Professionelle anwaltliche Betreuung von Rückforderungsbescheiden der Corona-Überbrückungshilfen


In Bayern werden zahlreiche Schlussanträge/Schlussabrechnungen auf Überbrückungshilfe III, III plus, IV und V derzeit von der IHK München und Oberbayern abgelehnt. In den Jahren 2021 und 2022 ausbezahlte Überbrückungshilfen werden zurückgefordert, meistens mit Verweis darauf, dass die Umsatzeinbrüche bzw. Umsatzausfälle nicht "coronabedingt" waren. Als weiterer Grund wird angeführt, dass die Empfänger nicht mindestens 51 % Ihrer Einkünfte (in 2019) aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet hatten.

 

Unsere Kanzlei bewertet Ihren Fall individuell und prüft, ob Ihr Unternehmen pandemiebedingte Umsatzausfälle im Sinne der einschlägigen Richtlinien erlitten hat. Anhand dieser Bewertung teilen wir Ihnen mit, wie hoch Ihre Chancen sind, sich gegen Rückforderungsbescheide der  zur Wehr zu setzen. 

 

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"Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle"

 > Rechtlicher Hintergrund

 

In den einschlägigen bayerischen Richtlinien (etwa Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

mittelständische Unternehmen – Phase 4  (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) findet sich folgende Formulierung:

 

Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

 

Definiert wird der Terminus an keiner Stelle. Unter Ziff. 2.1 der o.g. Richtline befindet sich lediglich eine Art Negativ-Definition:

 

Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.

 

> Juristische Einschätzung:

 

In einer verwaltungsinternen "Orientierungshilfe", die der Kanzlei Stenz & Rogoz vorliegt, heißt es auszugsweise:

 

1. Keine Förderung bei zeitlicher Verschiebung der Zahlungseingänge

Nach dem Wortlaut der FAQ ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn sich die Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben. Aufgrund des Wegfalls der Beschränkungen zur Pandemiebekämpfung ist in den Monaten April bis Juni 2022 hiervon in der Regel auszugehen, wenn bei einem Unternehmen in diesen Monaten insgesamt kein Umsatzeinbruch im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 vorliegt.

 

2. Keine Förderung bei dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen

In einigen Branchen kommt es bei einer monatlichen Betrachtung regelmäßig zu Schwankungen, bspw. weil der Umsatz maßgeblich von großen Einzeltransaktionen abhängt. Dies kann sich z.B. darin äußern, dass im Mai 2022 im Vergleich zum Referenzmonat ein großer Umsatzeinbruch verbucht wird, der im Juni 2022 durch eine entsprechende Umsatzsteigerung zum Vergleichsmonat kompensiert wird.

 

3. Keine Förderung bei Betriebsferien

Ab April 2022 ist davon auszugehen, dass keine Antragsberechtigung vorliegt, sofern ein Unternehmen in einem Fördermonat Betriebsferien macht.

 

4. Keine Förderung, wenn Nachweis der Coronabedingtheit nicht erbracht werden kann

Bei den ÜH ist eine Einzelfallprüfung der Anträge durch die zuständigen Bewilligungsstellen vorgesehen. Erscheint eine Begründung der Coronabedingtheit zweifelhaft, sollte der Antrag nicht bewilligt werden.

Die Prüfung der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs sollte im Lichte der allgemein verfügbaren Informationen und der geltenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erfolgen. Angesichts des Wegfalls der Einschränkungen in Folge des MPK-Beschlusses vom 16. Februar 2022 sind ab April 2022 zur Begründung der Coronabedingtheit zusätzliche Gründe anzuführen. Beispiele hierfür sind eine lange Vorlaufzeit, Erkrankungen der Belegschaft, Kundenzurückhaltung in kontaktintensiven Dienstleistungsbereichen, oder weitergehende lokale Schutzmaßnahmen in Hotspot-Regionen. Die Ausschlussgründe für einen coronabedingten Umsatzeinbruch aus Ziffer 1.2 der FAQ gelten weiterhin.

 

5. Im Regelfall keine Förderung, wenn Umsatz in 2020 höher als in 2019

Sofern ein Unternehmen unter einem coronabedingten Umsatzeinbruch leidet, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen sich bereits im Jahr 2020 gezeigt haben. Zeigen sich die Auswirkungen erst später, ist grundsätzlich nicht von einer Coronabedingtheit auszugehen.

Sofern der Umsatz im Jahr 2021 höher ausfällt als im Jahr 2019 ist dies ebenfalls ein Indiz, dass eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs in einzelnen Fördermonaten zweifelhaft erscheint.

 

6. Keine Förderung bei direkter und/oder mittelbarer Betroffenheit durch gegen Russland verhängte Sanktionen

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland seit Ende Februar 2022 verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der ÜH IV nicht. Die Überbrückungshilfen betreffen generell einen sanktionsfernen Bereich der Wirtschaft, nur in Einzelfällen ist ein Bezug zu Russland bzw. den Sanktionen zu erwarten. Aufgrund der geringen zu erwartenden Listungsrelevanz der Antragsteller ist ein generelles Listenscreening nicht zwingend, eine anlassbezogene Einzelfallprüfung sollte jedoch vorgenommen werden. Generell ist es ratsam, Anträge auf Auffälligkeiten hin zu überprüfen (z.B. erstmalige Antragstellung auf ÜH für den Zeitraum ab 22.02.2022, Zugehörigkeit zu einer durch die Sanktionen vorrangig getroffenen Branche (Energie, Technologie, exportorientierte Fertigungsindustrie)).

 

In der bislang veröffentlichten Rechtsprechung wurde klar, dass die Verwaltungsgerichte lediglich prüfen, ob die Behörden durch die Aufhebung der Bescheide gegen die gängige „Verwaltungspraxis“ verstoßen haben.

 

So führte etwa das Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 4 A 28/22 HAL) aus:

 

Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.

 

Ist - wie hier - durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

 

In die gleiche Kerbe stößt das Bayerische Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.6668):

 

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

VG Düsseldorf kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat. 

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BayVGH: Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist. 

 

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Verwaltungsgericht Karlsruhe kippt Rückforderung von Corona-Soforthilfe

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe  (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.

 

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Corona-Soforthilfe Bayern: Rückforderungsverfahren zum 31.10.2024

Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.

 

Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:

 

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Lebenslange Rente bei krassen Impfschäden?

Rechtsanwältin Rogoz im Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung
Rechtsanwältin Rogoz im Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung

Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.