Corona - Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld


Die Zahl der Bußgelder wegen Verstößen gegen Corona-Bußgeldvorschriften nehmen stark zu. Im Rahmen der sog. zweiten Infektionswelle haben die Bundesländer die Grundrechtseinschränkungen verschärft: Ausgangssperren, Ausschankverbote in der Öffentlichkeit, Beeinträchtigungen der Reisefreiheiten etc.

 

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent, wenn Sie sich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung ausgesetzt sehen. An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Corona-Bußgeldvorschriften beantworten:

 

Ihre Rechte als Betroffener

 

Als Betroffener sind Sie zunächst - ähnlich einem Beschuldigten im Strafverfahren - durch die Polizei ordentlich aufzuklären. Konkret verweist § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf § 163 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung. Dort heißt es:

 

"Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen."

 

Mit anderen Worten: Sie können, müssen aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen! Wir empfehlen generell: Geben Sie nur Ihre Personalien an (hierzu sind Sie nach § 111 OWiG auch verpflichtet). Wenn Sie von der Polizei angesprochen werden auf einen angeblichen Verstoß, handelt es sich um eine Stresssituation. Meistens sind Sie auch zwei Beamten gegenüber ausgesetzt. Hier kann man nur Fehler machen. Besser ist es, sich in Ruhe - womöglich nach anwaltlicher Beratung - zum Vorwurf schriftlich zu äußern.

 

Von hoher praktischer Relevanz ist die Frage, ob Sie die Polizei in Ihr Haus oder in Ihr Geschäft hereinlassen müssen. Das ist tatsächlich nur der Fall, wenn die Polizei im Besitz eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses ist! Nur in ganz großen Ausnahmefällen kann die Polizei wegen "Gefahr in Verzug" Ihr Haus oder Ihre Geschäftsräume betreten. Allerdings darf dies ohne Ihre Zustimmung nur erfolgen, wenn der Ermittlungsrichter nicht erreichbar ist (etwa nach 21.00 Uhr). 

 

Die Anhörung im Bußgeldverfahren

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Die Höhe des Bußgeldes

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Möglichkeiten der Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Behörde

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Das gerichtliche Bußgeldverfahren 

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Rechtsmittel gegen ein Bußgeldurteil

 

[derzeit in Bearbeitung]

 

Bußgeldverfahren und Rechtsschutzversicherung

 

[derzeit in Bearbeitung]

 


Überbrückungshilfe III: Nicht alle "Investitionen in Digitalisierung" sind förderfähig

Die 31. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 18.08.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.4949) pauschale "Investitionen in Digitalisierung" nicht als förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III angesehen. Dem Gericht zufolge sind nach der in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis solche Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4). Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall u.a. die Förderung der Anschaffung von zwei Apple iPads, Apple Pencils und iPhones, eines Notebooks mit Software, Zusatzgeräten und Installation.

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VG Regensburg: Aufhebung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig

Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: In einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Aufhebung eines Corona-Soforthilfe-Bescheides der Regierung der Oberpfalz als rechtswidrig angesehen. Die Regierung habe bei Anwendung von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt.

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OLG Bamberg verhandelt Schadensersatzklage gegen AstraZeneca

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wird die Sache am 03.07.2023 verhandelt. Das dortige Aktenzeichen lautet 4 U 15/23. Wir berichten umgehend über den Ausgang des rechtsstreits. 

Corona-Soforthilfen: Frist zur Prüfung läuft am 30.06.2023 aus

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der bayerischen Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer - unter anderem viele Friseurbetriebe und Gastronome - die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

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OVG Münster: Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

Mit Urteil vom 17.03.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen: 4 A 1988/22) eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Rückforderung der sog. Corona-Soforthilfen gesprochen. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter konnte in Nordrhein-Westfalen jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.

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