OLG Bamberg: Regelfahrverbot und berufliche Schwierigkeiten

Das OLG Bamberg hat in einem aktuellen Beschluss vom 02.05.2018 (Aktenzeichen: Ss OWi 490/18) klargemacht, dass bloße berufliche Schwierigkeiten das Absehen von einem Regelfahrverbot nicht rechtfertigen können. Dazu hat es auch interessante Ausführungen zum sog. "Augenblicksversagen" getroffen.

Zur Begründung führte das OLG Bamberg aus:

 

Mit Bußgeldbescheid vom 29.08.2017 setzte die Bußgeldstelle gegen den Betr. wegen einer am 26.06.2017 als Fahrer eines Pkw auf einer Bundesstraße vorsätzlich begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h eine Geldbuße von 480 € fest und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Das AG hat den Betr. nach Einlegung des Einspruchs, der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, zu einer Geldbuße von 1.200 € verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat es dagegen abgesehen. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Betr. sei aus beruflichen Gründen „dringend auf den Führerschein angewiesen“, weil er als Leiter der Qualitätssicherung seine Arbeitgeberin „mindestens wöchentlich bundesweit vertreten müsse“, wobei die Termine teilweise sehr kurzfristig wahrzunehmen seien. Eine Vertretung - außer durch den „Chef“ - sei nicht geregelt. Außerdem bekomme der Betr. keinen „vierwöchigen Urlaub am Stück“. Schließlich hielt das AG dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betr. zugute, dass es sich wegen des „kurzfristigen Überholvorgangs“ um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe. Der Betr. hat im Anschluss an die Urteilsverkündung zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das AG zu Unrecht von einem Fahrverbot abgesehen habe. Das Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und neben der Verurteilung zu einer Geldbuße von 480 € zu Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats durch das OLG.
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Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der StA ist aufgrund der Sachrüge begründet.
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1. Zwar ist das angefochtene Urteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil – wie die GStA meint – ein Protokollurteil vorliege, bei dem die nachträgliche Urteilsbegründung gemäß § 77b II OWiG unzulässig sei.
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a) Allerdings trifft die Ansicht der GStA zur Frage der unzulässigen Begründung eines zunächst ohne Gründe zugestellten Protokollurteils im Ausgangspunkt zu. Die Anfertigung der Urteilsgründe ist, wenn das Gericht ein sog. Protokollurteil aus dem inneren Dienstbereich herausgegeben hat, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Urteilsbegründung nach § 77b II OWiG vor (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2016 – 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385; 30.08.2016 – 2 Ss OWi 1105/16 = DAR 2017, 384, jew. m.w.N.). Mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 I 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die StA „gemäß § 41“ [StPO] hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die StA nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der StA in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (BGH a.a.O. m.w.N.).
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b) Indes sind die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 77b II Alt. 2 OWiG für eine nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe erfüllt (BGH, Beschluss vom 13.03.1997 – 4 StR 455/96 = BGHSt 43, 22 = VkBl. 1997, 498 = EBE/BGH 1997, 154 = NJW 1997, 1862 = MDR 1997, 682 = NZV 1997, 315 = ZfS 1997, 274 = VersR 1997, 984 = DAR 1997, 316 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 1 = VRS 93 [1997], 309 = VM 1998, Nr 2 = JR 1998, 74 = NStZ 1998, 454). Hiernach ist bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die StA, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, eine Nachholung der Urteilsbegründung innerhalb der Frist des § 275 I 2 StPO gestattet.
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c) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die StA vor der Hauptverhandlung eine Urteilsbegründung verlangt hatte. Zwar ist in diesem Fall § 77b I 2 Halbs. 2 OWiG eine schriftliche Urteilsbegründung - in Abweichung von § 77b I S. 1 und 2 Halbs. 1 OWiG - erforderlich. Damit ist aber keineswegs die in § 77b II Alt. 2 OWiG vorgesehene nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe untersagt. Vielmehr kann (und muss) der Tatrichter, der zunächst ein Urteil ohne Gründe zugestellt hat, die Anfertigung der Urteilsgründe auch dann nachholen, wenn die StA vor der Hauptverhandlung die Urteilsbegründung beantragt hatte. Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig. Die Bestimmung des § 77b II Alt. 2 OWiG, durch welche die nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe ausdrücklich gestattet wird, nimmt ausschließlich auf § 77b I S. 2 Halbs. 1 OWiG Bezug. Mit der Verweisung fordert das Gesetz allein, dass die StA nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Die Frage, ob die StA vorher einen Antrag auf Urteilsbegründung nach § 77b I 2 Halbs. 2 OWiG gestellt hat, ist mithin völlig irrelevant (im Ergebnis ebenso BGH a.a.O. Rn. 20, der darauf hinweist, dass nach dem Wortlaut des § 77b II OWiG die Zulässigkeit der nachträglichen Urteilsbegründung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die StA vor der Hauptverhandlung eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat). Eine entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut einschränkende Interpretation des § 77b II OWiG auf den Fall, dass die StA keinen Antrag auf schriftliche Urteilsbegründung gestellt hat (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 19.07.1988 – 3 Ss [OWi] 156/88 = VRS 76 [1989], 33) ist auch nicht durch den Normzweck geboten. Vielmehr würde dies der Ratio des § 77b OWiG, der auf Prozesswirtschaftlichkeit angelegt ist, zuwiderlaufen (BGH a.a.O.).
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d) Es bedurfte auch keiner Ermittlungen, weshalb die Tatrichterin das Protokollurteil an die StA zugestellt hatte, insbesondere ob sie den vorher gestellten Antrag der StA auf schriftliche Urteilsbegründung „übersehen“ hat oder ob andere Gründe hierfür ausschlaggebend waren. Auch wenn der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1997 (a.a.O.) die Konstellation zugrunde lag, dass das AG den Begründungsantrag der StA „übersehen“ hatte, ist dies nicht etwa als zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Prämisse für die nachträgliche Begründung des Urteils zu verstehen, sondern ist Ausfluss der insoweit vom vorlegenden OLG gestellten Vorlagefrage. Denn wenn der Bundesgerichtshof – wie bereits dargelegt – eine nachträgliche Begründung des Urteils auch dann mit Wortlaut und Normzweck für vereinbar hält, wenn vor der Hauptverhandlung ein Begründungsantrag gestellt worden war, kann es auf ein „Übersehen“ eines solchen Antrags für die Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung der Urteilsgründe von vornherein nicht ankommen.
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2. Das angefochtene Urteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das AG mit rechtsfehlerhafter Begründung von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots abgesehen hat.
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a) Gegen den Betr. kommt gemäß §§ 24, 25 I 1 StVG, § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.8 Tab. 1 BKat neben einer Geldbuße die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, weil er, wie aufgrund des der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 II OWiG feststeht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und 53 km/h überschritten hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung zur Geschwindigkeitsüberschreitung, die das AG vorgenommen hat, war wegen der horizontalen Teilrechtskraft des Bußgeldbescheids, die infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eintrat, nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig, weil aufgrund dieser prozessualen Situation der Schuldspruch der Entscheidungsbefugnis durch das AG entzogen war (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17 = BA 55 [2018], 78 = NStZ-RR 2018, 89 [Ls]).
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b) Die Begründung, mit der das AG von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betr. abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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aa) Zwar folgt aus § 4 I 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 24.03.1996 – 2 BvR 616/91 = DAR 1996, 196 = ZfS 1996, 193 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = VD 1996, 177 = NStZ 1996, 391 = VM 1996, Nr 79 = DVBl. 1996, 1421). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage des Fahrverbots zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.
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bb) Im vorliegenden Fall hat das AG jedoch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen von der Anordnung des Regelfahrverbots Abstand genommen. Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 I BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 I 1 [1. Alt.] StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGH, Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 366/91 = BGHSt 38, 125 = ZfS 1992, 30 = NJW 1992, 446 = VM 1992, Nr 11 = NStZ 1992, 135 = DAR 1992, 69 = ZAP Fach 9 R, 13 = NZV 1992, 117 = MDR 1992, 275 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 1 = NJ 1992, 174 = VRS 82 [1992], 216; 17.03.1992 – 4 StR 367/91 = BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397 = ZfS 1992, 214 = NZV 1992, 286 = MDR 1992, 703 = DAR 1992, 265 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 2 = VM 1992, Nr 68 = VRS 83 [1992], 212; st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt nur OLG Bamberg, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 Ss OWi 550/17 = BA 54, 383; 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 = VM 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 6). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.). Demgemäß entspricht es gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot auf Ausnahmefälle, wie etwa eines Augenblicksversagens (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = MDR 1997, 1024 = ZfS 1997, 432 = DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 4 = VersR 1998, 204 = VRS 94 [1998], 221 = VM 1998, Nr 30; OLG Bamberg, Beschl. vom 04.01.2016 - 3 Ss OWi 1490/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 65; 22.12.2015 - 3 Ss OWi 1326/15 [bei juris], jew. m.w.N.) oder eines sonstigen Härtefalls, wie etwa der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage durch die Vollstreckung des Fahrverbots (st.Rspr., vgl. hierzu nur OLG Bamberg, Beschluss vom 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 = DAR 2018, 91 = StraFo 2018, 84 = VM 2018, Nr 18; 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17 = BA 55 [2018], 78; 04.05.2017 – 3 Ss OWi 550/17 = BA 54 [2017], 383; 17.01.2017 - 3 Ss OWi 1620/16 = ZfS 2017, 233), beschränkt sein muss.
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c) Ein derartiger Ausnahmefall liegt indes nicht vor.
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aa) Soweit das AG ohne weiteres und deshalb per se fragwürdig allein aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen „kurzfristigen Überholvorgang“ gehandelt habe, ein Augenblicksversagen angenommen hat, ist dies schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Betr., wovon aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs ausgegangen werden muss, vorsätzlich gehandelt hat. Ein Augenblicksversagen ist nur im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens gegeben (BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 = BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschluss vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96 a.a.O.; Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 = BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 = VM 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr 6; 04.01.2016 - 3 Ss OWi 1490/15 [bei juris]). Es ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 10.05.2011 – VI ZR 196/10 = VersR 2011, 916 = RuS 2011, 290 = MDR 2011, 848 = Grundeigentum 2011, 950 = NJW-RR 2011, 1055 = ZfS 2011, 571 = WuM 2011, 575 = NZM 2011, 894; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 64 jew. m.w.N.), kommt also von vornherein nur bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96 [a.a.O.]; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5) und scheidet deshalb aus, wenn der Betr. - wie hier - vorsätzlich gehandelt und sich damit bewusst über das Recht hinweggesetzt hat.
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bb) Die weiteren Erwägungen, mit denen das AG von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen hat, halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Es wird zwar von beruflichen Schwierigkeiten gesprochen, freilich ohne insoweit auch nur annähernd eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Ein besonderer Härtefall, etwa in Form einer Existenzgefährdung durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder dergleichen, wodurch es gerechtfertigt sein könnte, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen, ist gerade nicht festgestellt. Berufliche Schwierigkeiten, denen überdies durch entsprechende Maßnahmen wie etwa zumindest teilweise Überbrückung durch Urlaub, Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdienste von Angehörigen oder notfalls vorübergehende Einstellung eines Fahrers begegnet werden kann, sind vom Betr. hinzunehmen (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2017 – 3 Ss OWi 178/17 = DAR 2017, 384 = VM 2017, Nr 38) und rechtfertigen schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung eine Ausnahme vom verwirkten Regelfahrverbot nicht.
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3. Der Senat sieht, nachdem keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, davon ab, die Sache an das AG zurückzuverweisen, sondern macht von der Möglichkeit zur eigenen Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) Gebrauch.
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a) Für den vorsätzlich verwirklichten Verstoß ist die vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 480 € (§ 4 I Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Anlage zu § 1 I BKatV i.V.m. § 3 IVa BKatV), von der abzuweichen kein Anlass besteht, angemessen.
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b) Außerdem wird das Regelfahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 I 1 [1. Alt.] StVG i.V.m. § 4 I Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Anlage zu § 1 I BKatV) verhängt. Einen Härtefall in Form einer Existenzgefährdung kann der Senat aufgrund der vom AG getroffenen Feststellungen ausschließen. Auch sonst sind keine Besonderheiten gegeben, die Anlass für ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots sein könnten.
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b) Die Anordnung des beschränkten Vollstreckungsaufschubs hinsichtlich des Fahrverbots hat in § 25 IIa 1 StVG ihre Grundlage. […]