Mit der Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (Aktenzeichen: VG 14 L 24/22) hat nun auch das Verwaltungsgericht Berlin die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) als rechtswidrig eingestuft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Laut Pressemitteilung handelt es sich bei den beiden Antragstellern m natürliche Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.
Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.