Zur Zulässigkeit von sog. "Handy-Blitzern" (MONOcam)

Die Polizei Rheinland-Pfalz pilotiert seit dem 01.06.2022 in der Bundesrepublik Deutschland eine in den Niederlanden entwickelte Kameratechnik (MONOcam), die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz Handyverstöße im Straßenverkehr automatisiert erkennen kann. In der neuen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) wird die Frage beleuchtet, ob die automatisierte Überwachung von Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr mit Hilfe von intelligenter Videotechnik („Handy-Blitzer“) in Deutschland verfassungsrechtlich zulässig ist. 

In dem Beitrag setzt sich Polizeirat Marco Schäler mit der Frage auseinander, ob in Deutschland der flächendeckende Einsatz dieser Technologie möglich wäre. Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG  besteht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Bürger ist daher grundsätzlich frei, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Der Schutzbereich erstreckt sich somit auf eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf den Grundrechtsträger bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Zu den personenbezogenen Daten zählen gemäß Art. 3 Nr. 1 der VO (EU) Nr. 2016/6805 sowie den gleichlautenden Bestimmungen im Bundes- und Landesrecht (§ 46 Nr. 1 BDSG bzw. § 27 Nr. 1 LDSG): Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Erforderlich wäre nach Ansicht von Polizeirat Schäler daher eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für automatisierte Erfassung. Eine solche liegt aktuell glücklicherweise noch nicht vor.