OLG Dresden: Arglist bei fehlender Angabe von psychischer Behandlung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.06.2026 – Aktenzeichen: 4 U 1489/25) hat ein Kläger bei Antragstellung seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht: Er hatte zwar frühere psychische Behandlungen angegeben, verschwieg aber einen psychotherapeutischen Termin, der nur wenige Wochen vor Antragstellung stattgefunden hat. Dieser Termin sei offenbarungspflichtig gewesen, weil er keine bloße Ehe- oder Lebensberatung, sondern eine psychotherapeutische Konsultation wegen erheblicher psychischer Belastung gewesen sei. Das OLG Dresden sah in der Nichtangabe kein Versehen, sondern ein bewusstes Beschönigen psychischer Beschwerden. Entscheidend waren insbesondere die zeitliche Nähe zur Antragstellung, die frühere psychische Vorgeschichte und die selektive Offenlegung nur weniger Umstände. Die Arglistanfechtung war daher wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend als nichtig; der Kläger muss 17.621,26 € nebst Zinsen zurückzahlen.

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