BGH-Urteile vom 05.11.2019 im Volltext veröffentlicht

Die Urteile des BGH vom 05.11.2019 (Aktenzeichen: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) sind nunmehr im Volltext verfügbar und werden auszugsweise auf unserer Homepage veröffentlicht. Der BGH hat sich zunächst mit einer 0,00 Euro-Tageszinsangabe in der Widerrufsinformation auseinandergesetzt. Ferner wurden die Verbraucher in den beiden Fällen über die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB nicht aufgeklärt. Schließlich wurden die Verbraucher wegen der Vorfälligkeitsentschädigung auf die "nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" verwiesen, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt wurden. 

Letztlich entschied der BGH - wie in den vergangenen Monaten mehrfach - gegen die Verbraucher.

Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, lautet auszugsweise wie folgt:

 

Die Klägerin erwarb im Mai 2016 einen gebrauchten BMW zum Kaufpreis von 22.250 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 3.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 10. Mai 2016 einen Darlehensvertrag über 19.250 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer Laufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu jeweils 253,39 € und einer Abschlussrate von 12.237,50 € erbracht werden. In der auf Seite 8 des 11seitigen Darlehensvertrages abgedruckten Widerrufsinformation heißt es unter der Überschrift "Widerrufsfolgen":

 

"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."

 

Die Seiten 1 bis 3 des Darlehensvertrages enthalten eine der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechende und auch als solche bezeichnete tabellarische Aufstellung des wesentlichen Vertragsinhalts. Dort heißt es in der Rubrik „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ zu dem Punkt „Kreditart“:

 

„Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz.“

 

In der Rubrik „Kreditkosten“ heißt es zu dem Punkt „Kosten bei Zahlungsverzug“:

 

„Bei Zahlungsverzug werden Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditgebers berechnet.“

 

Ferner finden sich in der Rubrik „Andere wichtige rechtliche Aspekte“ zu dem Punkt „Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu“ die folgenden drei Absätze:

 

„Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.

Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie - nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).

Die Entschädigung beträgt pauschal 75 EUR, es sei denn, Sie weisen nach, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

- 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“

 

Auf Seite 4 des Darlehensvertrags befindet sich unter der Überschrift „Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?“ unter anderem der Hinweis:

 

„Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu, die in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beschrieben ist.

Darüber hinaus können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wenn Sie Verbraucher sind, steht Ihnen zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind.“

 

Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 03/2016) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:

 

„4.4 Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer, der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform.“

 

„10.3 Aufrechnung durch Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Gegen Ansprüche der Bank kann der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. .“

 

 

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

 

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,

 

(1.) festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann,

 

(2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.904,68 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen,

 

(3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

 

(4.) die Beklagte zu verurteilen, die sicherungshalber abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche Zug um Zug gegen Übergabe des finanzierten Fahrzeugs rückabzutreten, und

 

(5.) die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.

 

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

 

Die Revision ist unbegründet.

 

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

[...]

 

II.

 

[...]

 

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen AllgemeinVerbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Aus diesem Grund bedarf die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Anträge keiner Erörterung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 27 mwN und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14).

 

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.

 

2.

Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG-BGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

 

a)

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den „zu vergütenden Zinsen“, über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der „vereinbarte Sollzins“ im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen.

 

b) Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert.

 

Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff., vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 14 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 27; EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 54), abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).

 

aa)

Satz 1 der Information über die „Widerrufsfolgen“ stellt abstrakt dar, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Darunter ist im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen. Satz 2 erläutert den Fristbeginn. In Satz 3 wird der für den konkreten Darlehensvertrag pro Tag zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert. Der abschließende Satz 4 der „Widerrufsfolgen“ enthält die - wiederum abstrakte - Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.

 

bb)

Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 51 f. und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 15). Die Sätze 1 und 2 der Information über die „Widerrufsfolgen“ enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übereinstimmenden Widerrufsinformation der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für „seinen“ Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die „Widerrufsfolgen“ um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt.

 

cc)

Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt.

 

Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die „Widerrufsfolgen“ mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, die der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die „Widerrufsfolgen“ wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016, aaO Rn. 31). Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18 mwN). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009, aaO Rn. 17 und vom 22. November 2016, aaO).

 

3.

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Dessen bedurfte es hier aber nicht.

 

a)

Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 - 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2016 - 13 U 285/15, juris Rn. 23).

 

Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).

 

b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.

 

aa) Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF (nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) „insbesondere die Bestimmung des § 500 BGB-E zu beachten“ sei und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BTDrucks. 16/11643 S. 128). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 66 mwN).

 

bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei „insbesondere“ über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung) oder das nach § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz - die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in Betracht.

 

cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden.

 

Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/KessalWulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei „regulärem Vertragsverlauf“ in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.

 

(1) Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.

35(2) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB in einen engen Zusammenhang mit § 494 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 BGB und § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingebettet ist. Diese Normen knüpfen sämtlich (auch) an die unterbliebene oder unzureichende Erteilung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

 

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst, dass § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an „fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht“ anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer - im Übrigen vollständigen - Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über „sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt,“ nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie handelt (vgl. BTDrucks. 16/11643 S. 88), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht („das Kündigungsrecht“) und nicht eine Mehrzahl von Kündigungsrechten voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur an die Vorschrift des § 500 BGB an, so dass sich auch die zu Grunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nur darauf beziehen kann.

 

(3) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bestätigt. Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in „klarer, prägnanter“ Form über „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist“ (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde.

 

(4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede („bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: „the right of termination of the credit agreement“; Französisch: „le droit de résiliation du contrat de crédit“). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert („die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden”; Englisch: „the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract”; Französisch: „les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat“). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf „ein“ Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.

 

c) Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt - nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss.

404. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.

 

a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.

42Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

 

Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN).

44b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/ Werner, BKR 2009, 1, 3: „nur Experten verständlich“). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der … geschuldeten Entschädigung … transparent“ und „für den Verbraucher verständlich sein“ sollte.

45c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).

46Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).

47Damit hat die Beklagte die Klägerin in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-AktivMethode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BTDrucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-AktivMethode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.

48d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).

49Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN). Des Weiteren hat die Beklagte in Absatz 2 die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert und dem Darlehensnehmer - ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen - den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Dies steht als solches in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie, nach deren Erwägungsgrund 39 aus Gründen leichter Anwendbarkeit und aufsichtsbehördlicher Nachprüfbarkeit der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden darf.

50Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen - dem nach Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten, dem nach Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem nach Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten - den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden.

515. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben genügen - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [52] S. 123). Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 19). Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30).

 

6.

Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet.

 

Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18, juris Rn. 54 ff.; Soergel/ Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/ Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104; aA Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25).

 

7.

Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch nicht durch die in Nummer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 31 mwN).

 

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 07.03.2018 - 19 O 364/17 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2018 - 24 U 56/18 -