Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf nahezu jeden Rechtsbereich: Gewerbetreibende fragen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn ihrVertragspartner nicht mehr leisten kann oder will. Verbraucher sehen sich Bußgeldbescheiden wegen angeblicher Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen mit teils drastischen Bußgeldern ausgesetzt. Fluggesellschaften und Reiseunternehmer zahlen nicht oder nur zögerlich vereinnahmte Flugpreise und Vorauszahlungen zurück. Nicht von ungefähr gibt der größte juristische Verlag seit Anfang 2020 eine monatlich erscheinende Zeitschrift "Covid und Recht" (COVuR) heraus.
Unsere Kanzlei berät Sie kompetent in Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. An dieser Stelle können wir nur auszugsweise die häufigsten Fragestellungen ansprechen:
OWi-Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen (Bußgeldverfahren)
Wegfall der Geschäftsgrundlage / "rechtliche Unmöglichkeit"
Corona und AGB-Recht
Am 09. Oktober 2025 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhing mit den Corona-Impfungen auseinandersetzen. Im Verfahren, das unter dem Aktenzeichen III ZR 180/24 geführt wird, hat der BGH zu entscheiden, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.
DIE WELT online titelt am 17.07.2025: "Das Rätsel um beunruhigende Daten zu Corona-Impfnebenwirkungen". Hintergrund sind die Daten einer "Safevac"-App von 739.515 Geimpften. Bei rund 0,5 Prozent besteht der Verdacht auf schwere Nebenwirkungen.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 26.05.2025 auf schriftliche Anfrage des SPD-Landatagsabeordneten Florian von Brunn indirekt offengelegt, dass es bayerische Unternehmer vor der Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen nicht schützen kann. "Die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern wird maßgeblich durch die Förderbedingungen und sonstigen Vorgaben des Bundes zur Umsetzung des Bundesprogramms Coronawirtschaftshilfen geprägt", so das Ministerium in seiner Stellungnahme. "Spielräume verbleiben nur sehr vereinzelt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) als Rechtsaufsichtsbehörde kann nur überprüfen, ob die IHK für München und Oberbayern bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Rahmens der für sie geltenden Rechtsvorschriften handelt."
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.