Professionelle anwaltliche Betreuung von Rückforderungsbescheiden der Corona-Überbrückungshilfen


Im Zusammenhang mit sog. Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe müssen Unternehmer bis 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen. 

 

Von entscheidender Bedeutung ist die einerseits die Frage, wie im Einzelfall der Begriff  "Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle" zu verstehen ist. Für (An-)Spannung sorgen auch Fragen rund um die Thematik "Unternehmensverbund".

 

Unsere Kanzlei bewertet Ihren Fall individuell und prüft, ob Ihr Unternehmen pandemiebedingte Umsatzausfälle im Sinne der einschlägigen Richtlinien erlitten hat. Anhand dieser Bewertung teilen wir Ihnen mit, wie hoch Ihre Chancen sind, sich gegen Rückforderungsbescheide der IHK München und Oberbayern zur Wehr zu setzen. 

 

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"Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle"

 

> Rechtlicher Hintergrund

 

In den einschlägigen bayerischen Richtlinien (etwa Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

mittelständische Unternehmen – Phase 4  (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) findet sich folgende Formulierung:

 

Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

 

Definiert wird der Terminus an keiner Stelle. Unter Ziff. 2.1 der o.g. Richtline befindet sich lediglich eine Art Negativ-Definition:

 

Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.

 

> Juristische Einschätzung:

 

Es gibt bislang nur wenige verwaltungsgerichtliche Urteile zu der Problematik. In der veröffentlichten Rechtsprechung wurde klar, dass die Verwaltungsgerichte lediglich prüfen, ob die Behörden durch die Aufhebung der Bescheide gegen die gängige „Verwaltungspraxis“ verstoßen haben.

 

So führte etwa das Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 4 A 28/22 HAL) aus:

 

Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.

 

Ist - wie hier - durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

 

In die gleiche Kerbe stößt das Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.6668):

 

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

Überbrückungshilfe III: Nicht alle "Investitionen in Digitalisierung" sind förderfähig

Die 31. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Urteil vom 18.08.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.4949) pauschale "Investitionen in Digitalisierung" nicht als förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III angesehen. Dem Gericht zufolge sind nach der in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis solche Maßnahmen, bei denen ein notwendiger Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQs i.V.m. Anhang 4). Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall u.a. die Förderung der Anschaffung von zwei Apple iPads, Apple Pencils und iPhones, eines Notebooks mit Software, Zusatzgeräten und Installation.

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VG Regensburg: Aufhebung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig

Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: In einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Aufhebung eines Corona-Soforthilfe-Bescheides der Regierung der Oberpfalz als rechtswidrig angesehen. Die Regierung habe bei Anwendung von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt.

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OLG Bamberg verhandelt Schadensersatzklage gegen AstraZeneca

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wird die Sache am 03.07.2023 verhandelt. Das dortige Aktenzeichen lautet 4 U 15/23. Wir berichten umgehend über den Ausgang des rechtsstreits. 

Corona-Soforthilfen: Frist zur Prüfung läuft am 30.06.2023 aus

Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der bayerischen Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer - unter anderem viele Friseurbetriebe und Gastronome - die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!

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OVG Münster: Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

Mit Urteil vom 17.03.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen: 4 A 1988/22) eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf die Rückforderung der sog. Corona-Soforthilfen gesprochen. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter konnte in Nordrhein-Westfalen jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.

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