Vorsicht vor der Fahrtenbuchauflage!

Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az.: M 23 K 13.4969) erneut eine Fahrtenbuchauflage der Straßenbehörde bestätigt. Hierzu hat es ausgeführt: "Nach § 31 Abs. 1 S. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden.

 

Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704).

 

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messblatt einschließlich des Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am ... Mai 2013 erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen wurde. Das in der Behördenakte befindliche Messblatt mit Frontfotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen."

 

Tipp der Kanzlei Stenz & Rogoz: Als Halter eines Fahrzeuges verweigern Sie nicht vorschnell Ihre Mithilfe bei der Fahrerermittlung. Eine Fahrtenbuchauflage ist eine sehr unangehme Folge, gegen die man sich nur sehr schwer zur Wehr setzen kann. Konsultieren Sie unbedingt vorher einen Anwalt!