OLG Köln: Vorschäden am Unfall-Pkw

Das Oberlandesgericht Köln hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 21.01.2021 (Az.: 15 U 164/19) klargestellt, dass Im Falle von Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs der Geschädigte kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO feststeht, dass diese Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden sind bzw. die Vorschäden bereits sach- und fachgerecht repariert worden waren.

Das OLG Köln führte zur Begründung u.a. aus:

 

Grundsätzlich gilt, dass im Falle von Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs, solche stehen unstreitig wegen eines vorherigen Unfallereignisses vom 18.4.2013 im Hinblick auf das Schadensgutachten A vom 23.04.2013 (beklagtenseits als Anlage B1 überreicht) in Rede, der Geschädigte mit einem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur ersetzt verlangen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO feststeht, dass diese Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden sind bzw. sach- und fachgerecht bereits beseitigt worden waren (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Hinweisbeschluss vom 4.6.2018 - 15 U 7/18, BeckRS 2018, 22217; siehe ferner OLG Köln Beschluss v. 27.12.2018 - 16 U 118/18, BeckRS 2018, 34254; v. 17.01.2017 - 11 W 1/17, NZV 2018, 273 m. Anm. Franzke; Beschluss v. 08.04.2013 - 11 U 214/12, juris Rn. 2, grundsätzlich auch BGH Beschluss vom 15.10.2019 - VI 377/18, NJW 2020, 393). Dies gilt auch für solche Vorschäden, die sich nicht in der Besitzzeit des Geschädigten ereignet haben (vgl. KG, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, MDR 2015, 1128). Der Geschädigte ist dabei für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass die Vorbeeinträchtigungen seines Fahrzeuges sach- und fachgerecht im Einklang mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben behoben wurden, darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihm § 287 ZPO zu Gute kommt. Behauptet er von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis gehabt und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem bzw. repariertem Zustand erworben zu haben, so ist er grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen (vgl. BGH a.a.O.). Das Vorgenannte gilt nicht nur bei der Geltendmachung von Reparaturkosten, sondern auch, wenn der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf Urteil v. 19.05.2015 - I 1 U 116/14, BeckRS 2016, 14311). Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang von etwaigen Vorschäden und ihrer gegebenenfalls erfolgten Reparatur ist eine zuverlässige Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich. Es gilt dabei, dass der Geschädigte im Einzelnen ausschließen muss, dass Schäden aus früheren Unfallereignissen stammen, wenn auch nur ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden bestehen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 08.04.2012 - 11 U 214/12, NZV 2013, 445). Dass sich hier der Vorschaden (Frontschaden im Wesentlichen links, aber auch rechts) und der streitgegenständliche Streifschaden über die gesamte rechte Seite allenfalls nur teilweise, und sei es nur minimal, überdecken, wirkt sich also nicht weiter aus, da die Klägerin gerade auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen will.

 

Das Landgericht geht gestützt auf das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen B vom 27.02.2019 (Bl. 40 ff. GA davon aus, dass die im Jahre 2013 verursachten Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. An diese vom Landgericht getroffene Feststellung ist der Senat als Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vorliegen. Solche können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aber auch bei einer an sich verfahrensfehlerfrei getroffenen erstinstanzlichen Tatsachsachenfeststellung aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (etwa BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 25). Denn, da die Bindung an die erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt ist, die die erste Instanz „vollständig und überzeugend“ getroffen hat, gilt, dass das Berufungsgericht, wenn es sich von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, da es diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, MDR 2005, 945-946).

 

So liegt der Fall aber hier. Das Fahrzeug stand bei der Begutachtung dem Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, so dass seine Feststellungen nur nach „Aktenlage“ im Wesentlichen an Hand der Abbildungen der verschiedenen Schadensgutachten, also nur aufgrund eines oberflächlichen äußeren Eindruck erfolgen konnten. Hiervon geht zwar auch das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung aus, ohne sich dabei (und damit bei seiner Würdigung auch im Rahmen des hier anzuwendenden § 287 ZPO lückenhaft) allerdings vor Augen zu führen, dass ausweislich des Agutachtens vom 23.04.2013 durch den Vorschaden Reparaturkosten in Höhe von rund 23.400,00 € (brutto) in Rede standen, wohingegen dann das Fahrzeug an die Klägerin am 17.09.2013, also nicht ganz 5 Monate danach, nur zu einem Betrag von 8.100,00 € verkauft wurde, dies ausdrücklich mit der Zusicherung „fachgerecht reparierter Frontschaden“ (vgl. Anlage K 6). Dies lässt die Feststellung, der Vorschaden am Fahrzeug sei (sinngemäß „allen Anschein nach“) sach- und fachgerecht, insbesondere umfassend also entsprechend den Vorgaben des Gutachtens beseitigt worden, nicht ohne weiteres plausibel erscheinen. Angesichts dessen hätte für das Landgericht Veranlassung bestanden, dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen C nachzugehen, um aufzuklären, ob die klägerseits in dessen Wissen gestellten angeblichen Instandsetzungsmaßnahmen auch tatsächlich und vollständig durchgeführt worden sind.

 

Nach dem Ergebnis der daher vom Senat durchzuführenden weiteren Beweisaufnahme kann indes hiervon nicht - auch nicht mit der im Rahmen des § 287 ZPO hinreichenden Gewissheit - ausgegangen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der von ihm ergänzend angehörte Sachverständige B ausgeführt hat, es sei in der Praxis nicht unüblich, dass Unfallwagen aufgekauft werden und dann aus Eigenmitteln preiswert - gegebenenfalls auch im Ausland - mit unter Umständen gebrauchten Teilen ordnungsgemäß instandgesetzt werden, dies, je nachdem, im Einzelfall teilweise auch ohne Ansatz oder nur mit Ansatz eines ausgesprochenen geringen Stundenlohns, etwa um eine ansonsten „beschäftigungslose“ Werkstatt auszulasten. Bei seiner ergänzenden Anhörung hat der Sachverständige B auch auf seine schon in der ersten Instanz im schriftlichen Gutachten eingenommene Einschätzung verwiesen; auf Basis der zur Verfügung gestellten Lichtbilder sei er davon ausgegangen, dass der Erstschaden ordnungsgemäß repariert worden sei, wobei für ihn maßgeblich auch zu gewichten sei, dass das Fahrzeug in der Hauptuntersuchung vom TÜV abgenommen worden sei; mit einem Achsversatz beispielsweise hätte sonst das Fahrzeug „durchfallen“ müssen. Ob z.B. der unfallbedingt erforderliche Austausch der Airbags durchgeführt worden sei („Ob allerdings die Airbags ersetzt worden sind, weiß keiner“, so der Sachverständige spontan bei seiner Anhörung durch den Senat), könne er nicht bestätigen, dafür hätte er allerdings das Auto sehen müssen. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, seien auch erhebliche und auffällige Farbunterschiede bei der Lackierung festzustellen, die auch für den Senat anhand der Lichtbilder augenscheinlich wurden. Das Vorhandensein derartiger Farbunterschiede stehe indes einer sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges nach dem Unfallschaden nicht entgegen. Die Kalkulation des Agutachtens sei „sicherlich“ fachlich einwandfrei, in den Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege (wie hier), kalkuliere „man“ aber alle erforderlichen Reparaturmaßnahmen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen großzügig.

 

Ob allerdings tatsächlich die danach erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auch durchgeführt worden sind, ist indes auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und bei Würdigung des vom Senat zusätzlich vernommenen Zeugen C nach wie vor offen, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen muss. Denn der Zeuge hat nur bekundet, dass das Fahrzeug entgegen der indes gemäß § 416 ZPO inhaltlich nicht beweiskräftigen, da privatschriftlichen Bestätigung vom 06.09.2017 (vgl. Anlage K 6 „…in unserer Werkstatt repariert wurde“), die auch nicht von ihm herrühre, nicht von seiner Firma repariert, sondern von einem anderen Händler angekauft worden sei. Dies soll nicht durch ihn selber, sondern durch einen ehemaligen Mitarbeiter von ihm erfolgt sein. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge bekundet, er habe sich mit diesem ehemaligen Mitarbeiter in Verbindung gesetzt, dieser habe ihm berichtet, das Fahrzeug sei von einem Händler angekauft worden, ein Unfallschaden („Frontschaden“) sei danach beim Ankauf erörtert worden, ohne dass er, der Zeuge C, wisse, ob hierüber beim Ankauf Unterlagen durch den Dritthändler übergeben worden seien. Sein ehemaliger Mitarbeiter habe ihm geschildert, das Fahrzeug sei schon repariert gewesen, „picobello repariert“, „top in Ordnung, auf die Hebebühne gestellt, TÜV bekommen und weiterverkauft“.

 

Aus eigener Wahrnehmung hat der Zeuge zu der entscheidenden Frage, ob die maßgeblichen Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Vorschaden tatsächlich auch (und zwar insbesondere im Umfang des im Vorschadengutachten angeführten erheblichen Aufwands) ausgeführt worden sind, demnach keine Angaben machen können. Letztlich ist daher seine Aussage als unergiebig anzusehen.

 

Angesichts des schon auffälligen Auseinanderklaffens des im Vorschadengutachten taxierten Reparaturaufwandes zum letztlich durch den Verkauf erzielten Erlös bleiben dann aber Zweifel, die zu Lasten der Klägerin gehen.