Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 14.03.2022 (Aktenzeichen: 5 K 563/22) den Genesenenstatus einer weiteren Mandantin der Kanzlei Stenz & Rogoz auf 180 Tage verlängert. Es hat deutlich gemacht, dass auch eine (womöglich) kurzfristig bevorstehende Gesetzesänderung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu beseitigen vermag.
Sehr überzeugend führte das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Beschlusses aus:
"Auch eine (womöglich) kurzfristig bevorstehende Gesetzesänderung vermag das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu beseitigen. Denn einerseits lässt sich derzeit mit dem gebotenen Respekt vor der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung noch nicht konkret absehen, ob, mit welchem Inhalt und in welchem Zeitraum (ggf. mit oder ohne Zustimmung des Bundesrats) eine solche tatsächlich im Bundesgesetzblatt verkündet und sodann auch umgesetzt wird; andererseits widerspräche es Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes - der gerade auf eine kurzfristige Wirkungsdauer ausgelegt ist - sowie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung abzusprechen, es stehe ohnehin eine Gesetzesänderung bevor und der Erfolg ihres Antrags könne deshalb kaum zeitliche Wirkung entfalten. Gerade im Hinblick auf die ab dem 16.03.2022 geltende sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG hat die Antragstellerin aktuell ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Klärung der für sie derzeit geltenden Rechtslage. Solange die Antragstellerin - wie hier - ein zulässiges und begründetes Eilrechtsschutzbegehren verfolgt, steht es der Kammer nicht zu, dieses (dringliche) Begehren in der Erwartung einer Änderung der Rechtsgrundlagen und einer etwaigen Erledigung des Rechtsstreits unbearbeitet zu lassen."
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