Ist das Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie ein Mangel?

Am 15.06.2016 wird sich der Bundesgerichtshof mit einer weiteren praxisrelevanten Frage aus dem Bereich des Gebrauchtwagenkaufs beschäftigen: In dem Verfahren (Aktenzeichen: VIII ZR 134/15) streiten die Parteien darüber, ob das Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagenkauf einen Sachmangel des Fahrzeugs begründet. 

 

Konkret liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, zum Preis von 42.200 € einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort unter anderem mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, weil im Rahmen einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat er unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

 

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das Fehlen der Herstellergarantie keinen Sachmangel im Sinne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB*, § 434 Abs. 1 BGB** dar. Eine Herstellergarantie betreffe nicht die Beschaffenheit eines Fahrzeugs, weil sie diesem nicht unmittelbar "anhafte". Vielmehr handele es sich lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache.