VG Augsburg: 14tägige Quarantänepflicht ist zulässig

Enttäuschung bei vielen Betroffenen von Quarantäne-Maßnahmen: Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 15.09.2020 (Az.: Au 9 S 20.1620) die 14tätige Quarantänepflicht von sog. Kontaktpersonen I für grundsätzlich zulässig angesehen, auch wenn diese einen negatives Testergebnis haben.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Einhaltung der 14-tägigen häuslichen Isolation ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 (Az.: GZ6a-G8000-2020/572). Zwischen den Verfahrensbeteiligten im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Augsburg war unstreitig, dass die Antragstellerin Kontaktperson der Kategorie I im Sinne der Allgemeinverfügung war. Die Antragstellerin war damit nach Nr. 2.1.1 der Allgemeinverfügung verpflichtet, sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts gemäß Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung in Isolation zu begeben und dort bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall zu bleiben.

 

Nun stellte das VG Augsburg fest:

 

"Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 für Kontaktpersonen der Kategorie I keine Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne z.B. wegen eines negativen Testergebnisses vorsieht. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung der Verbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), ist davon auszugehen, dass bis zum 14. Tag nach dem letzten direkten Kontakt noch eine (geringe) Wahrscheinlichkeit für eine Infektion besteht. Auch eine Person, die in den Tagen davor noch negativ auf das Virus getestet wurde, kann also bis zum 14. Tag noch eine Infektion entwickeln, so dass ein Test erst zu einem späteren Zeitpunkt positiv anschlägt (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/In-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText10). Daher müssen sich alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, in Quarantäne befinden. Erst nach dem Ablauf von 14 Tagen ist sichergestellt, dass sich diese Person nicht bei der ursprünglich positiv getesteten Person angesteckt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Quarantäne daher zwingend."