"Krasse Fehlentscheidung" des LG Hamburg

Mit seinem Urteil vom 27.11.2014 (Az.: 309 O 37/14), in dem ein Widerruf als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, hat das Landgericht Hamburg für Empörung und Kopfschütteln in der Rechtswissenschaft gesorgt. In seiner fundierten Auseinandersetzung mit dem Urteil bezeichnete Prof. Dr. Knops es nicht nur als eine "bedauerliche" sondern als eine "besonders krasse Fehlentscheidung" (jurisPR-BKR 2/2015 Anm. 5). Das Urteil ist (zum Glück) nicht rechtskräftig und dürfte in Kürze vom OLG Hamburg (Az. 13 U 154/14) aufgehoben werden.

Der Rechtsmissbrauch wurde vom LG Hamburg mit folgenden Worten begründet: 


"Die Kläger sind nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht schutzbedürftig. Denn dieser Sinn und Zweck besteht darin, Verbraucher vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu schützen. Dass die Kläger den Vertrag übereilt und unbedacht geschlossen haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor ihrem Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist Gebrauch gemacht hätten, wenn die Widerrufsbelehrung so formuliert gewesen wäre, wie sie dies in diesem Rechtsstreit fordern.

Die Kläger haben vielmehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind, bzw. weil sich ihre persönlichen Dispositionen betreffend die mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert haben."


Zu Recht weist Prof. Dr. Knops darauf hin, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommt, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Bank ihre Rechtspflicht nicht beachtet hat, die nämlich darin besteht, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.