Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram", folgt daraus nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: III ZR 498/16) nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet. Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.