Zinsen für zurückgeforderte Corona-Soforthilfe?

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (1. Senat) hat mit Beschluss vom 11.08.2023 (Az.: 1 A 106/22) die Berufung eines Heizungsbetriebes zurückgewiesen, der sich gegen die staatliche Zinsforderung von zurückerstatteter Corona-Soforthilfe zur Wehr gesetzt hatte. 

Dem D

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

1

Der Kläger, Inhaber eines Heizungs- und Sanitärhandwerksbetriebs, wendet sich gegen eine Zinsforderung auf zurückerstattete Zuwendungen.

 

2

Am 24.3.2020 beantragte der Kläger eine Zuwendung nach der „Kleinunternehmer-Soforthilfe“-Richtlinie des Landes.1

 

3

Dabei gab er an, wegen der Coronavirus-Pandemie seien in seinem Betrieb die Aufträge im Kundendienst zurückgegangen; gesehen auf drei Monate bestehe deswegen ein Liquiditätsengpass von 50.000 Euro.

 

4

Am 8.4.2020 stellte er erneut unter Verweis auf einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass von 50.000 Euro einen (weiteren) Zuwendungsantrag im „Soforthilfe Corona-Programm“ des Bundes.

 

5

Die unter Nr. 6.1 des Antragsformulars aufgeführte Frage, ob weitere staatliche (insbesondere solche des Saarlandes) oder europäische Hilfe zum Ausgleich eines infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpasses beantragt oder bewilligt worden sei, verneinte der Kläger.

6Mit zwei Bescheiden vom 10.4.2020 gewährte der Beklagte dem Kläger (je) eine Zuwendung im Landes- und Bundesprogramm von 10.000 bzw. 15.000 Euro.

 

7

Mit Anklageschrift vom 22.12.2020, zugestellt am 18.1.2021, erhob die Staatsanwaltschaft C-Stadt Anklage gegen den Kläger wegen Subventionsbetruges (Az.). Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen heißt es unter anderem, eine Hausdurchsuchung sowie eine Prüfung der Konten und Geschäftsunterlagen des Handwerksbetriebs des Klägers habe ergeben, dass dieser keine nennenswerten Einbußen durch die Corona-Pandemie erfahren habe und (während des fraglichen Zeitraums) tatsächlich über erhebliche finanzielle Rücklagen verfügt habe.

 

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Am 20.1.2021 zahlte der Kläger die im April 2020 bewilligten Finanzhilfen umfänglich zurück.

 

9

Das Strafverfahren stellte das Amtsgericht D-Stadt im März 2021 gemäß § 153a StPO endgültig ein, nachdem der Kläger der ihm erteilten Auflage nachgekommen war.

 

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Mit Bescheid vom 19.3.2021 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 10.4.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte gegen den Kläger einen Erstattungsbetrag von 25.000 Euro sowie einen Zinsbetrag von 785,66 Euro fest. Zur Begründung heißt es unter anderem, ein Absehen von der Zinsforderung stehe nach § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG im Ermessen der Behörde, komme aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen gewichtiger Gesichtspunkte in Betracht. Solche Umstände seien hier nicht gegeben, da der Kläger die Umstände zu vertreten habe, aus denen die beiden Bewilligungsbescheide aufgehoben worden seien.

 

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Die am 19.4.2021 ausschließlich gegen die Zinsforderung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3.5.2022 abgewiesen. Die Zinsforderung in Höhe von 785,66 Euro beruhe auf § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG. Danach sei der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Bewilligungsbescheide seien bestandskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden. Der Beklagte habe das ihm durch § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG eröffnete Ermessen erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, von der Geltendmachung des Zinsanspruches nicht abzusehen. Anders als von § 49 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vorausgesetzt, habe der Kläger die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, zu vertreten. Die Hilfen seien zu Unrecht bewilligt worden, da der klägerische Betrieb, anders als im Rahmen der Beantragung angegeben, nicht an einem für die Subventionsbewilligung erforderlichen Liquiditätsengpass gelitten habe. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass die beiden Geschäftskonten zum 31.3.2020 ein Habensaldo von rund 29.479 Euro bzw. 4.883 Euro aufgewiesen hätten. Die Konten hätten sich im Geschäftsjahr 2020 (bis einschließlich November) durchgehend im Haben befunden. Eines der Konten habe im Juni 2020 sogar ein Guthaben von rund 134.453 Euro gezeigt. Bei dieser Sachlage habe – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt – ein für die Bewilligung der Finanzhilfen erforderlicher Liquiditätsengpass im Sinne der Landes- bzw. Bundesförderrichtlinie nicht bestanden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe zudem ein nennenswerter Auftragseinbruch nicht festgestellt werden können. Dass der Kläger in den Antragsformularen etwas anderes behauptet habe, sei zumindest als fahrlässig zu werten. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Mit Blick auf die am 8.4.2020 im Bundesprogramm beantragte „Soforthilfe Corona“ sei zudem zu sehen, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, Hilfen des Saarlandes zum Ausgleich infolge der Corona-Pandemie eingetretener Liquiditätsengpässe nicht beantragt zu haben. Andere außergewöhnliche Umstände, die es trotz dieses Vertretenmüssens möglich erscheinen ließen, von der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG abzusehen, seien nicht ersichtlich. Die ausgekehrte Fördersumme habe der Kläger erst am 20.1.2021 und damit nach der Anklageerhebung am 22.12.2020 zurückgezahlt. Zudem habe er es entgegen Ziffer 6 des Landesbescheids vom 10.4.2020 über die „Kleinunternehmer-Soforthilfe“ unterlassen, das Ausbleiben eines Liquiditätsengpasses anzuzeigen. Dass der Beklagte – schließlich – dem Vorbringen des Klägers, während der Pandemie unter Ungewissheiten und Existenzängsten gelitten zu haben, keine atypische Bedeutung beigemessen habe, überzeuge, da diese Situation alle Antragsteller gleichermaßen betroffen habe.

 

12

Am 7.6.2023, dem Dienstag nach Pfingsten, hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5.5.2022 zugestellte Urteil beantragt und zugleich begründet.

 

Das OVG hat die Entscheidung wie folgt begründet:

 

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

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Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.) noch zeigt der Kläger eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (dazu 3.) auf.

 

15

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass gegen die (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen.

 

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Der Kläger macht geltend, die Geltendmachung der Zinsforderung sei ermessensfehlerhaft. Das angefochtene Urteil lasse eine hinreichende Würdigung der Umstände vermissen, unter denen er die Hilfen in Anspruch genommen habe. Mit Beginn der Pandemie im März 2020 seien „unstreitig“ die Kundendienst- und Wartungsaufträge zurückgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei weder absehbar gewesen, wie lange der „Lockdown“ anhalten würde, noch, welche weiteren Konsequenzen aus der Pandemie erwachsen würden. So hätte etwa eine Stilllegung seines Betriebs aufgrund der pandemischen Lage stattfinden können. Das Ausbleiben des Tagesgeschäfts und die Ungewissheit über die Dauer der Pandemie hätten in ihm – nicht zuletzt mit Blick auf seine sieben Angestellten – Existenzängste ausgelöst. Dass er sowohl Bundes- als auch Landesförderung beantragt habe, sei in Unkenntnis erfolgt. Er habe die Anträge damals laienhaft selbst ausgefüllt, weil sein Steuerberater überlastet gewesen sei. Eile sei geboten gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beklagte beide Anträge am gleichen Tag positiv beschieden habe.

 

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Dieses Vorbringen verfängt nicht.

 

18

a) Es zieht insbesondere nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Kläger habe – anders als nach dem Regelbeispiel des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches im Ermessenswege erforderlich – die Umstände zu vertreten, die zur Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10.4.2020 geführt haben, weil sein Betrieb an keinem für die Subventionsbewilligung erforderlichen Liquiditätsengpass gelitten habe.

 

19

Wie auf Seite 8 des angefochtenen Urteils dargestellt, setzte die Fördervoraussetzung „Liquiditätsengpass“ nach Ziffer 2 Abs. 2 der „Kleinunternehmer-Soforthilfe“-Richtlinie des Landes voraus, dass „keine (ausreichende) Liquidität vorhanden [war], um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der […] Soforthilfe [war]“, so die Richtlinie weiter, „verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen“. In ähnlicher Weise war die „Soforthilfe Corona“ des Bundes – wie sich aus Ziffer 2 Abs. 1 der Förderrichtlinie ergibt, auf die das Antragsformular eingangs verweist – an die Voraussetzung geknüpft, dass der Begünstigte „durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten [ist], die [seine] Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand […] zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

 

20

Dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung fallbezogen als von Beginn an nicht gegeben erachtet hat, überzeugt in Ansehung der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte dokumentierten und im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Kontostände im fraglichen Zeitraum. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahlen legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Daran ändert die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers nichts, es sei entgegen der wesentlichen Feststellungen in der Anklageschrift vom 22.12.2020 „unstreitig“, dass sein Unternehmen zu Beginn der Corona-Pandemie einen nennenswerten Auftragseinbruch erfahren habe. Selbst ein wie auch immer gearteter „Auftragseinbruch“ – als gegeben unterstellt – begründete nicht die Förderfähigkeit des betroffenen Betriebs, so lange sich das Unternehmen nicht (pandemiebedingt) in einem Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinien befand. Soweit der Kläger geltend macht, es sei zum Zeitpunkt der Beantragung der Finanzhilfen unklar gewesen, welche weiteren Konsequenzen aus der Pandemie erwachsen würden, verweist er zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass dem Begriff des Liquiditätsengpasses in gewissem Umfang ein Prognoseelement innewohnt. Dass sein Betrieb trotz des dokumentierten liquiden Vermögens innerhalb des auf wenige Monate angelegten zeitlichen Horizonts (vgl. Nr. 2 Abs. 1 der „Soforthilfe Corona“-Richtlinie: drei Monate) in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten zu geraten drohte, legt die Antragsbegründung indes nicht im Ansatz dar und drängt sich – freilich rückblickend – auch deswegen nicht auf, weil der Kläger nach eigener Angabe imstande war, die ausgezahlte Finanzhilfe umfassend zu verwahren und unangetastet zurückzuzahlen.

 

21

Stellt die Zulassungsbegründung damit die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht infrage, der Kläger habe die Finanzhilfe nicht beanspruchen dürfen, gilt nichts anderes für die weitere erstinstanzliche Annahme, der Kläger habe die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ursächlichen Umstände zu vertreten. Insbesondere geht es fehl, wenn der Kläger ausführt, er habe die Anträge in Eile und laienhaft selbst ausgefüllt; er habe seinen Steuerberater nicht damit betrauen können, weil dieser überlastet gewesen sei. Dieser Hinweis hilft nicht darüber hinweg, dass dem Kläger als Unternehmer die unzutreffende Behauptung eines Liquiditätsengpasses analog § 276 BGB anzulasten ist, wie er letztlich selbst einräumt, wenn er auf Seite 3 des Zulassungsantrags vom 7.6.2022 von leichter Fahrlässigkeit spricht. Die für die Förderfähigkeit relevanten Umstände, nämlich die wirtschaftliche Lage seines Betriebs, fielen alleine in seine Sphäre.

 

22

Dass der Beklagte beide Anträge des Klägers taggleich positiv beschied, obwohl Nr. 7 Abs. 3 der Förderrichtlinie des Bundesprogramms eine Verrechnung der Bundesförderung mit einer bereits auf Grundlage des Landesprogramms bewilligten Soforthilfe vorsah, exkulpiert den Kläger nicht. Abgesehen davon, dass eine zügige Entscheidung über die Anträge auf „Corona-Hilfen“ damals sicher im Interesse des Klägers (und aller anderen Antragsteller) lag, findet die „doppelte“ Bewilligung ihre Ursache maßgeblich darin, dass der Kläger in seinem Antrag vom 8.4.2020 wahrheitswidrig behauptet hat, keine weitere staatliche Hilfe (insbesondere solche des Saarlandes) zum Ausgleich eines unmittelbar infolge der COVID-19-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpasses beantragt zu haben.

 

23

b) Aus dem Vorbringen des Klägers folgt ferner nicht, dass sonstige besondere Umstände gegeben wären, unter denen die Geltendmachung des Zinsanspruchs ermessensfehlerhaft wäre. Zwar trifft § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG ausweislich seines Wortlauts („insbesondere“) keine abschließende Regelung über das Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Von der Bestimmung unberührt bleiben andere Gründe, den Anspruch nicht geltend zu machen, wobei vor allem Billigkeitserwägungen in Betracht kommen, die jedoch so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegen die grundsätzliche Pflicht des Beklagten durchsetzen, Einnahmen – wozu Zinsen gehören – zu erheben (§§ 34 Abs. 1, 59 LHO).5

 

24

Solche Gründe legt der Kläger nicht dar. Dass er die Hilfe umfassend zurückgezahlt hat, führt nicht weiter. Denn nach den kumulativen Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG reicht es in der Regel nicht aus, wenn (wie hier) entweder das fehlende Vertretenmüssen oder die fristgerechte Leistung des Erstattungsbetrags festzustellen ist. Im Übrigen leistete der Kläger den zu erstattenden Betrag am 20.1.2021 erst unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens (Durchsuchung der Geschäftsräume am 18.11.2020, Zustellung der Anklageschrift am 18.1.2021). Dass der (damals) „unsichere“ Ausblick – Ungewissheit über die Dauer der Pandemie – und daraus resultierende Existenzängste keine Atypik begründen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt.

 

25

2. Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass die Sache keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich der Antragsbegründung entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.

 

26

Das leistet der Schriftsatz vom 7.6.2022 nicht. Die als besonders schwierig angeführte „Wertung der Inanspruchnahme der Zuschüsse im Zeitpunkt der Beantragung“ beurteilt sich anhand der in den Förderrichtlinien niedergelegten Kriterien, fallbezogen insbesondere anhand des dort im Einzelnen definierten Begriffs des „Liquiditätsengpasses“. Eine besondere Schwierigkeit ist dem – anders als der Kläger meint – weder deswegen beizumessen, weil es zuvor keinen „Lockdown“ in Deutschland gegeben hätte, noch, weil abzuwägen sei, ob „die Zuschüsse erst beantragt werden dürfen, wenn sämtliches Vermögen […] aufgebraucht ist, oder wenn die wirtschaftliche Situation eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse [aufzeigt].“

 

27

3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr beimisst. Um diesen Zulassungsantrag zu begründen, muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

 

28

Derlei ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. Der Hinweis, weitere „Lockdowns“ seien nicht auszuschließen, wird diesen Anforderungen ebenso wenig gerecht wie der Vortrag, der Kläger sei nach seinem Dafürhalten berechtigt gewesen, die „doppelte“ Hilfe zu beantragen. Mit seinem weiteren Vorbringen, es liege – unter anderem wegen der Ungewissheit über die Dauer der Pandemie, wegen hoher Einbußen im Kunden- und Wartungsdienst und weil er die Hilfe zurückgezahlt habe – ein „atypischer Fall“ vor, wendet sich der Kläger erneut gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in seinem (spezifischen) Fall, legt aber eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Dass dieses Vorbringen materiell-rechtlich nicht durchgreift, wurde bereits ausgeführt.

 

29

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

 

30

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

 

31

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.