Darlehensgebühr in "BaufiQuick"-Vertrag der BSQ wirksam?

Das Amtsgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung die 2 %-igen Darlehensgebühren im sog. BaufiQuick-Vertrag der ehem. Quelle Bauspar AG, jetzt BSQ Bauspar AG, für wirksam erklärt. Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt das Amtsgericht nicht an. Das Amtsgericht meint, es handele sich vorliegend nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sowie vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Es handele sich nicht um eine Vergütung für die Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank, sondern "entgilt die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung".

 

Unsere Kanzlei ist der Meinung, dass das Amtsgericht Nürnberg die Rechtsprechung des BGH erneut zu eng auslegt. Bereits in der Vergangenheit lag das Amtsgericht falsch, als es Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren als verjährt ansah. Das Amtsgericht musste vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgehoben werden. Die Rechtsprechung wurde dann vom BGH aufgehoben. 


Wir empfehlen daher unseren Mandanten, ihre Ansprüche gegen die BSQ Bauspar AG weiterzuverfolgen.