Die Zahl der Bußgelder wegen Verstößen gegen Corona-Bußgeldvorschriften nehmen stark zu. Im Rahmen der sog. zweiten Infektionswelle haben die Bundesländer die Grundrechtseinschränkungen verschärft: Ausgangssperren, Ausschankverbote in der Öffentlichkeit, Beeinträchtigungen der Reisefreiheiten etc.
Unsere Kanzlei berät Sie kompetent, wenn Sie sich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung ausgesetzt sehen. An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Corona-Bußgeldvorschriften beantworten:
Ihre Rechte als Betroffener
Als Betroffener sind Sie zunächst - ähnlich einem Beschuldigten im Strafverfahren - durch die Polizei ordentlich aufzuklären. Konkret verweist § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf § 163 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung. Dort heißt es:
"Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen."
Mit anderen Worten: Sie können, müssen aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen! Wir empfehlen generell: Geben Sie nur Ihre Personalien an (hierzu sind Sie nach § 111 OWiG auch verpflichtet). Wenn Sie von der Polizei angesprochen werden auf einen angeblichen Verstoß, handelt es sich um eine Stresssituation. Meistens sind Sie auch zwei Beamten gegenüber ausgesetzt. Hier kann man nur Fehler machen. Besser ist es, sich in Ruhe - womöglich nach anwaltlicher Beratung - zum Vorwurf schriftlich zu äußern.
Von hoher praktischer Relevanz ist die Frage, ob Sie die Polizei in Ihr Haus oder in Ihr Geschäft hereinlassen müssen. Das ist tatsächlich nur der Fall, wenn die Polizei im Besitz eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses ist! Nur in ganz großen Ausnahmefällen kann die Polizei wegen "Gefahr in Verzug" Ihr Haus oder Ihre Geschäftsräume betreten. Allerdings darf dies ohne Ihre Zustimmung nur erfolgen, wenn der Ermittlungsrichter nicht erreichbar ist (etwa nach 21.00 Uhr).
Die Anhörung im Bußgeldverfahren
[derzeit in Bearbeitung]
Die Höhe des Bußgeldes
[derzeit in Bearbeitung]
Möglichkeiten der Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Behörde
[derzeit in Bearbeitung]
Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid
[derzeit in Bearbeitung]
Das gerichtliche Bußgeldverfahren
[derzeit in Bearbeitung]
Rechtsmittel gegen ein Bußgeldurteil
[derzeit in Bearbeitung]
Bußgeldverfahren und Rechtsschutzversicherung
[derzeit in Bearbeitung]
Sensation in Baden-Württemberg: Tausende Unternehmen in Baden-Württemberg, die während der Corona-Pandemie Soforthilfen des Landes erhalten und später zurückzahlen mussten, sollen nun Geld zurückbekommen. Nach den klaren Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom vom 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren (Aktenzeichen: 14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25 und 14 S 303/25) verabschiedete der Stuttgarter Landtag in einer Sondersitzung am 25.02.2026 einstimmig ein entsprechendes Gesetz.
Im Jahr 2020 wurde an 260.000 bayerische Firmen Corona-Soforthilfe in Höhe von rd. 2,2 Mrd. Euro ausgezahlt. Die bayerischen Bezirksregierungen sind auch im zweiten Halbjahr 2025 noch immer dabei, Corona-Soforthilfen zurückzufordern. Seit August 2025 versendet insbesondere die Regierung von Oberbayern Widerrufsbescheide. Sind die Forderungen auf Rückzahlung der Soforthilfe im Jahr 2025 verjährt?
DIE WELT online titelt am 17.07.2025: "Das Rätsel um beunruhigende Daten zu Corona-Impfnebenwirkungen". Hintergrund sind die Daten einer "Safevac"-App von 739.515 Geimpften. Bei rund 0,5 Prozent besteht der Verdacht auf schwere Nebenwirkungen.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 26.05.2025 auf schriftliche Anfrage des SPD-Landatagsabeordneten Florian von Brunn indirekt offengelegt, dass es bayerische Unternehmer vor der Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen nicht schützen kann. "Die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern wird maßgeblich durch die Förderbedingungen und sonstigen Vorgaben des Bundes zur Umsetzung des Bundesprogramms Coronawirtschaftshilfen geprägt", so das Ministerium in seiner Stellungnahme. "Spielräume verbleiben nur sehr vereinzelt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) als Rechtsaufsichtsbehörde kann nur überprüfen, ob die IHK für München und Oberbayern bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Rahmens der für sie geltenden Rechtsvorschriften handelt."