Aufhebungsvertrag vs. Kündigung einer BU-Versicherung

Mit Urteil vom vom 15.02.2023 – 5 U 36/22 hat das OLG Saarbrücken klargestellt, dass die anlässlich einer Umdeckung erklärte „Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzusehen sein kann, auf das der Versicherer durch Annahme der „Kündigung“ und des neuen Antrages eingegangen ist mit der Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt. Ferner kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Rahmen seiner Beratungspflicht gehalten sein, den Versicherungsnehmer anlässlich einer Umdeckung darauf aufmerksam zu machen, dass die gewählte Art der Vertragsgestaltung – hier: Neuabschluss unter Kündigung des Altvertrages – den bestehenden Versicherungsschutz wegen der dann nachteiligeren Folgen eines etwaigen Rücktritts stärker gefährdet, als ein statt dessen in Betracht zu ziehender Aufhebungsvertrag, und ihn bei unterlassenem Hinweis so zu stellen, als sei ein solcher Aufhebungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden.

Dem Urteil des OLG Saarbrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

I.

Die im Jahr 1986 geborene Klägerin hat mit ihrer ursprünglich zum Amtsgericht St. Wendel eingereichten Klage erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ein im Jahre 2017 abgeschlossener Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Vers.-Nr. … nicht durch einen auf § 19 Abs. 2 VVG gestützten Rücktritt der Beklagten vom 3. Juni 2019 beendet worden sei, sondern unverändert fortbestehe.

 

Sie unterhielt ursprünglich eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. …, Anlage B 6-13), Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2003, Ablauf der Versicherung der 1. Dezember 2046, die versicherte monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 1.000,- Euro.

 

Aufgrund eines – mit „BU-Verlängerungsaktion 2014 ohne Risiko-/Gesundheitsprüfung“ überschriebenen – Antrages vom 14./22. September 2014 (Anlage B 6-12) wurden „die Zusatzversicherung aus dem Hauptvertrag ausgeschlossen“ (Bl. 413 GA; Schreiben vom 6. Oktober 2014, Anlage B 6-10) und ein neuer Versicherungsschein zur selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … am 25. September 2014 durch die Beklagte ausgefertigt; dadurch wurde die Vertragslaufzeit bis zum 31. April 2051 (= Endalter: 65 Jahre) verlängert, die monatliche Rente betrug fortan 1.338,33 Euro, der monatliche Nettobeitrag 102,90 Euro (Versicherungsschein und Beratungsprotokoll als Anlagenkonvolut B6-3; s. auch Bl. 420 ff.).

 

Anfang des Jahres 2017 teilte der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge G., der Klägerin mit, dass es zwischenzeitlich günstigere Verträge bei der Beklagten gebe; der Vorvertrag enthalte noch ungünstigere Bedingungen, daher solle man den Vertrag auf den aktuellen Stand bringen. Auf dessen Anraten hin wurde sodann der Altvertrag mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (BI. 14 GA) – wörtlich – „gekündigt“; mit Antragsformular vom 4. März 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer „Berufsunfähigkeits-Vorsorgeversicherung“ (BI. 67 ff. GA). Die in dem Antragsformular enthaltenen Gesundheitsfragen 7 bis 10 bejahte die Klägerin nur teilweise, weiterhin heißt es unter dem Stichwort „Besondere Vereinbarungen“: „Bei Annahme des eingereichten Antrages, ohne Ausschlüsse oder sonstige Modifikationen, wird die bestehende SBU … gekündigt. Falls es zu Ausschlüssen oder ähnlichem kommt, ist dieser Antrag nichtig“ (Bl. 68 GA). Im Beratungsprotokoll vom 5. März 2017 zur Beratung vom 6. Februar 2017 und zum Antrag vom 10. März 2017 heißt es (wörtlich): „Umstellung auf das neue Bedingungswerk der Z., eine ausführliche Beratung wurde bereits im Vorfeld des alten SBU-Antrags durchgeführt.“ Außerdem heißt unter dem Stichpunkt „Auf folgende mit der Beitragsfreistellung/Beendigung (wahlweise) evtl. verbundenen Nachteile wurde insbesondere hingewiesen“: „siehe separates Kündigungsschreiben im Anhang“. Die Agentur reichte den Antrag am 13. März 2017 bei der Beklagten ein (Anlage B6); außerdem übersandte sie ihr das Kündigungsschreiben mit weiterer E-Mail vom 13. März 2017 (im Anlagenkonvolut B 6-2 enthalten) mit dem Hinweis: „Bitte beachten: Kündigung erst bei Annahme des neuen SBU-Antrages. Dieser wurde soeben 13.03.2017 der Leben-Abteilung zugestellt“. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin zunächst an (Versicherungsschein Nr. … vom 9. Mai 2017, Bl. 5 ff. GA), Versicherungsbeginn war danach der 1. Mai 2017, Versicherungsablauf der 30. April 2051, die versicherte monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 1.400,- Euro, die monatliche Prämie 109,99 Euro. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin außerdem, dass die Kündigung des Vertrages Nr. … zum 1. Mai 2017 wirksam werde und dieser Vertrag am Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erlösche und „ohne Wert“ sei (Anlage B 6-1). Mit einem am 7. Juni 2019 zugegangenen Schreiben vom 3. Juni 2019 (Bl. 10 f. GA) erklärte die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG mit der Begründung, sie habe aufgrund ihr zwischenzeitlich zugegangener Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin, die ihr über die Agentur des Zeugen G. eingereicht worden seien, von zahlreichen ärztlichen Behandlungen – u.a. wegen Rückenbeschwerden, Hauterkrankungen, der Augen sowie psychosomatischer Erkrankung – erfahren, die die Klägerin bei Antragstellung am 5. März 2017 vorsätzlich nicht angegeben habe. Eine anwaltliche Aufforderung, die Kündigung zurückzunehmen (Schreiben vom 6. Juni 2019, Bl. 114 f. GA), blieb erfolglos.

 

Die Klägerin, die mit ihrer Klage ausschließlich den Fortbestand des Versicherungsvertrages festgestellt wissen möchte, hat sich zur näheren Begründung auf den Standpunkt gestellt, die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben; von einer psychosomatischen Erkrankung und einer Augenerkrankung sei ihr nichts bekannt, andere nicht erklärte Erkrankungen stünden im Zusammenhang mit den offenbarten Umständen oder seien nach Art oder Umfang ohne relevanten Krankheitswert. Ohnehin sei der Rücktritt verfristet, nachdem die Beklagte bereits seit 2017 die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Informationen zu erlangen, und auch die Auskunft der Krankenkasse vom 17. April 2019 sofort an die Beklagte weitergeleitet und dieser noch am selben Tage zugegangen sei. Zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei sie im Hinblick auf eine „Abtretungserklärung“ der Z. Versicherung (Schreiben vom 28. August 2020, Bl. 126 GA) berechtigt. Die Beklagte hat behauptet, dass sie bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Antragsfragen unter Angabe sämtlicher, ihres Erachtens offenkundig gefahrrelevanter weiterer Erkrankungen im Jahre 2017 den (neuen) Versicherungsvertrag nicht angenommen hätte. Die dem Rücktritt zu Grunde liegende Krankenkassenauskunft vom 17. April 2019 sei zunächst dem zur Erklärung eines Rücktritts nicht befugten Zeugen G. übermittelt worden; dieser habe sie am 7. Mai 2019 an die Leiterin der für die Erklärung des Rücktritts zuständigen Leistungsabteilung weitergeleitet, die diese an die Abteilungsleiterin Risikoprüfung weitergeleitet habe (Bl. 163 f., 190 f. GA).

3Das von der Klägerin zunächst angerufene Amtsgericht St. Wendel hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 an das für Versicherungssachen zentral zuständige Amtsgericht Neunkirchen verwiesen (Bl. 26 GA); dieses hat den Rechtsstreit mangels eigener sachlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (Bl. 47 GA) an das Landgericht Saarbrücken verwiesen. Dieses wiederum hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., P. G. und D. und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 282 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, dass die Versicherung Nr. … bzw. …, Versicherungsbeginn 1. Dezember 2003, zwischen der Klägerin und der Beklagten fortbestehe; außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2019 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ausgesprochene Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen mit der Folge, dass der im Jahre 2017 beantragte Vertrag Nr. … nicht wirksam fortbestehe. Jedoch bestehe danach der ursprüngliche Versicherungsvertrag fort, weil der Rücktritt von einem Änderungsvertrag das ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht berühre und selbst bei Annahme eines echten Neuabschlusses unter Kündigung des Vorvertrages die aus diesem Anlass abgegebenen Erklärungen derart miteinander verbunden seien, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von derjenigen des anderen abhänge.

 

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung trägt die Beklagte weiterhin auf vollständige Klageabweisung an. Sie meint, der frühere Vertrag sei durch die Kündigung der Klägerin gemäß Schreiben vom 16. Februar 2017 endgültig beendet worden, nachdem die Kündigung nur unter die Bedingung des Zustandekommens des neuen Vertrages gestellt worden und diese Bedingung auch eingetreten sei, so dass der spätere Rücktritt nicht zum Wiederaufleben des früheren Vertrages geführt haben könne.

 

Die Beklagte beantragt (Bl. 338 GA):

 

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2022 (14 O 70/20) die Klage vollumfänglich abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt (Bl. 329 GA),

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Das OLG Saarbrücken hat sein Urteil wie folgt begründet:

 

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos.

 

Das Landgericht Saarbrücken hat in dem angefochtenen Urteil vollkommen zu Recht festgestellt, dass der von der Klägerin zuletzt unter der Versicherungs-Nr. … unterhaltene ursprüngliche Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2003 mit den im Jahre 2014 erfolgten Erweiterungen infolge des von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2019 erklärten Rücktritts vom – späteren – Versicherungsvertrag Nr. … wiederaufgelebt ist und dementsprechend jetzt unverändert fortbesteht; die mit der Berufung vorgebrachte abweichende Argumentation erweist sich bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der von den Parteien aus diesem Anlass abgegebenen Erklärungen als unzutreffend. Zudem übersieht sie, dass – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – die Beklagte anderenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten gehalten wäre, die Klägerin entsprechend der ursprünglichen Vertragssituation so zu behandeln, als bestehe der frühere Vertrag unverändert fort (§ 6 Abs. 5 VVG; § 242 BGB); auch deshalb wäre die nach Maßgabe des Hilfsantrages ausgesprochene Feststellung hier völlig zu Recht erfolgt.

 

1.

Keiner näheren Überprüfung durch den Senat bedarf die Frage, ob der am 3. Juni 2019 erklärte Rücktritt zur Beendigung des im Jahre 2017 beantragten Versicherungsvertrages mit der Vers.-Nr. … geführt hat, nachdem das Landgericht die auf Feststellung des Fortbestandes dieses Vertrages gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin dagegen kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt hat. Denn mit Abweisung der positiven Feststellungsklage ist das wirksame Fortbestehen dieses Vertrages entsprechend den Gründen des landgerichtlichen Urteils rechtskraftfähig verneint worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 322 Rn. 12).

 

2.

Zu Recht hat das Landgericht auf den von der Klägerin erhobenen Hilfsantrag festgestellt, dass die bei der Beklagten zuletzt unter der Vers.-Nr. … unterhaltene Vorversicherung nach dem mit Schreiben vom 3. Juni 2019 erklärten, jetzt als wirksam anzusehenden Rücktritt der Beklagten unverändert fortbesteht. Denn dieser Rücktritt hat bei sachgerechter Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch die – formal freilich im Wege der Kündigung herbeigeführte – Beendigung des früheren Vertrages in Wegfall gebracht. Die lediglich am Wortlaut dieser Erklärung orientierte abweichende Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung lässt wesentliche Umstände, insbesondere den erkennbaren tatsächlichen Willen der Parteien sowie die Interessenlage der Klägerin außer acht und ist materiell-rechtlich unzutreffend.

 

a)

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst in Erwägung gezogen, dass der ursprünglich zum 1. Dezember 2003 geschlossene, zuletzt unter der unter der Vers.-Nr. … geführte Versicherungsvertrag im Jahre 2017 nicht vollständig aufgehoben und durch den am 9. Mai 2017 policierten Vertrag Nr. … ersetzt worden, sondern lediglich abgeändert worden sei, und der Rücktritt schon deshalb nur diese Neuregelung erfasst habe. Denn der Rücktritt von einem Abänderungsvertrag berühre nur diejenige Willenserklärung, deren Abgabe durch einen Willensmangel beeinflusst worden sei, also nur die zur Abänderung des bisherigen Vertrages führende Verlängerung. Das folge daraus, dass ein unterschiedliche Regelungen enthaltendes Rechtsgeschäft, das nur in Teilen von einer Falschangabe beeinflusst worden sei, auch nur insoweit unwirksam sein solle, weil das Rücktrittsrecht deren nachteilige Folgen ungeschehen machen, nicht aber ein allgemeines Reuerecht des Getäuschten begründen wolle. Nichts anderes ergebe sich aber auch dann, wenn man von einem Neuabschluss im Jahre 2017 ausgehe, weil der dann vorliegende Rücktritt vom gesamten (neuen) Versicherungsvertrag auch die weiteren Parteiabreden, d.h. insbesondere die darin enthaltene „Ersetzung“ des früheren Versicherungsvertrages durch den neuen Vertrag mit erfassen würde. Beide Vereinbarungen seien nämlich durch den erklärten Willen der Parteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen solle. Infolgedessen habe der von der Beklagten wirksam ausgeübte Rücktritt nicht nur den (neuen) Vertrag erfasst, sondern auch den damit verbundenen Aufhebungsvertrag in Wegfall gebracht.

 

b)

Der Senat hält diese Begründung, insbesondere soweit sie den Rücktritt der Beklagten auch auf die einvernehmliche Aufhebung des früheren Vertrages erstreckt, von der hier richtigerweise ausgegangen werden muss, und dadurch zu dessen Fortbestand gelangt, unbeschadet der abweichenden Argumentation der Beklagten für richtig. Der von der Berufung hervorgehobene – rein formale – Gesichtspunkt, wonach die Klägerin den früheren Vertrag durch eine wirksame „Kündigung“ beendet habe, kann bei zutreffender Betrachtung nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier nach dem erkennbaren Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB) tatsächlich gerade keine einseitige Beendigung des bisherigen Versicherungsvertrages gewollt war, sondern vielmehr seine einvernehmliche Aufhebung und unmittelbar daran anschließende Ersetzung durch einen neuen Vertrag mit vermeintlich „besseren“ Bedingungen. Deshalb ist es völlig zutreffend, wenn das Landgericht annimmt, dass die augenscheinlich in die Form einer „Kündigung“ gekleidete Aufhebung des früheren Versicherungsvertrages mit dem an seine Stelle tretenden neuen Vertrag „stehen und fallen“ sollte und der am 3. Juni 2019 erklärte Rücktritt der Beklagten vom (neuen) Versicherungsvertrag auch die Unwirksamkeit dieser weiteren Vereinbarung zur Folge hatte, so dass der bisherige, zuletzt unter der Nr. … geführte Versicherungsvertrag dadurch wieder auflebte:

 

aa)

Es ist anerkannten Rechts, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB). Dabei ist für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen zwar grundsätzlich der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; danach sind insbesondere auch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (§§ 133, 157 BGB; BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054). Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat; das gilt insbesondere dann, wenn erkennbar eine von zwei möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054). Zudem verbietet es § 133 BGB, eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen den tatsächlichen oder den erklärten Willen einer Partei nach rein objektiven Gesichtspunkten auszulegen: Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgeblich, wenn er in dem Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung; falsa demonstratio non nocet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 223/20, VersR 2022, 318).

 

bb)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch nicht zweifelhaft, dass die Parteien, unbeschadet der formal abweichenden Bezeichnung in den von ihnen abgegebenen Erklärungen, hier in Wahrheit eine einvernehmliche Aufhebung des früheren Versicherungsvertrages Nr. … vereinbart haben, um diesen nahtlos durch den neuen Versicherungsvertrag Nr. … zu ersetzen; dies entsprach ihrem – wenn auch nicht explicit so geäußerten – gemeinsamen Willen. Dass die Klägerin schriftlich eine – ausdrücklich so bezeichnete – „Kündigung“ erklärte, deren Wirksamkeit die Beklagte zum Zeitpunkt der Annahme des parallel beantragten neuen Vertrages bestätigt hat, darf dagegen nicht allzu wörtlich verstanden werden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten konnte diese die Erklärung der Klägerin bei angemessener Würdigung aller Umstände nur als ein Angebot auf einvernehmliche Aufhebung des alten Versicherungsvertrages ansehen. Dass es der Klägerin nicht darum ging, den früheren Vertrag einseitig aufzukündigen, sondern einvernehmlich durch den neuen Vertrag zu ersetzen, geht bereits aus den – im Berufungsverfahren auflagengemäß vervollständigten – schriftlichen Unterlagen zum Versicherungswechsel eindeutig hervor. Völlig zu Recht verweist schon das Landgericht, wenn auch in anderem Kontext, auf das von dem Agenten der Beklagten gefertigte Beratungsprotokoll (u.a. Bl. 12 GA), das als „Anlass/Grund des Beratungsgesprächs“ die „Umstellung“ der SBU auf das „neue Bedingungswerk“ der Beklagten nennt und zu diesem Zweck auf das „separate Kündigungsschreiben im Anhang“ verweist. Auch wird in dem von der Klägerin unterzeichneten Versicherungsantrag (Bl. 67 ff. GA) als „besondere Vereinbarung“ ausdrücklich hervorgehoben, dass die „bestehende SBU“ – nur – bei unveränderter Annahme des eingereichten Antrages „gekündigt“ werde; falls es zu Ausschlüssen oder ähnlichem komme, sei der Antrag „nichtig“. All diese Erklärungen verdeutlichen in der Zusammenschau, dass es den Beteiligten – der Klägerin ebenso wie der Beklagten bzw. ihrem Vertreter, vgl. § 70 VVG – nicht auf die korrekte Verwendung bestimmter rechtlicher Begriffe ankam, deren Bedeutung ihnen offenkundig auch nicht geläufig war, woran auch der Hinweis der Beklagten auf frühere „Kündigungen“ und Beitragsfreistellungen der Klägerin nichts ändert, sondern auf die Herstellung einer unauflösbaren Verknüpfung von Neuabschluss und Vertragsbeendigung. Daraus und dem gesamten weiteren Verhalten der Beteiligten folgt unzweifelhaft, dass es ihr übereinstimmender Wille war, die „bestehende SBU“ bei unveränderter Annahme des Antrages einvernehmlich und ohne zeitliche Lücke durch den neuen Vertrag mit „verbesserten Bedingungen“ zu ersetzen, ohne dabei die langjährige bestandskräftige Rechtsstellung der Klägerin aus dem alten Vertrag zu gefährden. Dass allein dieses Verständnis dem Willen der Klägerin entsprach, auf den sie auch eingegangen ist, musste sich der Beklagten kraft ihrer überlegenen Rechtskenntnis, die die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung einschließt, auch deshalb aufdrängen, weil eine dem Wortlaut der Erklärung entsprechende „Kündigung“ für die Klägerin mit erheblichen Risiken verbunden war und diese ersichtlich kein Interesse daran haben konnte, ihren Versicherungsschutz aus dem seit 2003 bestehenden, im Jahre 2014 ohne Gesundheitsprüfung geänderten Vertrag durch eine „Umstellung“ auf neuere Bedingungen zu gefährden. Dies gilt hier zumal der Beklagten gewahr sein musste, dass die beantragte Umstellung – ausweislich der zweitinstanzlich vervollständigten Vertragshistorie – keine erkennbare Verbesserung des Versicherungsschutzes gegen Berufsunfähigkeit beinhaltete, nachdem die wesentlichen Anpassungen sowohl hinsichtlich der Laufzeit als auch der Höhe der Versicherungsleistungen bereits anlässlich der Vertragsumstellung im Jahre 2014 (ohne erneute Gesundheitsprüfung) erfolgt waren. Dass die Klägerin unter diesen Umständen für eine – im Beratungsprotokoll so bezeichnete – „Umstellung auf das neue Bedingungswerk“ ihren bestehenden Vertrag durch eine Kündigung aufs Spiel setzen wollte, liegt fern. Der Beklagten musste deshalb klar sein, dass unbeschadet der gewählten Formulierung hier aus Gründen der Wahrung des status quo eine einvernehmliche Aufhebung bei rechtsbeständigem Zustandekommen eines neuen Versicherungsvertrages beabsichtigt war. Dementsprechend hat sie sich auch darauf eingelassen, die ihr angetragene Vertragsbeendigung zum konkreten Zeitpunkt der Annahme des neuen Antrages zu akzeptieren, um der Klägerin in Verbindung mit dem neuen Vertrag eine lückenlose Fortschreibung ihres Versicherungsschutzes zu bieten.

 

cc)

Dass die mithin einvernehmlich vereinbarte Aufhebung des bestehenden Versicherungsvertrages mit dem Bestand des neuen Vertrages „stehen und fallen“ sollte und deshalb der von der Beklagten im Jahre 2019 erklärte Rücktritt auch diese Aufhebung erfasst, hat das Landgericht mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung angenommen. Ausgangspunkt für die Frage, ob der – für das Berufungsverfahren rechtskräftig als berechtigt festgestellte – Rücktritt vom Versicherungsvertrag Nr. … auch die Aufhebungsvereinbarung in Wegfall brachte, ist entsprechend den richtigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Beteiligten derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden waren, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des andern abhängen sollte. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft in diesem Sinne vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, sofern nicht die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1976 – V ZR 143/74, NJW 1976, 1931). Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen“, somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1976 – V ZR 140/74, JZ 1976, 685; Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 – 5 U 590/06-74, VersR 2007, 1681). Dazu ist es nicht notwendig, dass zwischen den mehreren Akten ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird, und ebenso wenig brauchen die mehreren Vereinbarungen demselben rechtlichen Geschäftstypus anzugehören; es genügt der unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 20. Mai 1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899). Mehrere Vereinbarungen sind aber auch dann als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und vom ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (BGH, Urteil vom 30. April 1976 – V ZR 140/74, JZ 1976, 685; Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 – 5 U 590/06-74, VersR 2007, 1681; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. März 1971 – V ZR 143/69, WM 1971, 618, zu § 139 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier unzweifelhaft gegeben, wie in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 17 f. = Bl. 298 f. GA) richtig ausgeführt wird und worauf der Senat vorab Bezug nimmt. Denn aus den erwähnten Vertragsunterlagen einschließlich des Beratungsprotokolls war für die Beklagte, auch mit der Kenntnis ihres Versicherungsvertreters (§ 70 VVG), ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin eine Aufhebung ihres bestehenden Vertrages nur bei uneingeschränkter Annahme des beantragten neuen Vertrages wünschte, und dass ihr bestehender Versicherungsschutz durch die Einbeziehung der „neuen Bedingungen“ nicht gefährdet werden sollte. Dementsprechend war den Beteiligten bewusst, dass ihre Vereinbarungen insgesamt einem einheitlichen Schicksal unterlagen, weil das Scheitern des einen Teils zwingend auch das Scheitern des anderen Teils zur Folge haben musste. Dabei kann es nach Maßgabe der erwähnten Rechtsprechung bei wohlverstandener Auslegung auch keinen Unterschied machen, ob ein Teil der einheitlichen Vereinbarung nicht zustande kommt oder später mit Rückwirkung durch einen Rücktritt beseitigt wird. Dementsprechend ist mit dem am 3. Juni 2019 erklärten Rücktritt vom neuen Versicherungsvertrag auch die Vereinbarung über die Aufhebung des vorherigen Vertrages in Wegfall geraten, so dass dieser entsprechend der vom Landgericht getroffenen Feststellung unverändert fortbesteht.

 

c)

Unabhängig von dem vorher Gesagten wäre die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Feststellung des Fortbestehens des zuletzt unter der Vers.-Nr. … geführten Vertrages aber auch dann zutreffend, wenn die Beklagte von einer rechtswirksamen endgültigen „Kündigung“ dieses Vertrages hätte ausgehen dürfen und ihr Rücktritt vom neuen Vertrag infolgedessen – entsprechend der Ansicht der Berufung – nicht zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes geführt hätte. Denn unter dieser Prämisse wäre die Beklagte jedenfalls gehalten gewesen, diese Rechtsfolge im Wege des Schadensersatzes (§ 6 Abs. 5 VVG, §§ 249 ff. BGB) zu bewirken, um so die nachteiligen Folgen einer in Kenntnis ihres Versicherungsvertreters (§ 70 Satz 1 BGB) von der Klägerin gewählten und pflichtwidrig nicht verhinderten nachteiligen Vertragsgestaltung ungeschehen zu machen. Deshalb wäre es ihr im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich gegenüber der Klägerin auf die Rechtswirkungen der Kündigung und den daraus folgenden Wegfall dieses früheren Vertrages zu berufen.

 

aa)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten. Diese Verpflichtung besteht beim Vertrieb von Versicherungen als vorvertragliche Pflicht (Rudy, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 6 Rn. 2); darüber hinaus aber auch nach Vertragsschluss und während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 VVG; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 – 5 U 72/21, VersR 2022, 1426). Ein Bedürfnis für eine Beratung besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, a.a.O.; Urteile vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.). Wird dem Versicherungsnehmer eine „Umdeckung“ vorschlagen, muss ihm deutlich vor Augen geführt werden, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen – einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust – verbunden sein kann (Senat, Urteil vom 26. April 2017 – 5 U 36/16, VersR 2018, 480). Allgemein kann es im Einzelfall – bei entsprechendem Anlass hierzu – Aufgabe des Versicherers sein, auf nachteilige Vertragsgestaltungen und entsprechende, für den Versicherungsnehmer günstigere Alternativen hinzuweisen (vgl. zur Pflicht, den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung vor Vertragsabschluss ausführlich und nachvollziehbar über den Unterschied von „Brutto“- und „Netto-Police“ und die daraus folgende Schlechterstellung im Falle eines Frühstornos aufzuklären, BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 440/13, VersR 2014, 1328; LG Saarbrücken, VersR 2013, 759).

 

bb)

Im Streitfall hat die Beklagte ihre Pflichten aus § 6 Abs. 1 und 4 VVG gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es hinnahm, dass diese – wörtlich – die „Kündigung“ ihres bestehenden Vertrages erklärte, um diesen durch einen anderen Vertrag mit vermeintlich weitergehenden Leistungen zu ersetzen, obschon ihr nach den schriftlichen Unterlagen und aufgrund des ihr zuzurechnenden Wissens ihres Agenten (§ 70 Satz 1 VVG) bekannt war, dass damit eine Umdeckung erfolgte, deren wirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht auf der Hand lag, und sie andererseits aufgrund ihres überlegenen Wissens auch erkennen musste, dass die Klägerin bei einer solchen Vertragsgestaltung Gefahr lief, wegen eines – grundsätzlich immer in Betracht zu ziehenden – späteren Rücktritts auch ihren bestandskräftig erworbenen bisherigen Versicherungsschutz zu verlieren. Sollte die Beklagte damals tatsächlich nicht erkannt haben, dass die ihr gegenüber abgegebene Erklärung der Klägerin bei sachgerechter Auslegung keine Kündigung darstellte, sondern ein Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, und wollte man zu ihren Gunsten auch annehmen, dass sie dies trotz dahin gehender massiver Anhaltspunkte nicht hätte erkennen müssen, so wäre es dann jedenfalls ihre Pflicht gewesen, die Klägerin auf die mit dieser Vorgehensweise verbundenen Risiken für den bestehenden Versicherungsschutz hinzuweisen, die ihr offenkundig sein mussten, und der Klägerin statt dessen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahezulegen; das ist jedoch nicht geschehen, und zwar ebenso wenig von Seiten der Beklagten, wie durch ihren Agenten, dessen pflichtwidriges Verhalten sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die darin liegende Pflichtverletzung, von der auch zu vermuten wäre, dass sie schuldhaft erfolgte (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG), würde die Beklagte jetzt jedenfalls dazu verpflichten, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten, d.h. bei einer dann anzuratenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung stünde (§ 249 Abs. 1 BGB); dann wäre, weil der spätere Rücktritt nur einheitlich ausgeübt werden kann, entsprechend den obigen Ausführungen diese Vertragsaufhebung hinfällig. Deshalb könnte sich die Beklagte jetzt selbst für den Fall, dass entgegen der weiter oben erfolgten Auslegung der wechselseitigen Erklärungen und mit der Auffassung der Berufung eine „Kündigung“ angenommen würde, hier nicht auf den daraus folgenden Wegfall des (alten) Versicherungsvertrages Nr. … berufen; vielmehr wäre die Klägerin dann im Wege des Schadensersatzes nach Treu und Glauben so zu behandeln, als wäre damals doch ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden, dessen Beseitigung im Rahmen des späteren Rücktritts vom Vertrag Nr. … auch insoweit zu einer Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führen muss.

 

3.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Verurteilung. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, lag in der vollständigen Versagung des Versicherungsschutzes eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, die die Klägerin zur Inanspruchnahme anwaltlichen Rates berechtigte. Gegen die Höhe der ausgeurteilten Gebührenforderung, deren Zahlung die Klägerin ausweislich des Schreibens des Rechtsschutzversicherers vom 28., August 2020 (Bl. 126 GA) an sich verlangen durfte, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nichts zu erinnern.