In einem aufsehenerregenden Urteil hat das LG Ravensburg am 07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) entschieden, dass ein Verbraucher, der seinen Autokreditvertrag bei der VW Bank wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen hat, sämtliche gezahlten Raten zurückerhält und weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen muss.
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einer Bank, am 27.07.2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag zweckgebunden für den Kauf eines privat genutzten Skoda Roomster. Das Autohaus fungierte dabei als Darlehensvermittler. Der Kläger hat eine Anzahlung von 3.460 Euro an das Autohaus geleistet und 30 Raten zu je 114,87 Euro. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 08.05.2017 widerrufen und verlangt von der Beklagten die bezahlten Beträge von insgesamt 6.906,10 Euro zurück.
Das LG Ravensburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Widerruf wirksam, weil die vertragliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrages nach einem Widerruf nicht ordnungsgemäß gewesen ist und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Der Kläger sei nämlich in den in Darlehensbedingungen anders als in der Widerrufsinformation nicht darauf hingewiesen worden, dass er keinen Wertersatz für einen Wertverlust leisten müsse, wenn dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen sei. Dies sei geeignet gewesen, ihn von einer Erklärung des Widerrufs abzuhalten.
Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 BGB zu, da dies gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB vorausgesetzt hätte, dass der Kläger zutreffend über die Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf belehrt worden wäre, was hier aber wegen der von der Widerrufsinformation abweichenden Darlehensbedingungen nicht der Fall gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Ravensburg v. 14.08.2018