Vorsicht: Zahlreiche AGB-Lieferverträge sehen eine verschuldensunabhängige Lieferverpflichtung ein. Diese lautet etwa:
"Falls der Verkäufer den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Liefertermin oder die termingerechte Lieferung in der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge nicht einhält, ist der Käufer berechtigt, z.B. durch Deckungskäufe bei Dritten oder durch andere geeignete Maßnahmen, sicherzustellen, dass die vom Verkäufer nicht rechtzeitig oder in Beschaffenheit und/oder Menge nicht ordnungsgemäß gelieferte Ware dem Käufer unverzüglich zur Verfügung steht. Etwaige dem Käufer nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche aufgrund verspäteter und/oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung durch den Verkäufer werden durch die vorstehende Regelung nicht erschwert, eingeschränkt oder sonst wie berührt."
Sind Sie einer solchen Regelung ausgeliefert, darf Ihr Vertragspartner bei einem Drittanbieter eindecken. Hierfür müssen Sie bzw. Ihre Firma aufkommen.
Ob eine solche pauschale Risikoverteilung zulässig ist, hängt von mehreren Umständen ab, die wir gerne für Sie prüfen.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.
Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.
Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:
Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.