1. Corona und höhere Gewalt
Typische Fälle höherer Gewalt sind Kriegseinwirkung, Attentate, Tumultschäden und Naturkatastrophen. Corona fällt nicht unter die Aufzählung.
2. Corona und Unmöglichkeit
Praxisrelevanter dürfte sein, dass infolge der Corona-Krise zahlreiche Vertragspartner ihrer Leistungen aufgrund Lieferengpässen nicht mehr erbringen können. Hierbei handelt es sich juristisch um einen Fall der sog. Unmöglichkeit. § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert insofern:
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4)Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und § 326 BGB.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Kann Ihr Vertragspartner nicht mehr leisten, wird er nach § 275 BGB von der Leistungspflicht frei. Allerdings hat dies zur Konsequenz, dass er keinen Anspruch mehr auf die Gegenleistung hat (z.B. auf den Kaufpreis oder den Werklohn). Darüber hinaus macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wichtig ist hierbei zu sehen, dass die Schadensersatzpflicht grundsätzlich nur eintritt, wenn der Vertragsschuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das bedeutet: Schadensersatzpflichtig wird er grundsätzlich nur, wenn der Eintritt der Unmöglichkeit fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Das dürfte nicht der Fall sein, wenn der Vertragsschuldner im Falle einer Lieferengpasses die erforderlichen Bemühungen unternommen hat, um die notwendigen Rohstoffe oder Dienstleistungen anderweitig zu beschaffen. Wichtig ist, dass sein Verschulden gesetzlich vermutet wird. Das bedeutet, der Vertragsschuldner muss beweisen, dass er den Eintritt der Unmöglichkeit nicht zu verschulden hat. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.
Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.
Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:
Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.