OLG München sieht Widerrufsbelehrung der Sparkasse als unwirksam an

Die auch von der Sparkasse Nürnberg vielfach verwendete Widerrufsbelehrung, in der in einer Fußnote der Verbraucher aufgefordert wird: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" ist nun auch nach Ansicht des OLG München unwirksam (bereits das OLG Brandenburg hatte ähnlich entschieden). Das OLG hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt:

 

„Eine solche Fußnote ist in der BGH-InfoVO ebenfalls nicht vorgesehen. Soweit die Klägerin dazu meint, diese Fußnote richte sich offensichtlich an ihre Mitarbeiter, die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Beklagten verblieben ist. Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle.“