Der BGH hat am 21.10.2014 entschieden (Az.: 5 StR 296/14), dass die Vernehmung einer Beschuldigten, die nachweislich 38 Stunden nicht geschlafen hat, nicht verwertet werden darf. Laut
BGH liege "eine Fülle von gewichtigen Gründen" vor, aufgrund derer sich die Annahme tiefgreifender Erschöpfung und daraus resultierender Besorgnis der Beeinträchtigung der Freiheit der
Willensentschließung und Willensbetätigung geradezu aufdränge. Wegen ihres Erschöpfungszustands habe die Beschuldigte nicht mehr in freier Willensbetätigung der energisch geführten konfrontativen
Befragung nicht standhalten können.