In seinem Urteil vom 10.07.2014 entschied der EuGH, dass Stoffe, "deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind, nicht von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG umfasst werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Umgang mit sog. Kräutermischungen straffrei ist. Vielmehr sind viele synthetische Cannabinoide (wie etwa "Spice") aber auch Cathinonderivate wie etwa Mephedron und Piperazine den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen.