Zahlreiche Verwaltungsgerichte in Deutschland (u.a. das Verwaltungsgericht
    Berlin, Verwaltungsgericht Hamburg, Verwaltungsgericht München, das Verwaltungsgericht Ansbach, das Verwaltungsgericht Halle, das Verwaltungsgericht Osnabrück, das Verwaltungsgericht Regensburg, das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof) sahen bis vor Kurzem die Verkürzung des sog. Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage als
    formell rechtswidrig an.
     
    Seit der Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2022 durch den Bundestag hat
    sich die Rechtsprechung leider geändert: Die Verwaltungsgerichte (etwa VGH München und VGH Baden-Württemberg) halten die Verkürzung nunmehr für wirksam, weil diese nicht mehr vom Robert-Koch-Institut, sondern
    vom Gesetzgeber beschlossen wurde. 
     
    Die Argumente sprechen hingegen nach wie vor gegen die Wirksamkeit der Verkürzung:
     
    So führte etwa das Verwaltungsgericht München in seinem Beschlüssen
    vom 22.02.2022 (Aktenzeichen: M 26a E 22.662) aus:
     
    "Das Gericht weist gleichwohl – ohne die Entscheidung tragend hierauf zu stützen – darauf hin, dass an der Tragfähigkeit der wissenschaftlichen Begründung in der derzeitigen Fassung Zweifel
    bestehen."
     
    Mit Beschluss vom 16.03.2022 - also kurz vor der Verabschiedung des neuen
    Infektionsschutzgesetzes - legte das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 26b E 22.1282 nach:
     
    Das Gericht weist gleichwohl - ohne die Entscheidung tragend hierauf zu stützen - darauf hin, dass an der Tragfähigkeit der wissenschaftlichen Begründung in der derzeitigen Fassung Zweifel
    bestehen.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter Einschätzungs- und
    Gestaltungsspielraum zu. Allerdings müssen sich die getroffenen Maßnahmen auf hinreichend tragfähige tatsächliche und wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen können (BVerfG, B. v. 19.11.2021 - 1
    BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 145, 170, 177). [...] Vor dem Hintergrund, dass vollständig geimpfte Personen ohne „Boosterimpfung“ kaum vor Ansteckung mit der Omikron-Variante geschützt sind,
    erscheint es erklärungsbedürftig, dass diese gleichwohl auch ohne „Boosterimpfung“ zeitlich unbegrenzt als geimpft gelten."
     
    Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte in seinem viel beachteten Beschluss
    vom 02.02.2022 (Aktenzeichen: 3 B 4/22)
     
    "Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in Bezug auf die genannten Punkte unterstellt - hat die Kammer durchgreifende Zweifel an der
    Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Weder der Begründung zur Änderung der SchAusnahmV (BT-Drs. 20/390, S. 10) noch der entsprechenden Seite des RKI ist eine wissenschaftlich überzeugende Begründung
    für die Dauer der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage zu entnehmen."
     
    Die Kanzlei Stenz & Rogoz führt für einzelne Mandanten zwar noch Beschwerdeverfahren vor diversen Oberverwaltungsgerichten in Deutschland. Ob es gelingen wird, die Richter davon zu
    überzeugen, dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage auch nach der Gesetzesänderung offensichtlich verfassungswidrig ist, wird sich in den nächsten 2 bis 3 Wochen zeigen.
    
        Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
        (15. BayIfSMV)
        Vom 23. November 2021
        (BayMBl. Nr. 816)
        BayRS 2126-1-19-G
    
    
        Vollzitat nach RedR: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3.
        März 2022 (BayMBl. Nr. 151) geändert worden ist
    
    
    
    
        
            Siehe hierzu die gem. § 28a Abs. 5 IfSG
            erforderliche Begründung im 
BayMBl. Nr. 827 v. 24.11.2021.
        
 
     
 
    
        Teil 1 Allgemein geltende Regelungen
    
    
    
 
    
        
            § 1
        
        
            Allgemeine Verhaltensempfehlungen
        
        
        
     
    
        1Jeder wird angehalten, wo immer
        möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung
        zu achten. 3Wo die Einhaltung
        eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
    
 
    
    
        (1) 1In Gebäuden und
        geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                innerhalb privater Räumlichkeiten,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
             
- 
        
- 
            4.
        
- 
            
                bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
             
- 
        
- 
            5.
        
- 
            
                aus sonstigen zwingenden Gründen.
             
- 
        
        3 § 10 bleibt unberührt.
    
    
        (2) 1Unter freiem Himmel besteht
        Maskenpflicht bei Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2. 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.
    
    
        (3) 1Von der Maskenpflicht sind
        befreit:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies
                vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete
                Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
             
- 
        
        2Kinder und Jugendliche zwischen dem
        sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu
        Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
    
    
        (4) Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
    
    
        (5) Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
    
 
    
        
            § 3
        
        
            Kontaktbeschränkungen
        
        
        
     
    
        1Private Zusammenkünfte im
        öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen Personen teilnehmen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der
        COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ( SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, sind nur gestattet
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands.
             
- 
        
        2Kinder unter 14 Jahren bleiben
        hierbei außer Betracht. 3Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen
        Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
    
 
    
        
            § 4
        
        
            Geimpft oder genesen (2G)
        
        
        
     
    
        (1) 1Der Zugang
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                im Hinblick auf geschlossene Räume zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung und
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                zu zoologischen und botanischen Gärten, Freizeitparks, Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs, Führungen
             
- 
        
        darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumlichkeiten der in Satz 1 Nr. 2
        genannten Einrichtungen dürfen maximal 75 % der Kapazität genutzt werden.
    
    
        (2) Für den Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten sowie unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken, Sportveranstaltungen außerhalb der
        eigenen sportlichen Betätigung, Seilbahnen, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, außerdem zu den nicht bereits in Abs. 1
        genannten Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch
        vergleichbaren Bereichen gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 75 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 25 000 Zuschauer
                zugelassen werden; bei Seilbahnen besteht eine Kapazitätsbegrenzung nur für geschlossene Kabinen in Höhe von 75 % der Kapazität.
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich Nr. 1 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                Für Veranstaltungen gilt:
             
                - 
                    a)
                
- 
                    
                        § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
                     
- 
                
- 
                    b)
                
- 
                    
                        Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfällt die Maskenpflicht, solange sie am Tisch sitzen.
                     
- 
                
 
- 
        
- 
            4.
        
- 
            
                Für Messen gilt abweichend von Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 25 000 Personen.
             
- 
        
- 
            5.
        
- 
            
                Sollen mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 6 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt
                vorzulegen.
             
- 
        
- 
            6.
        
- 
            
                Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem:
             
                - 
                    a)
                
- 
                    
                        Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
                     
- 
                
- 
                    b)
                
- 
                    
                        Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
                     
- 
                
 
- 
        
        (3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen,
                das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 5 Abs. 3,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
             
- 
        
        (4) Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des
        Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) entsprechend.
    
    
        (5) Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch
        wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    
    
        (6) Zu Gottesdiensten und Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Wahllokalen und Eintragungsräumen bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des
        § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.
    
 
    
        
            § 5
        
        
            Geimpft, genesen oder getestet (3G)
        
        
        
     
    
        (1) 1Der Zugang
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                im Hinblick auf geschlossene Räume zu
             
                - 
                    a)
                
- 
                    
                        Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung, zu
                        Fahrschulen, Musikschulen und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
                     
- 
                
- 
                    b)
                
- 
                    
                        dem Beherbergungswesen,
                     
- 
                
- 
                    c)
                
- 
                    
                        Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,
                     
- 
                
 
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr und
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                zur Gastronomie
             
- 
        
        darf nur durch Besucher erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist ein Testnachweis nach
        Abs. 3 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorzulegen.
    
    
        (2) Für den Zugang zu geschlossenen Räumlichkeiten der Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zu Gedenkstätten, Museen, Ausstellungen, Sportstätten zur
        eigenen sportlichen Betätigung und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, Solarien und im Rahmen der eigenen aktiven Mitwirkung in Laienensembles gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass
        zusätzlich § 4 Abs. 2 entsprechend Anwendung findet.
    
    
        (3) Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
        Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens
                24 Stunden durchgeführt wurde,
             
- 
        
        zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.
    
    
        (4) Getesteten Personen stehen gleich:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                noch nicht eingeschulte Kinder.
             
- 
        
        (5) § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
    
    
        (6) Zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben bestehen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.
    
 
    
        
            § 5a
        
        
            Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)
        
        
        
     
    
        (1) 1Der Zugang zu Clubs,
        Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen darf nur durch Besucher erfolgen, soweit diese
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind und
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                zusätzlich über einen Testnachweis nach § 5 Abs. 3 verfügen oder § 5 Abs. 4 unterfallen.
             
- 
        
        2Unbeschadet des § 5 Abs. 4 entfällt
        das zusätzliche Testnachweiserfordernis für
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer
                vollständigen Immunisierung durch zwei Impfstoffdosen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, oder
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die zwei Impfstoffdosen erhalten haben und deren zweite Impfstoffgabe mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
             
- 
        
        (2) 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 und
        § 9 Nr. 1 und 2 finden keine Anwendung. 2 § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
    
    
        (3) 1Anbieter, Veranstalter und
        Betreiber von gastronomischen Angeboten können freiwillig vorsehen, dass sie den Zugang für Besucher nur unter den Voraussetzungen von Abs. 1 gestatten (freiwilliges 2G
        plus). 2In diesem Fall gilt Abs.
        2 entsprechend.
    
 
    
        
            § 6
        
        
            Infektionsschutzkonzepte
        
        
        
     
    
        (1) 1Im Bereich des Handels, der
        Märkte und Einkaufszentren, der Dienstleistungen und des Handwerks mit Kundenverkehr, der vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der
        Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, der
        Altenheime und Seniorenresidenzen, der Krankenhäuser, der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
        (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen,
        Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, für Sportstätten und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen jeder Art, die Gastronomie, das Beherbergungswesen,
        Tagungen, Kongresse, Messen, Hochschulen, Schulen, Angebote der Kindertagesbetreuung, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die außerschulische Bildung, Bibliotheken, Archive, im
        Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
        Laien- und Amateurensembles, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe sowie in vergleichbaren Fällen hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und
        zu beachten. 2Dies gilt nicht,
        wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. 3Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die
        Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. 4Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die
        Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.
    
    
        (2) 1Das jeweils fachlich
        zuständige Staatsministerium soll im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte
        bekanntmachen. 2In den hiervon
        erfassten Bereichen haben die davon betroffenen Betreiber oder Veranstalter Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.
    
 
    
        Teil 2 Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche
    
    
    
 
    
    
        Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls
                bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
                1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.
             
- 
        
 
    
        
            § 8
        
        
            Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
        
        
        
     
    
        (1) 1Bei Versammlungen im Sinne
        des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (
        BayVersG) zuständigen Behörden haben erforderlichenfalls durch Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im
        Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.
    
    
        (2) Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze
        abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein
        Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
    
 
    
    
        Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
             
- 
        
 
    
    
        (1) 1Für den Unterricht und
        sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung
        von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                Die Maskenpflicht entfällt
             
                - 
                    a)
                
- 
                    
                        für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder
                     
- 
                
- 
                    b)
                
- 
                    
                        während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.
                     
- 
                
 
- 
        
        2Schülerinnen und Schüler sowie
        Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen dürfen auf dem Schulgelände abweichend von § 2 eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4
        dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
    
    
        (2) 1Die Teilnahme am
        Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrem Impf-
        oder Genesenenstatus nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung
        gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an
        Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests
        nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können; in diesem Fall ist an jedem Montagmorgen ein zusätzlicher Testnachweis zu
        erbringen oder ein Selbsttest unter Aufsicht vorzunehmen. 3Die Schulpflicht bleibt unberührt. 4Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Klasse
        haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen. 5Die Schule verarbeitet das Testergebnis für die Zwecke nach den
        Sätzen 1 und 2. 6Eine
        Übermittlung von Testdaten an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 7Bei der Teilnahme an PCR-Pooltestungen gelten die mit der
        Testung beauftragten Labore und Transportpersonen nicht als Dritte im Sinne von Satz 6. 8Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage
        aufbewahrt. 9Für Schülerinnen und
        Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.
    
    
        (3) Für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen gilt § 28b Abs. 1 IfSG.
    
    
        (4) 1Dritte, insbesondere Eltern,
        dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Die §§ 4 und 5 bleiben unberührt.
    
    
        (5) Für schulvorbereitende Einrichtungen gilt Abs. 2 Satz 1, 4 bis 9 entsprechend.
    
 
    
        
            § 11
        
        
            Kindertagesbetreuung
        
        
        
     
    
        (1) Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die
        Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.
    
    
        (2) 1Noch nicht eingeschulte
        Kinder dürfen ab Vollendung des ersten Lebensjahres an Angeboten von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen nur teilnehmen, wenn sie in der
        Einrichtung an PCR-Pooltestungen teilnehmen oder wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 hinsichtlich des Kindes erbringen
        oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde. 2Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen
        Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche drei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
        anzubieten oder die kostenlose Abholung von drei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen. 3Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe gilt
        für die kommenden fünf Betreuungstage:
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                abweichend von Satz 1 dürfen Kinder im Sinne von Satz 1 unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus an Angeboten nur teilnehmen, wenn ihre Personensorgeberechtigten täglich einen
                Testnachweis nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis
                vorgenommen wurde;
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                abweichend von Satz 2 sind fünf Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von fünf Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.
             
- 
        
        (3) 1Schülerinnen und Schüler
        dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 10 Abs. 2 negativ getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am
        Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 10 Abs. 2 vorliegen, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung
        tritt.
    
    
        (4) Für Beschäftigte der Einrichtungen gilt § 28b Abs. 1 IfSG.
    
    
        (5) 1Dritte, insbesondere Eltern,
        dürfen das Gelände der Einrichtungen mit Ausnahme der Abgabe oder Abholung von Kindern nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet
        sind. 2Die §§ 4 und 5 bleiben
        unberührt.
    
 
    
        
            § 12
        
        
            Sonstige Einzelregelungen
        
        
        
     
    
        (1) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sowie Volksfeste und Jahresmärkte sind untersagt.
    
    
        (2) 1Der Konsum von Alkohol ist
        auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend
        aufhalten, untersagt. 2Die
        konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
    
 
    
        Teil 3 Schlussvorschriften
    
    
    
 
    
        
            § 13
        
        
            Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
        
        
        
     
    
        (1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage
        erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
    
    
        (2) 1Ausnahmegenehmigungen können
        im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder
        eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.
    
 
    
        
            § 14
        
        
            Ordnungswidrigkeiten
        
        
        
     
    
        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    
    
        - 
            1.
        
- 
            
                entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 5 als Veranstalter nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
             
- 
        
- 
            2.
        
- 
            
                sich entgegen § 3 mit weiteren Personen aufhält,
             
- 
        
- 
            3.
        
- 
            
                entgegen der §§ 4 bis 5a eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nimmt oder
                als Veranstalter oder Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 3, sicherstellt, dass der Gast, Besucher
                oder Nutzer sowie ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder entgegen § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 3, als Anbieter,
                Veranstalter oder Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt,
             
- 
        
- 
            4.
        
- 
            
                entgegen § 4 Abs. 2 Veranstaltungen durchführt,
             
- 
        
- 
            5.
        
- 
            
                entgegen § 6 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
             
- 
        
- 
            6.
        
- 
            
                entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 an einer Versammlung teilnimmt oder entgegen § 8 Abs. 2 Versammlungen in geschlossenen Räumen durchführt,
             
- 
        
- 
            7.
        
- 
            
                entgegen § 9 einen Gastronomiebetrieb betreibt,
             
- 
        
- 
            8.
        
- 
            
                entgegen § 10 eine private Schule nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 10 Abs. 2 genannten Pflichten
                nachzukommen, oder entgegen § 10 Abs. 4 das Schulgelände betritt,
             
- 
        
- 
            9.
        
- 
            
                entgegen § 11 Angebote der Kindertagesbetreuung betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3, als
                Personensorgeberechtigter keinen Testnachweis erbringt oder eine falsche Versicherung abgibt oder entgegen § 11 Abs. 5 das Gelände von Einrichtungen betritt,
             
- 
        
- 
            10.
        
- 
            
                entgegen § 12 Abs. 1 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder Volksfeste oder Jahresmärkte veranstaltet oder entgegen § 12 Abs. 2 Alkohol konsumiert.
             
- 
        
 
    
        
            § 15
        
        
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        
        
        
     
    
        Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
    
 
    
    
        München, den 23. November 2021
    
    
        Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
    
    
        Klaus Holetschek, Staatsminister