In seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 18.03.2014 (Az. II ZR 109/13) hat der BGH die Rechte des Verbrauchers beim Widerruf von Darlehensverträgen mit unrichtiger Widerrufsbelehrung gestärkt. Soweit die Bank von der Musterbelehrung auch nur marginal inhaltlich oder gestalterisch abweicht, kann sie sich auf die Schutzwirkung der sog. BGB-Informationsverordnung nicht mehr stützen.
Der BGH führt u.a. aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung des § 14 I, III BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht […].Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll […]“
Die dem Fall zugrundeliegende und vom BGH als unzureichend angesehene Widerrufsbelehrung sah wie folgt aus:
"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … [Bank]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.“