für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. Unter Ziffer 1.6 („Mitteilungspflichten“) wurde ausgeführt, nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
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Nach Ziffer 6 der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 trat mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift am 08.04.2020 die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 außer Kraft.
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Die „Soforthilfe Corona“ nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 konnte bis zum 31.05.2020 beantragt werden. Insgesamt gingen bei der Beklagten ca. 277.000 Anträge – in Bezug auf die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 – ein. Rund 245.000 der gestellten Anträge (rund 89 %) wurden bewilligt, rund 2,2 Mrd. EUR an Soforthilfe Corona ausbezahlt.
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In den nun in der Folgezeit – also nach Inkrafttreten der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 – zwischen dem 09.04.2020 und dem 24.04.2020 durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erlassenen FAQs (Anlagen B 13 bis B 21) wurde u. a. ausgeführt, die konkrete Einmalzahlung orientiere sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe werde berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate (vgl. etwa S. 3 der FAQs vom 09.04.2020, Anlage B 13: „Wie wird gefördert“). Auf die Frage: „Muss ich die Soforthilfe Corona zurückzahlen?“ hieß es nun: Die Soforthilfe müsse grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig gewesen seien und wahrheitsgemäß gemacht worden seien. Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, sei der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation). Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, habe der Empfänger der Soforthilfe der L-Bank als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten fänden sich im Bewilligungsbescheid (FAQs vom 09.04.2020 bis zum 24.04.2020 (1), Anlage B 13, so auch in den FAQs vom 09.04.2020 (2) bis zum 24.04.2020 (1), Anlagen B 14 bis B 20).
48
In den FAQs vom 24.04.2020 (2) (Anlage B 21) hieß es: Die Soforthilfe müsse grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig gewesen seien und wahrheitsgemäß gemacht worden seien. Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent Fünfmonatszeitraum)rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, sei der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation). Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, habe der Empfänger der Soforthilfe der L-Bank als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten fänden sich im Bewilligungsbescheid.
49
Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt werde und später festgestellt werde, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer gewesen sei, sei das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es werde gebeten zu beachten, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen könne, für die eine Mitteilungspflicht bestehe.
50
Der Zuwendungsempfänger müsse seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heiße ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Seine Mitteilungspflicht umfasse aber nicht eine reine Mitteilung über die Änderung der Situation, sondern eine Änderung der Situation, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könne.
51
Es müssten ihm selbst jedoch erst die Tatsachen bekannt sein, bevor er sie der Bewilligungsstelle mitteilen könne. Die reine Öffnung eines Betriebs sage grundsätzlich nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus. Sobald der Zuwendungsempfänger aber absehen könne, dass er einen geringeren oder gar keinen Liquiditätsengpass habe (bezogen auf die drei bzw. fünf Monate, für die der beantragt habe – nicht in der gerade aktuellen Situation), müsse er dies ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
52
Das heiße, gegebenenfalls könne er erst am Ende des Drei- bzw.- Fünfmonatszeitraums mit Sicherheit eine Aussage treffen. Gegebenenfalls entwickle sich aber die Öffnung und damit seine Einnahmen bereits während des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums so eindeutig positiv, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein müsse, dass er auch mit rückwirkender Betrachtung für den kompletten Zeitraum seiner Soforthilfe (ab Antragstellung) einen geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr habe/gehabt habe.
53
Die Handwerkskammer Ulm schrieb der Beklagten, der Antrag der Klägerin auf Soforthilfe sei geprüft worden. Das Ergebnis sei im beigefügten Prüfbericht dokumentiert. Es werde empfohlen, den Antrag positiv zu entscheiden.
54
Am 20.04.2020 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bewilligungsbescheid über einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 15.000,- EUR.
55
Es handelte sich um einen von ca. 245.000 Bewilligungsbescheiden (in Bezug auf die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020). In Bezug auf die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und in Bezug auf die „Soforthilfe Corona“ nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 wurde jeweils ein einheitlicher (Standard-)Bewilligungsbescheid verwendet. Es gab somit zwei Varianten von Bewilligungsbescheiden, einmal den (Standard-)Bewilligungsbescheid in Bezug auf die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und den (Standard-)Bewilligungsbescheid nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020.
56
In dem hier streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 wurde ausgeführt, es handle sich um eine Zuwendung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona")
57
Grundlage der Bewilligung seien die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona") des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Der einmalige Zuschuss in Höhe von 15.000,- EUR werde im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche auf der Grundlage des Antrags vom 26.03.2020 bewilligt. Die Mittel stammten aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen habe.
58
Unter Ziffer II. („Zweckbindung und Förderzeitraum“) wurde ausgeführt, 1. Der Zuschuss werde zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien. 2. Der Förderzeitraum betrage drei Monate. Der Zuschuss müsse innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.
59
In den Nebenbestimmungen hieß es in Ziffer III.3 des Bewilligungsbescheides unter der Überschrift „Verwendungsnachweis“: Die bei der Antragsstellung abgegebene eidesstattliche Versicherung, dass die mit oben genanntem Antrag beantragte und mit diesem Bescheid bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet werde, gelte zugleich als Verwendungsnachweis. Unter Ziffer II. 4 („Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht“) wurde ausgeführt, der Zuwendungsempfänger sei verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle (Kammern) und der L-Bank die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die L-Bank behalte sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Unter Ziffer II. 5 („Mitteilungspflichten“) war geschrieben, nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der L-Bank unverzüglich mitzuteilen.
60
Die bereits am 08.04.2020 an die Klägerin ausgezahlte Soforthilfe in Höhe von 15.000,- EUR wurde von ihr nach eigenen Angaben verwendet, um ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, zum Ausgleich ihres Umsatzausfalls und zur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten ihres Geschäftsführers, die er vollständig aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet habe.
61
Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe im Frühjahr 2020 zu Beginn der Pandemie eine „Soforthilfe Corona“ – die erste Unterstützungsleistung von Bund und Land für von der Corona-Krise getroffene Unternehmen und Selbstständige – beantragt und erhalten. Um den Förderfall abschließen zu können, würden noch weitere Informationen benötigt. Hierzu wurde im Einzelnen ausgeführt, die L-Bank habe als auszahlende Stelle die Pflicht, den Finanzbehörden alle ausbezahlten und im Jahr 2020 nicht vollständig zurückgezahlten Soforthilfen zu melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Damit die Finanzbehörden die Auszahlungen den korrekten Steuerkonten zuordnen könnten, müssten die Daten um folgende Informationen ergänzt werden: 1) die aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie 2) das Geburtsdatum oder das Gründungsdatum des Unternehmens.
62
Außerdem müsse im Rückmeldeverfahren angegeben werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für die Soforthilfe ergebe. Auf die Frage: „Heißt das, dass die Soforthilfe zurückbezahlt werden muss?“, hieß es: „Sie müssen ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn sich dieser aber rückwirkend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet.“ Weiter wurde ausgeführt, die Rückmeldung sei aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden verpflichtend. […] Eine Rückmeldung müsse bis spätestens zum 19.12.2021 erfolgen. Erfolge eine Rückmeldung zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht, könne der gesamte Zuschuss von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem könne dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen.
63
Zur Funktionsweise der Rückmeldung wurde ausgeführt, es stehe eine unkomplizierte Online-Anwendung zur Rückmeldung zur Verfügung. Es werde gebeten, wie folgt vorzugehen:
64
„1. Bitte machen Sie sich mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Soforthilfe und zum Rückmeldeverfahren auf der Internetseite: www.l-bank.de/rmv-start vertraut.
65
2. Bitte berechnen Sie dann mit der Berechnungshilfe, ob in Ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf besteht. Den Link zur Berechnungshilfe finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der L-Bank.
66
3. Bitte wählen Sie dann eine der beiden personalisierten Optionen um ihre Rückmeldung vorzunehmen: […]“
67
4. Bitte geben Sie abschließend die folgenden Daten ein und senden die Rückmeldung ab.
68
· Steuer-ID und/oder Steuernummer
69
· Geburtsdatum oder Gründungsdatum
70
· Rückzahlungsbedarf, falls vorhanden
71
Nachdem Sie die Daten abgesendet haben, können Sie eine Bestätigung Ihrer erfolgreichen Rückmeldung als pdf-Dokument herunterladen.“
72
Weiter wurde ausgeführt, falls ein Rückzahlungsbedarf bestehe, werde die Klägerin nach ihrer Rückmeldung einen Bescheid erhalten, in dem der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt werde. […]
73
Bei den Hinweisen zur Berechnungshilfe hieß es u. a.: „Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Er kann grundsätzlich nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums aber auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.“
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Die Klägerin nahm an dem Rückmeldeverfahren teil und berechnete entsprechend der Vorgaben der Beklagten aus dem Schreiben vom 21.10.2021 sowie der Berechnungshilfe den Liquiditätsengpass. Ausgehend von dem so ermittelten Liquiditätsengpass ergab sich für die Klägerin automatisch ein Rückzahlungsbedarf i. H. v. 10.424,21 EUR als Differenz zwischen der ausgezahlten Soforthilfe und dem Liquiditätsengpass. Den entsprechenden Rückzahlungsbedarf meldete die Klägerin am 08.12.2021 über das auf der Online-Plattform bereitgestellte Rückmeldeformular an die Beklagte zurück.
75
Unter dem 03.08.2022 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgenden Widerrufs- und Erstattungsbescheid:
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„1. Die Bewilligung der Zuwendung wird mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.421,21 EUR widerrufen.
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2. Der Betrag in Höhe von 10.424,21 EUR ist bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides auf das unten genannte Konto zu erstatten.
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3. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruches wird abgesehen.
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Es handelte sich hierbei um einen von vielen Tausend einheitlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheiden; dieser einheitliche Widerrufs- und Erstattungsbescheid wurde bei allen Empfängern der „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und der „Soforthilfe Corona“ nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 eingesetzt, die der Beklagten im Online-Rückmeldeverfahren einen Rückzahlungsbedarf gemeldet hatten und unterschied sich nur hinsichtlich Namen, Anschrift und Aktenzeichen des jeweiligen Zuwendungsempfängers und – entsprechend dem gemeldeten Rückzahlungsbedarf – der Höhe, in der die Bewilligung der Zuwendung widerrufen und der bewilligte Zuschuss zu erstatten war.
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Zur Begründung wurde im streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 ausgeführt, die Klägerin habe am 26.03.2020 einen Zuschuss in Höhe von 15.000,00 EUR aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ beantragt. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2020 [richtig wäre: 20.04.2020] sei ihr eine Zuwendung in Höhe von 15.000,00 EUR gewährt und auch in gleicher Höhe ausgezahlt worden. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens Soforthilfe Corona habe die Klägerin einen Rückzahlungsbedarf in Höhe von 10.424,21 EUR mitgeteilt. Der Bewilligungsbescheid werde daher in Höhe von 10.424,21 EUR widerrufen. Rechtsgrundlage des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 2 Var. 2 LVwVfG. Danach könne ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Die Zuwendung in Höhe von 10.424,21 EUR stehe der Klägerin somit nicht mehr zur Verfügung und sei von ihr zu erstatten. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne im vorliegenden Fall nach § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG zunächst abgesehen werden, da die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Voraussetzung sei jedoch, dass der zu erstattende Betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werde. Falls der zu erstattende Betrag nicht fristgerecht zurückgezahlt werde, ergehe ein gesonderter Zinsbescheid. Es werde gebeten, den Erstattungsbetrag bis spätestens zum 30.06.2023 auf das folgende Konto bei der L-Bank Karlsruhe zu überweisen […]. Es werde um Beachtung gebeten, dass eine Stundung mit Ratenzahlung oder eine Stundung ohne Ratenzahlung nur unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen könne. Stundungen könnten erst ab dem 01.04.2023 schriftlich bei der L-Bank beantragt werden. […] Der Bescheid endete mit „Mit freundlichen Grüßen Ihre L-Bank“.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 29.08.2022 Widerspruch und führte insbesondere aus, in dem Antragsformular vom 26.03.2020 sei unter Ziffer 2 („förderspezifische Angaben“) folgende Formulierung aufgeführt: „Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.“ Die identische Formulierung finde sich auch im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 unter Ziffer II.1 („Zweckbindung und Förderzeitraum“). Dort stehe außerdem unter Ziffer II.2: Der Förderzeitraum betrage drei Monate. Der Zuschuss müsse innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1 genannten Zweck verwendet werden. Beide Bedingungen sehe sie (die Klägerin) als vollständig erfüllt an: Bereits in den ersten beiden Wochen nach Zustellung habe der Umsatzausfall bei ca. 20.000 EUR gelegen. Daher seien die 15.000 EUR Zuschuss bereits schon in diesem Zeitraum ordnungsgemäß verwendet worden. Im Jahresvergleich 2019-2020 habe sie für die Monate April, Mai und Juni einen Umsatzeinbruch in Höhe von 35.585,69 EUR zu verzeichnen! Also auch auf dieser Grundlage sehe sie die Zuschuss-Richtlinien als vollständig erfüllt an. Die Soforthilfe solle davon abhängig sein, dass bei ihr (der Klägerin) ein Liquiditätsengpass bestanden habe. Die Soforthilfe solle davon abhängig gemacht werden, dass dieser Liquiditätsengpass im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 26.06.2020 bestanden habe. Es sei ihr unklar, wie es zur Festlegung dieses Zeitraumes gekommen sei. Es werde ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Festlegung dieses Zeitraumes beanstandet. Bei Bewilligung der Corona-Soforthilfe sei von einem solchen Zeitraum nicht die Rede gewesen. Es werde um Darlegung gebeten, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Zeitraum hergeleitet werde, ob diese Rechtsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Corona- Soforthilfe gegolten habe und wie sie (die Klägerin) das damals habe erkennen können? Die Festlegung dieses Zeitraumes erscheine auch von den tatsächlichen Umständen her nicht als sachgerecht. Die wirkliche Notlage der betroffenen Betriebe, auch ihres eigenen Betriebes werde nicht zutreffend erfasst, wenn man (allein) diesen Zeitraum zugrunde lege. Zum Beispiel sei in diesem Zeitraum die beträchtliche Dauer des Lockdowns nicht enthalten, die bereits vorher abgelaufen gewesen sei. Warum solle diese frühe Zeit des Lockdowns außer Ansatz bleiben? Ihr Betrieb habe bereits in dieser frühen Zeit des Lockdowns schwere Verluste erlitten. Sodann habe der Betrieb in der zweiten Hälfte des genannten Zeitraumes nur deshalb einige Umsätze aufholen können, weil ihre Mitarbeiter und sie selbst weit überobligatorisch gearbeitet hätten (insbesondere Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit). Die Festlegung des Zeitraumes führe also dazu, dass sie in dieser Zeit aus eigener Anstrengung die Folgen des Lockdowns teilweise aufgeholt hätten. Es sei nicht sachgerecht, wenn der Betrieb dadurch den Anspruch auf Soforthilfe verlieren solle. Schließlich enthalte die Definition der Soforthilfe keinerlei, oder nur unzureichende Beiträge für den Lebensunterhalt der Firmeninhaber selbst und ihrer Familienangehörigen. Auch das sei nicht sachgerecht. Warum sollten selbständige Betriebsinhaber die Folgen des Lockdowns alleine tragen müssen, während beispielsweise die Gehälter angestellter Betriebsleiter während des Lockdowns im Rahmen der Soforthilfe berücksichtigungsfähig seien? Auch dies werde als rechtswidrig beanstandet.
82
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierbei verwendete sie in allen Verfahren, in denen die Empfänger der „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 oder nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 einen Rückzahlungsbedarf mitgeteilt hatten und in deren Folge ein jeweils einheitlicher Widerrufs- und Erstattungsbescheid ergangen war, einen insgesamt einheitlichen Widerspruchsbescheid, der also auch nicht danach unterschied, ob die Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 oder nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 erfolgt war.
83
Im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid führte die Beklagte zur Begründung aus, der Widerspruch sei unbegründet, da der ursprüngliche (Teil-)Bewilligungsbescheid durch den mit dem Widerspruch angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid rechtmäßig widerrufen worden sei.
84
Gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG könne ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Der auf der Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 ergangene (Teil-)Bewilligungsbescheid enthalte den Hinweis, dass die Soforthilfe nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (W-LHO) sowie des LVwVfG bewilligt werde. Dadurch werde auf die Möglichkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 LVwVfG verwiesen. Die L-Bank habe sich in dem (Teil-)Bewilligungsbescheid eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Rückforderung vorbehalten. Diese Voraussetzungen würden vorliegen.
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Die geleistete Zuwendung sei nicht dem Zweck entsprechend verwendet worden und daher zurückzuzahlen, da der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe ausgefallen sei.
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Die Soforthilfe sei ein einmaliger zweckgebundener verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt worden sei, die unmittelbar infolge der durch das Corona-Virus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien, und der der Höhe nach durch den im dreimonatigen Förderzeitraum (Betrachtungszeitraum) tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzt werde.
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Für die Ermittlung des dreimonatigen Förderzeitraums (Betrachtungszeitraum) sei entsprechend der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 maßgeblich auf die auf den Tag der Antragstellung folgenden drei Monate abzustellen. Der Betrachtungszeitraum beginne grundsätzlich nach dem Tag, an dem der Antrag gestellt worden sei. Zusätzlich sei den Antragstellern eine Wahlmöglichkeit für den Betrachtungszeitraum bei der Soforthilfe eröffnet worden. Der Beginn des Betrachtungszeitraums habe demnach nach Wahl der Antragsteller auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden können. Von dieser Wahlmöglichkeit hätten alle Soforthilfe-Empfängerinnen und Soforthilfe-Empfänger im Rahmen des Rückmeldeverfahrens Gebrauch machen können.
88
Der Zuschuss habe innerhalb von längstens drei Monaten nach Stellung des Antrags (oder innerhalb des nach Wahl des Antragstellers verschobenen Betrachtungszeitraums) für den in Ziffer 1 des (Teil-)Bewilligungsbescheides genannten Zweck verwendet werden müssen. Für die Beurteilung der zweckgemäßen Verwendung seien maßgeblich die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid und den dazu korrespondierenden Regelungen, insbesondere der hierzu jeweils ergangenen Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 bzw. Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 und FAQs.
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Nach der Ziffer 6.3. der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 bzw. Ziffer 1.5. Abs. 2 der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 sei die gewährte Soforthilfe für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern.
90
Der Antragsteller habe gemäß Ziffer 4 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und der Ziffer 1.2 Abs. 2 der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 bei Antragstellung glaubhaft versichern müssen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Es handle sich dabei im Zeitpunkt der Antragstellung um eine Prognose zur Höhe des Liquiditätsengpasses, die spätestens im Zeitpunkt der Angabe des Rückzahlungsbedarfs im Rückmeldeverfahren anhand des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu konkretisieren gewesen sei. Ein etwaig ermittelter Rückzahlungsbedarf habe ausdrücklich dem Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalt aus dem (Teil-)Bewilligungsbescheid unterlegen.
91
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses für das Rückmeldeverfahren hätten als Kosten bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaber/innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden können. Hierdurch sei somit hinreichend berücksichtigt gewesen, dass auch der Lebensunterhalt dieser Personen sichergestellt gewesen sei. Soweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 16.08.2022 (VG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2022 - 20 K 393/22 -, juris) Bezug genommen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Förderpraxis nur für das jeweilige Bundesland verbindlich sei, ohne dass es darauf ankommen könne, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangt seien (mit Verweis auf VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2022 - W 8 K 22/1124 -, juris). Demgemäß sei die Förderpraxis anderer Bundesländer nicht für die Bewilligungsstelle Baden-Württembergs relevant. Zusätzlich erfolge rein vorsorglich der Hinweis, dass die Möglichkeit zur Rückforderung der Soforthilfe durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Berufungsgericht mit Urteil vom 17.03.2023 (mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1988/22 -, juris) bestätigt worden sei.
92
Der Erstattungsanspruch der L-Bank folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden sei.
93
Die L-Bank habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, so dass dem Widerspruch auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen nicht habe abgeholfen werden können. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall würden nicht vorliegen. Unter dem Widerspruchsbescheid standen die Namen xx und xx. Die Widerspruchsbescheide wurden weder eigenhändig noch elektronisch signiert.
94
Am 01.12.2023 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 20.04.2020 in Höhe von 10.424,21 EUR in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 03.08.2022 sei rechtswidrig, da sie die Soforthilfe zur Überwindung des ihr entstandenen Umsatzausfalls sowie der existenzbedrohlichen Lage und somit dem Zweck entsprechend verwendet habe. Die Beklagte verkenne, dass sie bei der Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Corona Soforthilfe neben dem Vorliegen eines Liquiditätsengpasses (alternativ) auch den Umsatzausfall bzw. die existenzbedrohliche Wirtschaftslage der Klagepartei hätte berücksichtigen müssen. Dem sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Diese stelle bei der Beurteilung der Zweckverfehlung ausweislich der Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides (S. 1) sowie des Widerspruchbescheides (S. 3) allein darauf ab, dass der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen sei als die bewilligte und ausgezahlte Soforthilfe.
95
Der Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 LVwVfG setze voraus, dass die Mittel zu anderen als im Bescheid festgelegten Zwecken verwendet worden seien. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks sei der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Der Zweck einer Zuwendung müsse dabei dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein.
96
Der Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 20.04.2020, der auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Baden-Württemberg ergangen sei, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen verwendet werden dürfe. Ziffer II.1 des Bewilligungsbescheides bestimme, dass der Zuschuss zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt werde, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien. Dem Wortlaut der unter Ziffer II. 1 des Bewilligungsbescheides vorgegebenen Zweckbindung entsprechend sei die Corona-Soforthilfe zu drei unterschiedlichen Zwecken gewährt worden: 1. zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, 2. zur Überwindung existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe sowie 3. zur Überwindung von Umsatzeinbrüchen. Dass die Soforthilfe zu verschiedenen Zwecken gewährt worden sei und nicht – wie von der Beklagten angenommen – ausschließlich zur Überwindung des Liquiditätsengpasses, werde insbesondere anhand der Verwendung der Wörter „bzw.“ und „oder“ deutlich. Die Konjunktionen „beziehungsweise“ und „oder“ würden sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der juristischen Fachsprache zur Darstellung alternativer oder aufeinanderfolgender Elemente verwendet. Während das Wort „beziehungsweise“ genutzt werde, um eine klare Unterscheidung zwischen den aufgeführten Möglichkeiten herzustellen, ermögliche die Verwendung des Wortes „oder“ eine Auswahl von mehreren Optionen.
97
Hinzu komme, dass die Begrifflichkeiten Liquiditätsengpass und Umsatzausfall gemäß den Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zwei unterschiedliche Sachverhalte beschrieben. Während sich der Liquiditätsengpass darauf beziehe, dass ein Unternehmen oder eine Person kurzfristig nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um seine laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, beschreibe der Umsatzausfall den Verlust von Einnahmen in Bezug auf einen festgelegten Referenzzeitraum. Demnach hätten beide Begriffe unterschiedliche Auswirkungen auf die finanzielle Gesundheit und den Betrieb eines Unternehmens. Der Umsatzausfall sei daher auch nicht als Unterfall des Liquiditätsengpasses zu verstehen.
98
Der Bewilligungsbescheid führe die betriebswirtschaftliche Trennung der Begriffe Liquiditätsengpass und Umsatzausfall in Ziffer II. 1 nach Maßgabe eines objektiven Empfängers konsequent fort. Die Begrifflichkeiten würden im Rahmen einer Aufzählung nebeneinander genannt. Für eine Vermengung der beiden Begriffe bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Formulierung der Nebenbestimmung Ziffer III. 3 (Verwendungsnachweis), die mit der Formulierung in Ziffer II. 1 überwiegend identisch sei, bestimme: „Die bei der Antragsstellung abgegebene eidesstattliche Versicherung, dass die mit dem oben genannten Antrag beantragte und mit diesem Bescheid bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet werde, gelte zugleich als Verwendungsnachweis.
99
Unter Berücksichtigung der Formulierungen in Ziffer II. 1 sowie Ziffer III. 3 des Bewilligungsbescheides und in Anbetracht der Tatsache, dass dem Bewilligungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte darüber zu entnehmen seien, dass die Corona-Soforthilfe allein und ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bestimmt sei, habe der objektive Empfänger und somit auch die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Soforthilfe neben der Überwindung von Liquiditätsengpässen auch dazu diene, Umsatzausfälle sowie die existenzbedrohliche Wirtschaftslage zu bewältigen.
100
Hätte die Beklagte zum Ausdruck bringen wollen, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen diene, so hätte sie die Formulierung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage sowie des Umsatzausfalles bei der Zweckbestimmung gänzlich unerwähnt lassen müssen oder die Zweckbestimmung der Soforthilfe im Rahmen des Bewilligungsbescheides weiter konkretisieren müssen, sodass ihr Wille oder ihre Erwartungen auch nach außen hin wahrnehmbar seien.
101
Auch das Antragsformular enthalte keinen Hinweis darauf, dass sich die Rückzahlungspflicht ausschließlich nach der Höhe des Liquiditätsengpasses beurteile. Unter anderem heiße es in Ziffer 2 Abs. 1 des Antragsformulars („Förderspezifische Angaben“): Die Zuschüsse würden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona Pandemie entstanden seien. Die Formulierung aus Ziffer 2 Abs. 1 des Antragsformulars werde danach in Ziffer II. 1 des Bewilligungsbescheides aufgegriffen und dort konsequent weitergeführt. Für die Klägerin als Soforthilfe-Empfängerin habe nach Erteilung des Bewilligungsbescheides folglich auch kein Widerspruch zwischen diesem und dem Antragsformular bestanden.
102
Eine weitere maßgebliche Formulierung sei zudem in der Fußnote 10 des Antragsformulars enthalten, die auf die „Höhe des beantragten Zuschusses“ Bezug nehme. Daraus gehe hervor, dass die Obergrenze für die Höhe der Förderung dem unmittelbar infolge der Corona Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch entspreche, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
103
Auch aus dieser Formulierung ergebe sich für einen objektiven Empfänger, dass nicht allein der Liquiditätsengpass maßgebliches Kriterium für die Förderung im Rahmen der Corona-Soforthilfe sei, sondern auch der Umsatzausfall. Am Ende von Ziffer 2 des Antragsformulars hätten die Soforthilfe-Empfänger in einem Freitextfeld sodann den „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ mitteilen müssen. Insoweit werde auch in diesem Zusammenhang nicht nur auf den Liquiditätsengpass, sondern auch auf die existenzbedrohliche Wirtschaftslage sowie den Umsatzeinbruch Bezug genommen. Unter Ziffer 4 des Antragsformulars hätten die Förderberechtigten sodann versichern müssen, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in der angegebenen Höhe entstanden seien und dass die von ihnen beantragte und ihnen bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche des oben genannten Unternehmens verwendet würden.
104
Nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 seien die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Auch aus der dort aufgeführten Fußnote 2 ergebe sich, dass auch Umsatzausfälle erfasst sein sollten.
105
Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 sei zudem ermessensfehlerhaft ergangen. Dies wurde im Einzelnen ausgeführt.
106
Die Klägerin beantragt,
107
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 03.08.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 aufzuheben.
108
Der Beklagte beantragt,
109
die Klage abzuweisen.
110
Sie führt insbesondere aus, der teilweise Widerruf der ursprünglichen Bewilligung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen.
111
Formfehler würden nicht vorliegen. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die automatisierte Entscheidungsfindung nach § 35a LVwVfG vor. Dies wurde im Einzelnen ausgeführt.
112
Der teilweise Widerruf sei auch materiell nicht zu beanstanden. Der vorliegende Bewilligungsbescheid habe aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG teilweise widerrufen werden können, weil die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liege vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden seien. Das erfasse Fallgestaltungen, in denen der im Leistungsbescheid vorgesehene Zweck endgültig objektiv nicht mehr erfüllt werden könne.
113
Im Bewilligungsbescheid sei als Förderzweck auf die Überwindung des im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpasses innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums abgestellt worden. Dadurch, dass von der Klägerin im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in Höhe von 10.424,21 EUR angegeben worden sei, könne die Soforthilfe in dieser Höhe objektiv endgültig nicht mehr für die Überwindung des prognostizierten Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, also den Förderzweck, verwendet werden.
114
Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG ermessensfehlerfrei ausgeübt. Dies wurde näher ausgeführt.
115
In der mündlichen Verhandlung, die zeitgleich mit dem Verfahren 15 K 7081/23 durchgeführt worden ist, ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die als Anlage zum Protokoll genommene PowerPoint Präsentation Bezug genommen.
116
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dazugehörigen Anlagen, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das Urteil wie folgt begründet:
Die Klage hat Erfolg.
118
A. Die zulässige Klage ist begründet.
119
Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
120
Die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 03.08.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 (dazu I.) und die Erstattungsentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides vom 03.08.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 (dazu II.) sind rechtswidrig.
121
I. Der Widerruf der Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.424,21 EUR in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 03.08.2022 und in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 beruht auf § 49 Abs. 3 LVwVfG. Offenbleiben kann, ob der Widerruf formell rechtmäßig erfolgt ist (dazu 1.). Er erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig (dazu 2.).
122
1. Nach Überzeugung der Kammer ging die Beklagte davon aus, in jedem Fall, in dem im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf gemeldet worden war, zum Widerruf und zur Rückforderung in Höhe des gemeldeten Rückzahlungsbedarfs verpflichtet zu sein. Anhand des gemeldeten Rückzahlungsbedarfs wurde dann in einem automatisierten Verfahren per Seriendruck ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid erstellt. Daher erscheint es insbesondere aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens, aufgrund dessen zweifelhaft ist, ob ein etwaiger Formfehler im Widerrufs- und Erstattungsbescheid geheilt wurde und auch unter Beachtung des § 46 LVwVfG nicht ausgeschlossen, dass vorliegend die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 wegen Verstoßes gegen die Voraussetzungen des § 35a LVwVfG formell rechtswidrig ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 190 ff.).
123
Dies kann vorliegend allerdings dahinstehen, da die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 jedenfalls materiell rechtswidrig ist.
124
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.424,21 EUR (dazu a.) sind vorliegend nicht erfüllt (dazu b.).
125
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.424,21 EUR in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 03.08.2022 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG.
126
Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht (Var. 1), nicht alsbald nach der Erbringung (Var. 2) oder nicht mehr (Var. 3) für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; nach § § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt § 48 Abs. 4 LVwVfG entsprechend, wonach, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt („erst recht“) folgt aus den allgemeinen Erwägungen zum zulässigen Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (vgl. zu § 49 VwVfG: BVerwG, Urteile vom 21.11.1986 - 8 C 33.84 -, juris Rn. 8 und vom 22.11.2018 - 7 C 11.17 -, juris Rn. 32; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG Rn. 165 <Stand: Juli 2020>), so dass es vorliegend auf die Frage der Rechtsmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 20.04.2020 nicht ankommt, da es jedenfalls keine Anhaltspunkte für dessen Nichtigkeit gibt.
127
a. Für die nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erforderliche Beurteilung einer zweckgerechten Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. zu inhaltsgleichen Vorschriften des jeweiligen LVwVfG bzw. des VwVfG: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 139; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG Rn. 169 <Stand: Juli 2020>).
128
Die Auslegung des Bewilligungsbescheides bestimmt sich nach den gemäß den §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 139).Bei objektiver Würdigung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts ist jedoch entscheidend, wie der Leistungsempfänger unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände den Inhalt des ihn begünstigenden Leistungsbescheides verstehen musste (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20; Rn. 31; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2022 - 6 A 365/19 -, juris Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG Rn. 169 <Stand: Juli 2020>).
129
Dementsprechend war die Auslegung eines Bewilligungsbescheides Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, der sich folgende Eckpunkte entnehmen lassen: So muss die Zweckbestimmung im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2022 - 6 A 365/19 -, juris Rn. 31). Der Leistungsempfänger muss dabei klar erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Leistung darf von dem Begünstigten nur zu dem festgelegten Zweck verwendet werden, wobei die Zweckbestimmung der „entscheidende Orientierungsmaßstab“ für den Empfänger der Leistung ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG Rn. 165 <Stand: Juli 2020>). Den Zweck der Leistung legt die Behörde fest, die die Begünstigung ausspricht. Der Zweck der Leistung, die aus öffentlichen Mitteln erbracht wird, muss dem Adressaten gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit seitens der Bewilligungsbehörde artikuliert werden. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 139; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2020 - 8 A 10652/20 -, juris Rn. 47; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2022 - 6 A 365/19 -, juris Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG Rn. 169 <Stand: Juli 2020>). Wesentlich sind dabei vor allem die vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2024 - 18 K 6291/22 -, juris Rn. 49). Zu den ohne Weiteres erkennbaren und daher auch zu berücksichtigenden Begleitumständen gehören außer dem Leistungsbescheid insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 139). Erst durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheides wird ein Tatbestand gesetzt, der das Vertrauen des Zuwendungsnehmers auf eine bestimmte Verwaltungspraxis nach Maßgabe des Bescheides zu begründen vermag, da der Zuwendungsnehmer vor Erteilung des Zuwendungsbescheides und damit vor der Begründung eines konkreten Zuwendungsverhältnisses lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach der gegebenenfalls wechselnden Praxis der Zuwendungsbehörde besitzt (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2024 - 18 K 6291/22 -, juris Rn. 50). Nach Erlass eines Bewilligungsbescheides ist eine ständige Verwaltungspraxis zur Auslegung des Regelungsinhalts danach insoweit irrelevant, als sie dem Empfänger unbekannt und ihm auch nicht zugänglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 141).
130
Zusammengefasst gilt danach somit Folgendes: Die Behörde definiert den Zweck des Zuschusses, hier der Soforthilfe Corona. Wird dieser nicht erfüllt, kann die Behörde wegen Zweckverfehlung widerrufen. Voraussetzung des Widerrufs wegen Zweckverfehlung ist, dass für den Empfänger der Zuwendung unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts – im Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides – erkennbar war, dass gerade dieser Zweck verfolgt wurde, hier die Überwindung eines Liquiditätsengpasses basierend auf einer ex post-Betrachtung des Zeitraums drei Monate nach dem Tag der Antragstellung. War dieser Zweck für den Bewilligungsempfänger nicht erkennbar, geht dies zu Lasten der Behörde, mit der Folge, dass sie nicht wegen Zweckverfehlung widerrufen darf.
131
b. Unter Zugrundlegung dieser rechtlichen Anforderungen durfte die Beklagte nicht von einer Zweckverfehlung ausgehen.
132
Bei dem im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 bewilligten Zuschuss in Höhe von 15.000,- EUR auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Die Klägerin hat den gewährten Zuschuss, auch soweit dessen Bewilligung in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.424,21 EUR widerrufen wurde, nicht zweckwidrig verwendet.
133
Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts war es nach Auffassung der Kammer aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 (dazu aa.) – auch unter Zugrundelegung des Antragsformulars (dazu bb.), der Richtlinie vom 22.03.2020 (dazu cc.), den FAQs des Landes-Baden-Württemberg und den Presseerklärungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zu der nach der Richtlinie vom 22.03.2020 gewährten Soforthilfe Corona (dazu dd.) auch bei einer Gesamtbetrachtung (dazu ee.) für die Klägerin nicht erkennbar, dass die aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg beruhend auf der Richtlinie vom 22.03.2020 bewilligte „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 15.000,- EUR allein zu dem Zweck gewährt wurde, einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Stattdessen durfte die Klägerin aufgrund des Wortlautes des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Fußnote 2 der Richtlinie vom 22.03.2020) ausreichend sein sollte. Dem Bewilligungsbescheid und den oben genannten Auslegungshilfen war auch nicht zu entnehmen, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses allein maßgeblich sein sollte, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb – bei einer ex post-Betrachtung des Zeitraums drei Monate nach dem Tag der Antragstellung – nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in diesen drei Monaten nach Antragstellung aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Schließlich war nicht erkennbar, dass diese nachträgliche Betrachtung – des Drei-Monatszeitraums nach dem Tag der Antragstellung – auch gelten sollte, wenn die bewilligten Mittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwendet worden waren, als die im Antrag gemeldeten Verbindlichkeiten anfielen und bezahlt werden mussten und die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
134
Im Einzelnen:
135
aa. Dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 selbst lässt sich weder entnehmen, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte (dazu (1)) noch, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses auf eine nachträgliche Gesamtbetrachtung des Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung abgestellt werden sollte, mithin dieser Liquiditätsengpass erst im Nachhinein ermittelt würde (dazu (2)).
136
(1) Dass Zweck des gewährten Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ist, geht aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 selbst nicht hervor. Stattdessen werden die drei Begriffe existenzbedrohliche Wirtschaftslage, Liquiditätsengpass und Umsatzeinbruch nebeneinander verwendet. So spricht der Bescheid an mehreren Stellen davon, dass der Zuschuss zur Überwindung – z. T. heißt es auch zum Ausgleich – der durch die Corona-Pandemie entstandenen „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ gewährt wird. So heißt es etwa unter Ziffer I. „Bewilligung“: „Es wird Ihnen im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche auf der Grundlage ihres Antrags vom 26.03.2020 ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 15.000,00 EUR […] bewilligt.“ Unter Ziffer II. „Zweckbindung und Förderzeitraum“ wird ausgeführt, der Zuschuss werde zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien. Auch an drei weiteren Stellen (unter Ziffer III. „Nebenbestimmungen“ „1. Kumulierung“, unter Ziffer III. 2 bei der Frage der für eine etwaige Strafbarkeit nach § 264 StGB subventionserheblichen Angaben und unter Ziffer III. 3. „Verwendungsnachweis“) wird der Begriff des Umsatzeinbruchs/der Umsatzeinbrüche zusätzlich zum Begriff des „Liquiditätsengpasses verwendet. Dies wird jeweils durch die Verwendung des Wortes „oder“ deutlich (Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch). Dabei lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, wie sich die Begriffe zueinander verhalten. So heißt es etwa in Ziffer III.1. „Kumulierung“: Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage zu berücksichtigen.“ Dies erweckt den Eindruck, dass es sich hierbei um den Oberbegriff handeln könnte. Allerdings werden bereits in der nächsten Nummer die Begriffe wieder nebeneinander verwendet. So heißt es unter Ziffer III.3 „Verwendungsnachweis“: „Die bei der Antragsstellung abgegebene eidesstattliche Versicherung, dass die mit oben genanntem Antrag beantragte und mit diesem Bescheid bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet wird, gilt zugleich als Verwendungsnachweis.“
137
Aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 selbst lässt sich daher für einen objektiven Empfänger nicht entnehmen, dass Zweck des gewährten Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ist.
138
(2) Dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 lässt sich auch nicht entnehmen, dass maßgeblich für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass vorliegt, der Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung sein soll und dass dieser Liquiditätsengpass somit erst im Nachhinein ermittelt werden kann.
139
In Ziffer II.2 heißt es unter der Überschrift „Zweckbindung und Förderzeitraum zwar: „Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.“ Diese Formulierung ist unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nach Auffassung der Kammer allein so zu verstehen, dass der Zuschuss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bewilligungsbescheides für den in Ziffer 1 genannten Zweck („Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“) verwendet worden sein muss. Die Formulierung bietet jedoch keinerlei Hinweis, dass ein Liquiditätsengpass nur dann vorliegen soll, wenn bei einer nachträglichen Betrachtung des Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben ergibt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses gegeben sind. Es fehlt insoweit im Bewilligungsbescheid schon jegliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung.
140
Auch dem allgemein gehaltenen Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3.6 des Bewilligungsbescheides vom 20.04.2020 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses auf den Zeitraum von drei Monaten nach Antragstellung abzustellen ist.
141
Dort heißt es: „Die L-Bank behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5 < „Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der L-Bank unverzüglich mitzuteilen“ > nicht unverzüglich nachgekommen wird. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.“
142
Zudem spricht auch die Nebenbestimmung in Ziffer III.3 („Verwendungsnachweis“) des Bewilligungsbescheides dagegen, dass es für die Klägerin unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar war, dass der gewährte Zuschuss nur behalten werden durfte, wenn sich bei einer nachträglichen Betrachtung des Drei-Monats-Zeitraums nach Antragstellung ergibt, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt. Denn in Ziffer III.3 des Bewilligungsbescheides hieß es wie bereits im Antragsformular vom 25.03.2020: „Die bei der Antragsstellung abgegebene eidesstattliche Versicherung, dass die mit oben genanntem Antrag beantragte und mit diesem Bescheid bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet wird, gilt zugleich als Verwendungsnachweis.“
143
Dabei handelt es sich um einen vom „Normalfall“ einer Bewilligung nach § 44 LHO abweichenden Verfahrensweise. Nach dem gerade auch in der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 in Bezug genommenen § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO gewährt werden (Satz 1). Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist (Satz 2). Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen (Satz 3). Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen (Satz 4). Nach Ziffer 1.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) vom 20.12.2018 (GABl. S. 765 ff.) zu § 44 Abs. 1 LHO dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn eine zweckentsprechende Mittelverwendung und ein bestimmungsgemäßer Verwendungsnachweis gewährleistet sind […]. Nach Ziffer 5.3.1 der VV darf in begründeten Fällen die Vorlagefrist für Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festgelegt werden sowie auf die Vorlage von Belegen verzichtet werden.
144
Da ein Verwendungsnachweis bei Zuwendungsverfahren somit regelmäßig nach einem bestimmten vorgegebenen Zeitraum nach Erhalt einer Zuwendung erbracht werden muss, um die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen (vgl. § 44 Abs. 1 LHO) und soweit kein Verwendungsnachweis vorgelegt werden kann, die Zuwendung zurückzuzahlen ist, durfte ein Zuwendungsempfänger vorliegend nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, dass für die Frage, ob eine gewährte Zuwendung behalten werden darf, maßgeblich ist, dass die bei der Antragstellung abzugebende eidesstattliche Versicherung korrekt war, zumal sich aus dem Antragsformular vom 25.03.2020 und den FAQs bis zum 07.04.2020 auch nichts anderes ergibt.
145
bb. Auch dem Antragsformular vom 25.03.2020 lässt sich weder entnehmen, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte (dazu (1)) noch, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses auf eine nachträgliche Gesamtbetrachtung des Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung abgestellt werden sollte, mithin dieser Liquiditätsengpass erst im Nachhinein ermittelt würde (dazu (2)).
146
Das von der Antragstellerin verwendete (Stand: 25.03.2020) und am 26.03.2020 ausgefüllte Antragsformular ist vorliegend bei der Bestimmung des Zwecks des gewährten Zuschusses und der Auslegung des Bewilligungsbescheides zu berücksichtigten, da hierauf in Ziffer I des Bewilligungsbescheides ausdrücklich Bezug genommen wird.
147
(1) Das von der Klägerin verwendete Antragsformular vom 25.03.2020 enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ist.
148
Das Antragsformular macht an mehreren Stellen deutlich, dass die Zuschüsse zur Überwindung der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ gewährt werden sollen, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.
149
So heißt es auf Seite 2 des Antrags unter Ziffer 2 „Förderspezifische Angaben“: „Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. „Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.“ Zwar ist die Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate anzugeben, doch wird bei der ebenfalls anzugebenden Höhe des beantragten Zuschusses in der dazugehörigen Fußnote 10 erläutert, die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspreche dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen, d. h. auch an dieser Stelle werden die Begriffe Liquiditätsengpass und Umsatzeinbruch nebeneinander verwendet, ohne dass ihr Verhältnis zueinander klargestellt wird.
150
Von der Klägerin als Antragstellerin anzugeben war auch der „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“. Wiederum werden die Begriffe also nebeneinander verwendet. In der Fußnote 11 heißt es hierzu lediglich: „Ein schlichter Verweis auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Bitte nutzen sie die FAQs auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums als Ausfüllhilfe“. Auch bei den unter Ziffer 4 des Antragsformulars abzugebenden Erklärungen wurden die Begriffe existenzbedrohliche Wirtschaftslage, Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche nebeneinander verwendet. So musste die Klägerin angeben:
151
- „Ich/Wir versichere/n, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in der angegebenen Höhe entstanden sind. Die existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht trotz möglichem Erhalt oder einer möglichen Beantragung einer sonstigen staatlichen (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe
152
- „Ich versichere, dass die von mit beantragte oder bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche des oben genannten Unternehmens verwendet werden. Diese Versicherung gilt zugleich als Verwendungsnachweis.“
153
Dem Antragsformular war daher nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die Zuschüsse – wie nun von der Beklagten geltend gemacht – ausschließlich der Deckung von Liquiditätsengpässen dienen sollten. Dieser Begriff wird im Antragsformular, wie auch die Begriffe der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und der Umsatzeinbrüche, nicht definiert. Demgegenüber fällt auf, dass in Antragsformularen, die sich auf die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 beziehen, dagegen durchgehend davon die Rede ist, dass die Soforthilfe zur „Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ dient. Der Begriff des Umsatzeinbruchs wird dort also gar nicht mehr verwendet (vgl. z. B. Antragsformular im Verfahren 15 K 7062/23, Stand: 07.05.2023).
154
Auch den Angaben der Klägerin zum „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ lässt sich entnehmen, von welchen Förderzwecken sie beim Ausfüllen des Antrags ausging, da sie in ihren Angaben mitteilte, dass der „Umsatzausfall“ 100 % betrage und bereits aktuell die laufenden Kosten nicht mehr zu decken seien. Hieraus wird deutlich, dass sie sich auf den „Fördergrund“ bezieht, wie er in Fußnote 2 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 definiert worden war.
155
(2) Dem von der Klägerin am 26.03.2020 ausgefüllten Antragsformular vom 25.03.2020 lässt sich auch nicht hinreichend entnehmen, dass (später) maßgeblich für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass bestanden hat, der Zeitraum von drei Monaten nach Antragstellung sein sollte, welcher erst im Nachhinein ermittelt werden kann.
156
Zwar ist nach Ziffer 2 des Antrags die Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate anzugeben. In der dazugehörigen Fußnote 9 heißt es, „die Angabe des entgangenen Gewinns reicht nicht aus. Bitte bewahren sie die zugrundeliegenden Informationen zu ihrer Berechnung bei ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“
157
Auch dieser Formulierung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass für die Frage der Bestimmung des Liquiditätsengpasses später eine Gegenüberstellung bestimmter Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum drei Monate nach dem Tag der Antragstellung maßgeblich sein sollte. Auch hier fällt im Vergleich zur Formulierung im Antragsformular vom 09.04.2020 auf, dass es dort heißt: „Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Hinzu kommt, dass dort – anders als im hier maßgeblichen Antragsformular vom 25.03.2020 – in Ziffer 7.1 deutlich gemacht wird, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist.
158
Schließlich durfte auch die im Antragsformular unter Ziffer 4 abzugebende Erklärung, dass die beantragte oder bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche“ des oben genannten Unternehmens verwendet werde, unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts dahingehend verstanden werden, dass der regelmäßig für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringende Verwendungsnachweis bereits durch Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung erbracht worden war.
159
cc. Auch der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 lässt sich weder entnehmen, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte (dazu (1)) noch, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses auf eine nachträgliche Gesamtbetrachtung des Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung abgestellt werden sollte, mithin dieser Liquiditätsengpass erst im Nachhinein ermittelt würde (dazu (2)).
160
Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung des Zwecks des gewährten Zuschusses und der Auslegung des Bewilligungsbescheides allein auf die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 abzustellen, da hierauf in Ziffer I des Bewilligungsbescheides ausdrücklich Bezug genommen wird. Dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides („I. Bewilligung: Grundlage der Bewilligung sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.“) ist auch eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem gewährten Zuschuss um Mittel des Landes Baden-Württemberg handelt („Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.“) und sich die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses nach dem Bewilligungsantrag und der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 richten.
161
Dagegen findet nach Überzeugung der Kammer die Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 für Anträge, die gemäß der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 – also zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 – gestellt wurden, keine Anwendung. So nimmt der hier maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 allein auf die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 Bezug, da es dort heißt, Grundlage der Bewilligung seien die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona") des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Dies ist allein die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020, die mit Inkrafttreten der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020 außer Kraft getreten ist (vgl. Ziffer 6 der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020). Dagegen wird die Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 gerade nicht in Bezug genommen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts war für einen Antragsteller, der zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 einen Antrag auf Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 gestellt hat, im Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides daher nicht erkennbar, dass bei dessen Auslegung auch, die ab dem 09.04.2020 zur „Soforthilfe Corona“ nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 ergangenen FAQs des Wirtschaftsministeriums zu Grunde zu legen sind.
162
Gegen die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Berücksichtigung der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 bei Anträgen, die zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 gestellt wurden, spricht nach Überzeugung der Kammer auch, dass es sich bei der „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 nach objektivem Empfängerhorizont um eine andere Hilfe als bei der „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 handelte.
163
Denn die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 beruhte schon auf anderen gesetzlichen Grundlagen. So wurde die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19.12.2000 und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften des LVwVfG, jeweils in der gültigen Fassung gewährt. Demgegenüber wurde die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 53 LHO, des LVwVfG, insbesondere §§ 49, 49 und 49a LVwVfG, der Verwaltungsvereinbarung vom 01.04.2020 über die Soforthilfen des Bundes zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg sowie diese Verwaltungsvorschrift, jeweils in der gültigen Fassung, gewährt.
164
Des Weiteren beruhten die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 auf anderen beihilferechtlichen Regelungen. So handelte es sich bei der „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen während die „Soforthilfe Corona“ unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ auf Grundlage der Ziffern 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 fiel.
165
Schließlich wurde die „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 überwiegend aus Bundesmitteln gewährt und nur ergänzend – soweit der Antragsteller mehr als zehn Beschäftige hatte – aus Landesmitteln, während, die „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie vom 22.03.2020 allein aus Landesmitteln finanziert wurde.
166
Antragsteller wie die Klägerin, die den Antrag zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 stellten, konnten nach Überzeugung der Kammer somit unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts – auch im Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides – gerade nicht erkennen, dass sich die Bedingungen für die Gewährung der „Soforthilfe Corona“ nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 richten könnten, wie die Beklagten nun geltend macht. Die Betrachtung kann vorliegend somit allein anhand der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 erfolgen.
167
(1) Der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 lässt sich nicht entnehmen, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ist.
168
Zwar wird im Rahmen der Beschreibung des Zwecks der Förderung in Ziffer 1 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 u. a. ausgeführt, mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung solle den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren. Zum „Gegenstand der Förderung“ heißt es in Ziffer 2 der Richtlinie, dies sei ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt werde, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder Liquiditätsengpässe geraten seien. Allerdings werden im Anschluss hieran in der Richtlinie neben dem Begriff des Liquiditätsengpasses – wie auch im Bewilligungsbescheid und im Antragsformular – noch weitere Begriffe verwendet. So heißt es in Ziffer 4: „Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche (Fußnote 2)/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern und Verbände.“
169
In Fußnote 2 wird ausgeführt:
170
„Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)
171
und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige
172
und
173
die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.“
174
Zur „Art und Umfang der Förderung“ heißt es in Ziffer 5 der Richtlinie: „Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
175
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
176
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
177
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.
178
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.“
179
Unter Ziffer 6.3 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 „Bedingungen“, „Verwendung der Mittel“ wird ausgeführt, mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung solle eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. […] Der bewilligte Zuschuss müsse vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliege die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollten.
180
Nach Ziffer 9 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 („Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches“) seien subventionserheblich u. a. Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch.
181
Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts lässt sich der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 somit nicht entnehmen, dass ihr Zweck allein die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses ist. Stattdessen wird der Begriff der Umsatzeinbrüche (vgl. Fußnote 2) in der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 neben dem Begriff des Liquiditätsengpasses verwendet. Soweit es in der Fußnote 2 heißt
182
„und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen“ lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen, dass damit als weitere Voraussetzung ein Liquiditätsengpass in dem Sinne gefordert wird, wie ihn die Beklagte im Rahmen des Rückmeldeverfahrens und im Widerrufs- und Erstattungsbescheid verwendet hat.
183
(2) Der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass besteht, der Zeitraum von drei Monaten nach Antragstellung maßgeblich ist und dieser Liquiditätsengpass“ erst im Nachhinein ermittelt wird.
184
Von drei Monaten ist in der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 allein in Ziffer 5 die Rede, wonach die Förderung im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu […] erfolge. Hieraus lässt sich unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht schließen, dass ein Liquiditätsengpass anhand einer Betrachtung des Zeitraums drei Monate nach dem Antrag der Antragstellung ermittelt wird. Eine solche Betrachtung stünde bereits im Widerspruch zur Definition der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ wie sie in Fußnote 2 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 erfolgt ist. Nach der dortigen Definition liegt eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage vor, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)
185
und/oder
186
der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbstständige
187
und
188
die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180 EUR pro Monat für [den] Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.“
189
Voraussetzung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslagen i. S. d. Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 ist somit, dass erstens ein Umsatzeinbruch in der in Fußnote 2 beschriebenen Höhe eintritt (für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate des Vorjahres) und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und zweitens, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Dabei wird in der Fußnote 2 nicht definiert, wann die vorhandenen (dort noch zugrundegelegt: liquiden) Mittel nicht ausreichen dürfen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken, ob hierfür z. B. der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist oder der Zeitpunkt, in dem die Verbindlichkeiten entstehen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts als äußerst fernliegend erscheint es allerdings, hier darauf abzustellen, wie sich die Liquiditätssituation drei Monate nach dem Tag der Antragstellung darstellt, da es gerade darum geht, sicherzustellen, dass „kurzfristige“ Verbindlichkeiten gezahlt werden können, um Insolvenzen zu verhindern.
190
Zudem enthalten vorliegend auch die „Mitteilungspflichten“ in Ziffer 7 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 8 der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020, die jeweils sehr allgemein gehalten sind, keine Hinweise darauf, dass erst drei Monate nach dem Tag der Antragstellung ermittelt werden kann, ob ein Liquiditätsengpass vorliegt und dann ggf. eine Rückzahlung erfolgen muss. Auch ein Rückmeldeverfahren wird nicht erwähnt.
191
dd. Für die Klägerin war unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts auch unter Berücksichtigung der zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentlichten FAQs nicht erkennbar, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ist (1). Es war auch nicht erkennbar, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses auf die drei Monate nach dem Tag der Antragstellung abzustellen ist und dieser Liquiditätsengpass erst im Nachhinein ermittelt wird (dazu (2)).
192
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentliche auf seiner Internetseite zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 12 verschiedene FAQs zur „Soforthilfe Corona“, z. T. gab es zwei unterschiedliche Versionen an einem Tag. Zunächst betrug der Umfang drei Seiten (FAQs vom 24.03.2020), dann 6 Seiten (FAQs vom 25.03.2020 [1]) und im Anschluss hieran 13 bis 14 Seiten. Die FAQs sollten „alle relevanten Informationen zu den Förderkonditionen und zum Antragsverfahren“ enthalten (vgl. FAQs vom 26.03.2020, S. 2). Diese zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 veröffentlichten FAQs sind zur Auslegung des mit der auf der Richtlinie vom 22.03.2020 beruhenden „Soforthilfe Corona“ verfolgten Zwecks zu berücksichtigen, da auf diese im – von der Klägerin verwendeten – Antragsformular vom 25.03.2020 ausdrücklich Bezug genommen wird. So heißt es dort: „Bitte nutzen Sie als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten FAQs. Diese bieten Ihnen Hilfestellungen bei erklärungsbedürftigen Begriffen insbesondere bei Frage 2 des Antrags („Förderspezifische Angaben“).
193
Dabei sind nach Auffassung der Kammer für die Auslegung der Bewilligungsbescheide mit denen die „Soforthilfe Corona“ aus Landesmitteln nach der Richtlinie vom 22.03.2020 gewährt wurde, allein die Anwendungshinweise/FAQs des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 einschlägig, da am 08.04.2020 die Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 in Kraft getreten ist, und hierdurch die Richtlinie vom 22.03.2020, die Grundlage der Bewilligung war und auf die der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 Bezug nahm, außer Kraft trat.
194
(1) Für die Klägerin war unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts auch unter Berücksichtigung der zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentlichten FAQs nicht erkennbar, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte.
195
Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin am 26.03.2020 war der mit der „Soforthilfe-Corona“ verfolgte Zweck in den vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentlichen FAQs bereits in tatsächlicher Hinsicht noch nicht hinreichend bestimmt. Ob allein auf den Liquiditätsengpass oder andere Kriterien wie einen Umsatzeinbruch/Umsatzeinbrüche abgestellt werden sollte, war noch nicht hinreichend geklärt. Dies wird etwa daran deutlich, dass auf die Frage, „Wie wird gefördert?“ in den FAQs vom 24.03.2020 (Anlage B 1), vom 25.03.2020 (1) (Anlage B 2), vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3), vom 26.03.2020 (1) (Anlage B 4) und vom 26.03.2020 (2) (Anlage B 5) jeweils ausgeführt wurde, „die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspreche dem unmittelbar infolge der Corona Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Auch wurden die Begriffe Umsatzeinbruch/Umsatzeinbrüche etwa in den FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3) und vom 26.03.2020 (1) (Anlage B 4) an insgesamt sechs Stellen neben dem Begriff des Liquiditätsengpasses verwendet.
196
So führte etwa der in den FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3) neu aufgenommene „Abschließende[r] Hinweis“ aus: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides Statt zu versichern hat, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, insbesondere gilt das für die Angaben zur unmittelbar infolge der Corona-Pandemieentstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, insbesondere die Angaben zur Höhe des Liquiditätsengpasses und der Umsatzeinbrüche, wobei auch gegebenenfalls weitere erhaltene Entschädigungsleistungen und staatliche Hilfen einzubeziehen sind.“ Für die Klägerin war daher anhand der FAQs nicht erkennbar, dass Zweck der „Soforthilfe Corona“ allein die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses sein sollte.
197
In den FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3) war die Frage neu hinzugekommen: „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ verstanden?“ Diese wurde nun in den FAQs vom 26.03.2020 (Anlage B 4) umformuliert in: „Was muss bei Punkt 2 des Antrags („Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“) angegeben werden? Dies zeigt aus Sicht der Kammer, dass auch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg selbst davon ausging, dass mit der „Soforthilfe Corona“ unterschiedliche Ziele verfolgt wurden, und dass deshalb unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am 26.03.2020 nicht erkennbar war, dass die „Soforthilfe Corona“ allein der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dienen sollte.
198
Zwar wurde in den FAQs ab dem 28.03.2020 bejaht, dass ein Liquiditätsengpass bestehen müsse. Hierzu im Widerspruch wurde jedoch im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 ausgeführt, der einmalige Zuschuss in Höhe von 15.000,- EUR werde im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche auf der Grundlage des Antrags vom 26.03.2020 bewilligt, so dass unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängers nicht erkennbar war, dass die „Soforthilfe Corona“ allein der Überwindung eines Liquiditätsengpasses dienen sollte, wie die Beklagte nun geltend macht, zumal auch im Antragsformular und in der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 anderslautende Formulierungen (etwa „Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ verwendet worden waren) und der Bescheid diese Begriffe aufnahm.
199
(2) Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts war aus den vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg bis zum 07.04.2020 veröffentlichen FAQs zudem nicht erkennbar, dass maßgeblicher Betrachtungszeitraum für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass vorliegt, die drei Monate nach dem Tag der Antragstellung sein sollen und dieser Liquiditätsengpass erst im Nachhinein ermittelt wird und bei einer Überkompensation eine Rückzahlung der gewährten Mittel zu erfolgen hat.
200
Aus einem Vergleich der zwischen dem 24.03.2020 und 07.04.2020 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg verwendeten FAQs wird deutlich, dass bis zum 29.03.2020 unklar war, was unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses zu verstehen sein sollte. So wurde der Begriff des Liquiditätsengpasses in den ersten beiden FAQs vom 24.03.2020 und 25.03.2020 (1) noch nicht definiert. Eine erste Definition des Begriffs Liquiditätsengpass enthielten die FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 3) (identisch dann auch die FAQs vom 26.03.2020 (1) (Anlage B 4) und vom 26.03.2020 (Anlage B 5)). Dort hieß es: „Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehrbeglichen werden können. Berechnet auf drei Monate. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. […]“
201
Die in Bezug genommene Frage bezog sich also auf die Bezifferung der Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate (Ziffer 2 des Antragsformulars vom 25.03.2020). Ausweislich dieser FAQs vom 25.03.2020 (2) waren für die Frage, ob ein Liquiditätsengpass vorliegt, prognostisch die Höhe der anfallenden Kosten ab dem 11. März 2020, berechnet auf drei Monate, anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Diese Definition des Liquiditätsengpasses weicht daher bereits hinsichtlich des Beginns des maßgeblichen Zeitraums von dem (später) in den Widerrufs- und Erstattungsbescheiden von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitraum – Drei-Monate nach dem Tag der Antragstellung – ab.
202
Abweichend davon lautete in den FAQs vom 28.03.2020 (1) (Anlage B 6) die Antwort auf die Frage, „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden?“, „Der Antragsteller muss durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird insbesondere angenommen, wenn
203
· ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt.
204
· Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage massiv eingeschränkt wurden.
205
· mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
206
· Die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) und dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
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Der Liquiditätsengpass wurde hier also nur als eines von vier Regelbeispielen für eine existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgeführt. Es wurde zudem noch auf „liquide“ Mittel abgestellt. Der Drei-Monats-Zeitraum wurde zur Definition des Liquiditätsengpasses nicht erwähnt. Stattdessen war davon die Rede, dass die vorhandenen „liquiden“ Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten […] zu zahlen. Bei den hierbei zu berücksichtigenden Ausgaben waren im Übrigen – anders als später – auch Kosten für Personal aufgeführt.
208
Eine erneute Änderung wurde in der zweiten Version der FAQs vom 28.03.2020 (Anlage B 7) vorgenommen. Dort hieß es auf die Frage: „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?“, „Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe des Liquiditätsengpasses für drei aufeinander folgende Monate ist konkret zu beziffern. […]“
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Ab den FAQs vom 29.03.2020 (Anlage B 8) [bis einschließlich den FAQs vom 07.04.2020 <Anlage B 12] wurde – entsprechend dem Inhalt der Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29.03.2020 (Anlage B 27) – die Frage, „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?“, wie folgt beantwortet: „Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. […]“
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Diese Formulierung wurde dann auch in den weiteren FAQs bis einschließlich 07.04.2020 (Anlage B 12) verwendet.
211
Trotz dieser nun im Vergleich zu den ersten FAQs präziseren Verwendung des Begriffs des Liquiditätsengpasses war auch dieser Formulierung in den FAQs vom 29.03.2020 bis 07.04.2020 unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht zu entnehmen, dass erst anhand einer nachträglichen (ex post-) Betrachtung des Drei-Monats-Zeitraums nach dem Tag der Antragstellung festgestellt werden sollte, ob ein Liquiditätsengpass und dann im Fall einer „Überkompensation“ eine Rückzahlung zu erfolgen hatte.
212
Denn so wie der Begriff des Liquiditätsengpasses in den FAQs ab dem 29.03.2020 bis einschließlich 07.04.2020 (Anlage B 12) verwendet wurde, handelte es sich ersichtlich um eine Prognose – also ex ante – im Zeitpunkt der Antragstellung. Dagegen musste unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht davon ausgegangen werden, dass der erhaltene Zuschuss später ganz oder teilweise zurückzuzahlen wäre, wenn aufgrund einer nachträglichen Betrachtung – also ex post – im Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung die (näher definierten) Einnahmen, die (näher definierten) Ausgaben überstiegen. Zwar enthielten die FAQs vom 29.03.2020 bis 07.04.2020 den allgemein gehaltenen Hinweis, dass eine spätere Überprüfung der Berechnung nicht ausgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde jedoch bereits ab den FAQs vom 25.03.2020 (2) (Anlage B 2) bis einschließlich den FAQs vom 07.04.2020 (Anlage B 12), die Frage „Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?“ dahingehend beantwortet, es handle sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden müsse, soweit die relevanten Angaben im Antrag – also ex ante – richtig und vollständig gewesen und wahrheitsgemäß gemacht worden seien. Hieraus konnte nicht geschlossen werden, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn sich die Prognose im Nachhinein – also ex post – nicht als richtig herausstellen würde, da sich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung besser gestaltet habe als die prognostizierte.
213
Erst im Rahmen des nachfolgenden gemeinsamen Landes- und Bundesprogramms ab dem 08.04.2020 wurde in den FAQs des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg klargestellt, dass die „Soforthilfe Corona“ im Fall einer Überkompensation bei Betrachtung des Zeitraums drei Monate nach dem Tag der Antragstellung zurückzuzahlen sei. So heißt es bereits in den ersten FAQs vom 09.04.2020 zur „Soforthilfe Corona“ nach der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020, dass, sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, der entstandene Überschuss zurückzuzahlen sei (keine Überkompensation). Auch wurde auf Mitwirkungspflichten hingewiesen, die in den folgenden FAQs immer differenzierter wurden (vgl. nur FAQs vom 24.04.2020, Anlage B 21). Für einen Antragsteller war jedoch unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar, dass die ab dem 07.04.2020 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erlassenen FAQs auch für Anträge gelten sollten, die zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 – also auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 gestellt worden waren – da im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 allein auf die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 Bezug genommen wurde und im „Antrag“ als „Ausfüllhilfe“ auf die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten FAQs verwiesen wurde. Eine „Ausfüllhilfe“ muss aber begriffsnotwendig im Zeitpunkt der Ausfüllung des Antrags bereits vorhanden sein und nicht erst nach der Stellung des Antrags.
214
Zudem lässt sich dem Bewilligungsbescheid auch nicht entnehmen, dass auf eine spätere Version der FAQs abgestellt werden könnte und insbesondere auch nicht auf welche, was aufgrund der Vielzahl an FAQs aus Bestimmtheitsgründen notwendig gewesen wäre. Zudem wurde der Klägerin auch nicht mitgeteilt, dass nun andere Bedingungen als im Zeitpunkt der eigenen Antragstellung gelten sollten.
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Die Klägerin konnte daher anhand der FAQs unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch am 07.04.2020, noch im Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides erkennen, dass Zweck der „Soforthilfe Corona“ die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte, der nur dann angenommen würde, wenn eine nachträgliche Betrachtung des Zeitraums drei Monate nach dem Tag der Antragstellung ergeben würde, dass die (näher bestimmten Einnahmen) die näher bestimmten (Ausgaben) übertroffen haben.
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ee. Auch bei einer Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides, des zugrundeliegenden Antragsformulars, der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020, der zwischen dem 24.03.2020 bis einschließlich dem 07.04.2020 verwendeten FAQs und der Pressemitteilungen war für die Klägerin unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar, dass Zweck der „Soforthilfe Corona“ beruhend auf der Richtlinie vom 22.03.2020 allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses war, da die Ausführungen zum mit der „Soforthilfe Corona“ verfolgten Zweck nicht nur einer Entwicklung unterlagen, sondern sogar widersprüchlich waren.
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Diese Widersprüchlichkeit wird etwa daran deutlich, dass es in der Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29.03.2020 (und auch in den ab dem 29.03.2020 bis zum 07.04.2020 geltenden FAQs) hieß, konkret müsse der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten. Dies liege dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Dies gelte nach den Angaben der Ministerin rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg. Anträge, die bereits in den letzten Tagen eingereicht worden seien, würden allein an diesem Maßstab beurteilt, Angaben nur auf dieser Grundlage überprüft. Im Widerspruch hierzu hieß es im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020: Der Zuschuss werde zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien, weshalb die Klägerin unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts – angesichts des Wortlauts des Bescheides – nicht davon ausgehen musste, maßgeblich sei allein ein Liquiditätsengpass.
218
Weiter war aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 und dessen Auslegungshilfen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar, dass es entsprechend den später gemachten Vorgaben der Berechnungshilfe im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ausschließlich darauf ankommen sollte, wie sich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben insgesamt im Bewilligungszeitraum (3 Monate nach dem Tag der Antragstellung) bei einer nachträglichen Betrachtung darstellte, und dies selbst in dem Fall, dass der Zuschuss in dem Zeitpunkt vollständig verwendet worden war, als keine ausreichende Liquidität zur Bestreitung der Ausgaben vorhanden gewesen war, obwohl bereits hierdurch ein Insolvenzrisiko abgewendet und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des antragstellenden Unternehmens gesichert werden konnte.
219
Denn weder war es dem Bewilligungsbescheid noch einer der Auslegungshilfen zu entnehmen, dass es dann, wenn eine nachträgliche Betrachtungsweise ergeben würde, dass im Betrachtungszeitraum drei Monate nach dem Tag der Antragstellung, die (näher bestimmten) Einnahmen die (näher bestimmten) Ausgaben überträfen, ein Liquiditätsengpass vorliege und eine Überkompensation zurückzuzahlen sei. Stattdessen hieß es noch in den FAQs vom 07.04.2020 auf die Frage: „Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?“, „Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.“ Zudem durften Zuwendungsempfänger wie die Klägerin aufgrund der Verwendungsnachweisfiktion in Ziffer 4 des Antragsformulars vom 25.03.2020 und in Ziffer III.3 des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, den notwendigen Nachweis für die zweckmäßige Verwendung durch die Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung bereits erbracht zu haben, so dass sie nicht davon ausgehen mussten, dass es für die Frage der zweckmäßigen Verwendung auf eine ex post-Betrachtungsweise ankommen würde; dies gilt umso mehr, da die Zuwendungsempfänger erstmals durch Schreiben der Beklagten vom 18./21.10.2021 davon erfuhren, dass ein Rückmeldeverfahren durchgeführt werden müsse.
220
Dabei scheint aus Sicht der Kammer vorliegend das Hauptproblem im Vorgehen der Beklagten darin gelegen zu haben, dass für die „Soforthilfe Corona“ des Landes Baden-Württemberg nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 und für die „Soforthilfe Corona“ des Bundes und des Landes Baden-Württemberg nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 unterschiedliche Voraussetzungen galten, diesen Unterschieden im Rahmen des Rückmeldeverfahrens, dem Erlass der Widerrufs- und Erstattungsbescheide und dem Erlass der Widerspruchsbescheide jedoch nicht Rechnung getragen wurde. Stattdessen wurden alle Zuwendungsempfänger im Nachhinein so behandelt, als ob sie einen Antrag auf Bewilligung der „Soforthilfe Corona“ des Bundes und des Landes Baden-Württemberg nach der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 beantragt hätten. Die Gründe hierfür mögen in der großen Anzahl der Verfahren gelegen haben. Aber auch in Masseverfahren dürfen wesentlich ungleiche Vorgänge nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gleich behandelt werden.
221
c. Der teilweise Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 10.421,21 EUR in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 ist somit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.
222
II. Auch die Erstattungsentscheidung (Rückforderung) in Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 in Höhe von 10.421,21 EUR ist rechtswidrig.
223
Rechtsgrundlage für eine Erstattungsentscheidung ist § 49a Abs. 1 LVwVfG. Dieser regelt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (Satz 1). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 2).
224
Nach § 49a Abs. 2 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend (Satz 1). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben (Satz 2).
225
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 819 Abs. 1 BGB).
226
Für eine formelle Rechtswidrigkeit der Erstattungsentscheidung in Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere handelt es sich bei der Erstattungsentscheidung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG um eine gebundene Entscheidung, so dass bereits daher vorliegend kein Verstoß gegen § 35a LVwVfG besteht.
227
Allerdings ist die Erstattungsentscheidung in Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 materiell rechtswidrig, da bereits die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 03.08.2022 – wie oben ausgeführt – rechtswidrig ist. Fehlt es jedoch bereits an einem wirksamen Widerruf, kann auch keine rechtmäßige Erstattungsentscheidung ergehen.
228
III. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 sind somit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
229
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
230
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob für einen Bewilligungsempfänger der „Soforthilfe Corona“ nach der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar war, dass alleiniger Zweck des Zuschusses die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sein sollte und dass dieser Liquiditätsengpass im Nachhinein anhand eines Betrachtungszeitrums drei Monate nach dem Tag der Antragstellung ermittelt werden sollte, grundsätzliche Bedeutung zukommt