Gebäudeversicherung


Ihre Ansprüche  machen wir kompetent geltend
Ihre Ansprüche machen wir kompetent geltend

Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Gebäudeversicherer nach einem Brand- oder Wasserschaden. Wir informieren Sie zunächst über die einzuhaltenden Anzeigefristen und Ihre Mitwirkungspflichten bei der Aufnahme des Schadens, etwa bei Ortsterminen mit Sachverständigen, Sanierungsfirmen und Handwerkern. Besonders wichtig ist die Vertragsprüfung dahingehend, ob Sie den Neuwert oder nur den Zeitwert verlangen können. 

Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Gebäudeversicherung ist kompliziert: Mit dem Schadensereignis beginnen mehrere Fristen zu laufen. Ferner ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarte Mehrleistungen zu sichern. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit Ihr Schaden unkompliziert und zeitnah reguliert wird.

 

 


Aktuelles:

Gebäudeversicherer haftet nicht für Schäden bei der Sanierung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.3.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

 

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OLG Nürnberg: Mietausfallschaden als Verzugsschaden

Mit Beschluss vom 10.05.2021 (Aktenzeichen: 8 U 3174/20) hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt, dass der Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohngebäudeversicherer entgangener Mieteinnahmen auch wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens ersetzt verlangen kann. 

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