PostVac: Schadensersatz bei Impfkomplikationen und Impfschäden


64,9 Mio. Menschen (entspricht rd. 78 % der Bevölkerung) haben mindestens eine Impfung erhalten Vor den deutschen Zivilgerichten wurden bis September 2024 mehr als 880 Schadensersatzklagen wegen Impfkomplikationen und Impfschäden (sog. PostVac-Fälle) eingereicht.

 

Die Klagen richten sich einerseits

  • gegen die Impfstoffhersteller BioNZech und Pfizer (mRNA-Impfstoff: Comirnaty), Moderna (mRNA-Impfstoff: Spikevax), AstraZeneca (Vektor-Impfstoff: Vaxzevria ) und Johnson & Johnson (Vektor-Impfstoff: Janssen), andererseits
  • gegen die Bundesländer wegen Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht und Verstößen gegen die ärztlichen Pflichten, die sich aus den Behandlungsverträgen ergeben (§§ 280, 630a, 249, 253 BGB sowie §§ 831, 823, 249, 253 BGB). 

 Obsiegende Urteile wurden bislang - soweit ersichtlich - zwar nicht veröffentlicht. Allerdings befinden sich zahlreiche Verfahren in der Beweisaufnahme (vgl. Teil-Urteil des OLG Bamberg vom 08.04.2024). In anderen Fällen konnten Impfgeschädigte bereits Vergleiche schließen, bei denen Verschwiegenheitsklauseln vereinbart wurden.


Welche Beschwerden können auf die Covid-Impfung zurückgeführt werden?

Die Erkenntnisse zu schädlichen Impffolgen werden täglich mehr:

 

Schon am 28.02.2023 berichtete die Tageszeitung DIE WELT, dass ihren Schätzungen zufolge im Jahr 2023 Zehntausende Bundesbürger am sogenannten Post-Vac-Syndrom leiden, also gesundheitliche Probleme im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Impfung hätten. Die Symptome ähnelten denen von Long Covid: starke Kopfschmerzen, chronische Erschöpfung, Herz-Kreislauf-Probleme. Einige können seit ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten, andere nicht mehr laufen. Renommierte Ärzte machen die Impfung aber auch für

  • (Wieder-)Auftreten von Autoimmunerkrankungen,
  • Schwindelerkrankungen und
  • Krebs-Rezidive 

 verantwortlich. 

 

Kürzlich hat das US-Repräsentantenhaus einen Bericht zum Umgang der US-Regierung mit der Corona-Pandemie veröffentlicht. Der über 500seitigen Bericht wurde nun u.a. von der Tageszeitung DIE WELT ausgewertet: Dass die negativen Folgen der Covid-Vakzine ausreichend studiert sind, hält das Komitee für unwahrscheinlich. 'Die große Diskrepanz beim Vergleich der COVID-19-Impfstoffe über drei Jahre mit allen anderen Impfstoffen über mehr als 30 Jahre gibt Anlass zu ernsten Bedenken', heißt es. Und weiter: „Bestehende Impfstoffsicherheitssysteme können wichtige Sicherheitssignale übersehen, insbesondere im Zusammenhang mit neurologischen Erkrankungen.

 

Am 04.09.2024 berichtete das Bayerische Ärzteblatt in seinem Artikel "Post-Vac-Syndrom – langfristig Krank nach COVID-19-Impfung" über den aktuellen Stand der Forschung. Unter anderem führt es dort aus:

 

Typisch ist, dass die Beschwerden mit mehreren Wochen Latenz nach der Impfung ihren Höhepunkt erreichen und jahrelang persistieren. Das Krankheitsbild ist, ähnlich wie Long Covid (LC) , mit einer Vielzahl an Symptomen verbunden, bei denen häufig Fatigue, kardiovaskuläre und neurologische Symptome im Vordergrund stehen. Oft führen körperliche oder geistige Beanspruchung zur Beschwerdezunahme, der sogenannten Post-Exertional-Malaise. Phasenweise bestehen zudem Gelenk-, Glieder- und Kopfschmerzen. Eine diagnostische Schwierigkeit liegt darin, dass vielerlei weitere unspezifische Symptome auftreten können, weswegen eine ausführliche Differenzialdiagnostik wichtig erscheint. Die beim Post-Vac-Syndrom (PVS) oft vorhandene chronische Fatigue tritt nicht nach banalen Infekten auf. Sie kann daher, gerade in Kombination mit den oben genannten Beschwerden, als Leitsymptom dienen. Angelehnt an die LC-Definition von der Weltgesundheitsorganisation bietet sich für die klinische Praxis an, von einem PVS auszugehen, wenn innerhalb von drei Monaten nach einer COVID-19-Impfung Beschwerden auftreten, die mindestens zwei Monate andauern und nicht anders erklärt werden können [8].

 

Folgende Impfkomplikationen werden im Zusammenhang mit Covid-Impfungen vom Paul-Ehrlich-Iinstitut (PEI) genannt:

  • die Herzkrankheit Myo-/Perikarditis,
  • die im Gehirn auftretende Sinusvenenthrombose und weitere Blutgerinnsel,
  • eine Gesichtslähmung,
  • eine Muskelschwäche namens Guillain-Barré-Syndrom,
  • der Hörschaden Tinnitus.
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Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung
sicherheitsbericht-27-12-20-bis-31-10-22
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Verjährung: Kann ich 2026 noch Ansprüche wegen Impfschäden geltend machen?

Da Impfschäden regelmäßig nicht auf einer vorsätzlichen Körperverletzung beruhen, verjähren damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche nach Ablauf der 3jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger "von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen". 

 

Was bedeutet dies konkret?

 

Sind die Impfkomplikationen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung eingetreten könnte die Verjährungsfrist bereits am Ende des Jahres beginnen, in dem die Impfung verabreicht wurde. Wurden Sie also beispielsweise im November 2021 geimpft, könnte die Verjährung bereits Ende 2021 zu laufen beginnen und bereits zum 31.12.2024 enden. 

 

Allerdings dürfte es im Jahr 2024 aus Kosten-/Risikogründen unzumutbar gewesen sein, Schadensersatzansprüche klageweise geltend zu machen. Daher dürften Klagen auch bei im Jahr 2021 vorgenommenen Impfungen noch im Jahr 2026 erhoben werden können. 

 

Traten die Komplikationen nicht direkt nach der Impfung, sondern erst später auf, wird man vom Geschädigten ohnehin nicht erwarten dürfen, dass er den Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerde(n) zeitnah herstellt. Die Praxis zeigt, dass Geimpfte eine wahre Odyssee zu Ärzten und Therapeuten hinter sich haben, bis ihnen klar wird, dass die Impfung ursächlich für die Beschwerden war. 

 

Wurden Sie mehrfach geimpft und die Komplikationen treten erst nach der zweiten oder dritten Impfung ein, dürfte die Verjährung erst am Schluss des Jahres zu laufen beginnen, an dem diese zweite bzw. dritte Impfung verabreicht wurde.

 

Besonders kompliziert wird es, wenn Sie Impfungen von verschiedenen Herstellern erhalten haben. Hier dürfte an eine gesamtschuldnerische Haftung der Hersteller zu denken sein. Sicherheitshalber sollte man sich für Verjährungsfragen am Zeitpunkt der ersten Impfung orientieren.  

 

Wann wird die Verjährung gehemmt?

 

Das wirksamste Mittel, um die Verjährung zu hemmen, ist die Klageeinreichung. Allerdings können auch Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner die Verjährung hemmen. § 203 BGB bestimmt insofern: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


Unsere Kanzlei prüft für Sie kostenfrei, ob Ihre Beschwerden einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen.

 

Ob und in welchem Umfang Impfstoffhersteller zur Verantwortung gezogen werden können, ist juristisch noch nicht aufgearbeitet. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2022, 649) ging Prof. Dr. Anatol Dutta der Frage nach, welche rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfüllt sein müssen. Unter anderem führt er aus: "Zum Zug kommen hier [...] die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Produzentenhaftung, die auch eine Haftung für Impfschäden ermöglichen können, wenn die Hersteller schuldhaft ihre Verkehrspflichten verletzt haben."

 

Aber die Haftung ist auch wegen zahlreicher anderer Anspruchsgrundlagen gegeben:

 

§ 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG

§ 32 Abs. 1 GenTG

§ 826 BGB (= sittenwidrige Schädigung)

§ 823 Abs. 1 BGB

§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG,

§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 230 StGB.

 

Ob und in welchem Umfang Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben, prüfen wir umfassend für Sie!


Kontaktieren Sie uns. Wir melden uns umgehend zurück!

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Aktuelles zur Corona-Rechtsprechung:

BGH: Impfgeschädigte hat Auskunftsanspruch gegen AstraZeneca

Erster Erfolg einer Impfgeschädigten vor dem BGH: Nach der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 hat der BGH diese Woche in Sachen Haftung des Impfstoffherstellers AstraZeneca sein Urteil verkündet (Az.: VI ZR 335/24). AstraZeneca wurde verpflichtet, der Klägerin genaue Auskünfte zu erteilen. Auf deren Grundlage kann ein Schadensersatzanspruch näher begründet werden. 

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AstraZeneca muss womöglich haften

Erstmalig beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) diese Woche mit einer Klage gegen einen  Corona-Impfstoffhersteller. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadenersatzansprüche einer Zahnärtzin wegen Impfschäden im Zusammenhang mit  dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des Herstellers AstraZeneca (Az.: VI ZR 335/24). Das Urteil soll am 09. März 2026 verkündet werden. Es gibt Grund für Optimismus!

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BGH weist Klage gegen Impfärztin wegen Corona-Impfung ab

Der Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer (bis zum 7. April 2023) vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde (Aktenzeichen: III ZR 180/24). Die Revision gegen die niedergelassene Ärztin wurde nunmehr endgültig abgewiesen. Der BGH sieht auch (private) niedergelassene Ärzte bei der Impfung als "verlängerten Arm des Staates" an. Ob an Stelle des Arztes der Bund oder das Land haften, ließ der BGH offen.
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Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Wurden Arbeitnehmer im betrieblichen Umfeld gegen Covid-19/Corona geimpft, müssen Arbeitgeber womöglich für Impfschäden haften. In einem aktuellen Aufsatz im 34. Heft der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2024, 2430)  haben Vors. Richter am Landesarbeitsgericht Roland Stöbe und Rechtsassessor Daniel Stach verschiedene Konstellationen beschrieben, in denen Geschädigte unter erleichterten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen. können. 

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Landgericht Koblenz weist Klage gegen BioNTech ab

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 31.10.2024 die Klage gegen BioNTech abgewiesen (Aktenzeichen: 1 O 2/23). Der im Jahr 1986 geborene Kläger hat geltend gemacht, nach der Impfung mit Comirnaty im Januar 2022 u.a. an Herzmuskelentzündung sowie Herzrhythmusstörungen zu leiden. 

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