Im Jahr 2020 wurde an 260.000 bayerische Firmen Corona-Soforthilfe in Höhe von rd. 2,2 Mrd. Euro ausgezahlt. Die bayerischen Bezirksregierungen sind auch im zweiten Halbjahr 2025 noch immer dabei, Corona-Soforthilfen zurückzufordern. Seit August 2025 versendet insbesondere die Regierung von Oberbayern Widerrufsbescheide. Sind die Forderungen auf Rückzahlung der Soforthilfe im Jahr 2025 verjährt?
Verjährung ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Allerdings kennt auch das Verwaltungsrecht eine ähnliche Vorschrift. Es handelt sich um § 48 Abs. 4 VwVfG, wo es heißt:
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
In den meisten Fällen hatten (zumindest in Bayern) die Unternehmen die (teilweisen oder vollständigen) Überkompensationen zum 31.10.2024 gemeldet. Die Rückforderungsbescheide, die die Soforthilfeempfänger seit 01. November 2025 erreichen, sind damit verspätet im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG und damit "verjährt".
Es dürfte übrigens nicht ausreichen, dass der Widerrufsbescheid von den Bezirks-Regierungen innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde. Erforderlich ist nach der herrschenden Meinung, dass der Widerrufsbescheid binnen eines Jahres dem Soforthilfeempfänger bekannt gegeben (vgl. Broscheit, DVBl. 2017, 1274), also dem Empfänger zugegangen sein muss.

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