Vorsicht: Zahlreiche AGB-Lieferverträge sehen eine verschuldensunabhängige Lieferverpflichtung ein. Diese lautet etwa:
"Falls der Verkäufer den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Liefertermin oder die termingerechte Lieferung in der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge nicht einhält, ist der Käufer berechtigt, z.B. durch Deckungskäufe bei Dritten oder durch andere geeignete Maßnahmen, sicherzustellen, dass die vom Verkäufer nicht rechtzeitig oder in Beschaffenheit und/oder Menge nicht ordnungsgemäß gelieferte Ware dem Käufer unverzüglich zur Verfügung steht. Etwaige dem Käufer nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche aufgrund verspäteter und/oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung durch den Verkäufer werden durch die vorstehende Regelung nicht erschwert, eingeschränkt oder sonst wie berührt."
Sind Sie einer solchen Regelung ausgeliefert, darf Ihr Vertragspartner bei einem Drittanbieter eindecken. Hierfür müssen Sie bzw. Ihre Firma aufkommen.
Ob eine solche pauschale Risikoverteilung zulässig ist, hängt von mehreren Umständen ab, die wir gerne für Sie prüfen.
Am 09. Oktober 2025 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhing mit den Corona-Impfungen auseinandersetzen. Im Verfahren, das unter dem Aktenzeichen III ZR 180/24 geführt wird, hat der BGH zu entscheiden, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.
DIE WELT online titelt am 17.07.2025: "Das Rätsel um beunruhigende Daten zu Corona-Impfnebenwirkungen". Hintergrund sind die Daten einer "Safevac"-App von 739.515 Geimpften. Bei rund 0,5 Prozent besteht der Verdacht auf schwere Nebenwirkungen.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 26.05.2025 auf schriftliche Anfrage des SPD-Landatagsabeordneten Florian von Brunn indirekt offengelegt, dass es bayerische Unternehmer vor der Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen nicht schützen kann. "Die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern wird maßgeblich durch die Förderbedingungen und sonstigen Vorgaben des Bundes zur Umsetzung des Bundesprogramms Coronawirtschaftshilfen geprägt", so das Ministerium in seiner Stellungnahme. "Spielräume verbleiben nur sehr vereinzelt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) als Rechtsaufsichtsbehörde kann nur überprüfen, ob die IHK für München und Oberbayern bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Rahmens der für sie geltenden Rechtsvorschriften handelt."
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.