Auch nach Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2022 durch den Bundestag sieht die Kanzlei Stenz & Rogoz hohe Erfolgsaussichten für Anträge auf Verlängerung des Genesenenstatus auf 180 Tage. So haben bereits viele Verwaltungsgerichte zu erkennen gegeben, dass die Verkürzung des Genesenenstatus nicht nur wegen der Delegation auf das Robert-Koch-Insitut formell unwirksam ist, sondern auch materiell - also inhaltlich - verfassungswidrig ist. So führte etwa das Verwaltungsgericht München in seinem Beschlüssen vom 22.02.2022 (Aktenzeichen: M 26a E 22.662) aus:
"Das Gericht weist gleichwohl – ohne die Entscheidung tragend hierauf zu stützen – darauf hin, dass an der Tragfähigkeit der wissenschaftlichen Begründung in der derzeitigen Fassung Zweifel bestehen."
Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte in seinem viel beachteten Beschluss vom 02.02.2022 (Aktenzeichen: 3 B 4/22)
"Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in Bezug auf die genannten Punkte unterstellt - hat die Kammer durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Weder der Begründung zur Änderung der SchAusnahmV (BT-Drs. 20/390, S. 10) noch der entsprechenden Seite des RKI ist eine wissenschaftlich überzeugende Begründung für die Dauer der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage zu entnehmen."
Daher setzt sich die Kanzlei Stenz & Rogoz weiter für die Verlängerung Ihres Genesenenstatus ein! Auf unserer Sonderseite "Genesenenstatus" erhalten SIe alle Informationen zum richtigen Vorgehen.