Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.12.2014 (Az.: 24 U 169/13) eine von der DKB-Bank in der Vergangenheit verwendeten Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen. Das Kammergericht führte zur Begründung u.a. aus:
"Der Widerruf der Klägerin ist nicht verfristet, da die ihr erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S.1 BGB a. F.) nicht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. nur BGHZ 194, 238 Rdn. 9 - zitiert nach juris)."
Weiter führt das Kammergericht aus:
"Die zitierte Formulierung entspricht zwar der vom damaligen Verordnungsgeber vorgegebenen Musterbelehrung. Denn nach der Überleitungsregelung in § 16 BGB-InfoV a. F. konnte die dem Beklagten im
Juni 2008 in Textform gegebene Belehrung noch nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster erteilt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion
des § 14 BGB-InfoV a. F. eingreift. Denn die Beklagte hat das Muster nicht unverändert übernommen, sondern einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV a. F. greift aber grundsätzlich nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887 Ls. und
Rdn. 15 - zitiert nach juris). Dabei kann zwar der Umstand, dass die Beklagte die Worte „die Frist“ durch: „der Lauf der Frist“, die Passage „zur Wahrung der Widerrufsfrist“ durch „zur Wahrung
der Frist“ und „der Darlehensgeber“ durch „wir“ (mit den dadurch bedingten grammatischen Folgeänderungen) ersetzt hat, mit dem 4. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 04.11.2014 - 4 W
40/14 - hier vorgelegt als Anlage B 22) als unschädliche redaktionelle Bearbeitung angesehen werden. Die Eingriffe der Beklagten in die Musterbelehrung gehen aber über eine sprachliche Redaktion
hinaus. So ist bei der verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos entfallen. Dies ist eine auch
inhaltlich bedeutsame Änderung, weil der Verbraucher durch die fett gesetzten Abschnittsüberschriften gerade in hervorgehobener und übersichtlicher Form darauf aufmerksam gemacht werden soll,
dass die Belehrung ein von ihm wahrzunehmendes Recht betrifft. Der Bundesgerichtshof hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht“, nicht aber die
weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er in den
nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle (BGH WM 2011, 86 Rdn. 16 und 18 -
zitiert nach juris). Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann aber das Fehlen der Überschrift „Widerrufsrecht“ nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche
Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage
allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht."